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Schwerbehindertenausweis > Antrag - Vorteile - GdB - betanet

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Schwerbehindertenausweis

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen beantragt oder in Anspruch genommen werden. Je nach

​Grad der Behinderung (GdB) und/oder ​Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen folgende Nachteilsausgleiche beanspruchen:

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche (Tabelle PDF-Download) GdB-abhängige Nachteilsausgleiche (Tabelle PDF-Download)

2. Antrag

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten, bei Kindern unter 15 Jahren der Erziehungsberechtigten. Nach der

Feststellung eines GdB ab 50 erhält jeder einen Schwerbehindertenausweis, der dies bei Antragstellung angegeben hat.

​Antragsformulare sind beim ​Versorgungsamt erhältlich oder im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einfach-teilhaben.de > Themen >

Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen.

2.1. Praxistipps

​Folgende Tipps können bei der Antragstellung helfen:

Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle weiteren Beeinträchtigungen (z.B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben.

Kliniken und Ärzte aufführen, die ​am besten über die genannten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und

Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.

Antragstellung mit dem behandelnden Arzt besprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z.B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den GdB.

Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B.

Krankenhausentlassungsberichte, Reha-Berichte und alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.

Passbild beilegen (erst ab dem 10. Geburtstag notwendig).

Wenn der schwerbehinderte Mensch niemals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis ohne Passbild zu bekommen.

Nach der Feststellung des GdB wird vom Versorgungsamt ein sog. ​Feststellungsbescheid zugesendet.

3. Gültigkeitsdauer

Der Ausweis wird in der Regel für ​längstens 5 Jahre ausgestellt.

​Ausnahme:

Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

​Verlängerung:

In der Regel ist ein formloser Antrag beim zuständigen Versorgungsamt ausreichend. Der Antrag sollte etwa 3 Monate vor Ablauf des Ausweises gestellt werden. Da bei einer Verlängerung ein neuer Ausweis ausgestellt wird, sollte ein aktuelles Passbild mitgeschickt werden.

​Bei schwerbehinderten Kindern unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zum 10. Geburtstag befristet.

https://www.betanet.de/pdf/350 Seite 1 von 2

(2)

Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.

​Bei schwerbehinderten Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis bis zum 20. Geburtstag befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.

​Bei ​ausländischen ​ schwerbehinderten Menschen ist der Ausweis maximal bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung gültig. Geduldete Menschen erhalten nur dann einen Schwerbehindertenausweis, wenn deren Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.

4. Merkzeichen

Verschiedene ​Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und

signalisieren, welche Vergünstigungen der schwerbehinderte Mensch erhält. Es gibt folgende Merkzeichen:

​Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung

​Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

​Merkzeichen H: hilflos

​Merkzeichen Bl: blind oder hochgradig sehbehindert

​Merkzeichen RF: ​Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung

​Merkzeichen B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig

​Merkzeichen Gl: gehörlos oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung

​Merkzeichen TBl: taubblind

Detaillierte Informationen unter den einzelnen Merkzeichen.

5. Landespflegegeld für schwerbehinderte Menschen

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten schwerbehinderte Menschen in folgenden Bundesländern Landespflegegeld:

​Bayern : ab Pflegegrad 2, siehe ​Landespflegegeld Bayern

​Brandenburg : monatlich 192,40 €

Informationen zu Voraussetzungen und Antrag unter https://masgf.brandenburg.de > Soziales >

Soziale Leistungen

​Bremen : monatlich 435,08 €, 1 bis unter 18 Jahre 217,54 €

Informationen zu Voraussetzungen und Antrag unter www.service.bremen.de > Dienstleistungen >

Dienstleistungen A-Z > L > Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen

​Rheinland-Pfalz : monatlich 384 €, unter 18 Jahre 192 €

Unter www.bus.rlp.de wird im Suchfeld ​Wo? der entsprechende ​Ortsname eingegeben. Danach geben Sie im Suchfeld ​ Was? "Landespflegegeld" ein und erhalten den zuständigen Ansprechpartner.

6. Wer hilft weiter?

Das zuständige ​Versorgungsamt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über sein Bürgertelefon zum Thema Behinderung 030 221911-006, Mo–Do 8–20 Uhr.

7. Verwandte Links

​Merkzeichen

​Nachteilsausgleiche

​Grad der Behinderung

​Versorgungsamt

​Behinderung

Gesetzesquellen: § 152 SGB IX - Schwerbehindertenausweisverordnung SchwbAwV

https://www.betanet.de/pdf/350 Seite 2 von 2

Referenzen

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