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Grundrente - Anspruch - Höhe - Antrag - betanet

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Grundrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf alle gesetzlichen Renten (Altersrente,

Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht für Versicherte, die mindestens 33 Jahre (sog. Wartezeit) lang gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben und dabei im Durchschnitt wenig verdient haben. Für einen Anspruch ist die Höhe des Einkommens ausschlaggebend, es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Grundrente muss nicht beantragt werden, die Rentenversicherung prüft durch Datenabgleich mit den Finanzbehörden die Anspruchsberechtigung.

Damit es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, sind zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge z.B. für die Grundsicherung im Alter und beim Wohngeld vorgesehen.

2. Voraussetzungen

Die Grundrente ist für alle Rentenbezieher gedacht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Bezug einer Rente, z.B. Altersrente ( ​Renten), Hinterbliebenenrente ( ​Witwen/Witwerrente),

​Erwerbsminderungsrente

Einkommen während des Arbeitslebens durchschnittlich höchstens 80 % des deutschen Durchschnittseinkommens

Mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung (= Mindestversicherungszeit)

​Zu den 33 Jahren Pflichtbeitragszeiten (= Mindestversicherungszeit) zählen:

Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit

​Kindererziehungszeiten:

Pflichtbeitragszeiten (0–36 Monate) können die Rente erhöhen. Sie zählen, als wäre in dieser Zeit durchschnittlich verdient worden.

Auch Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag) werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.

Pflegezeiten:

Die Höhe der Rentenpunkte richtet sich nach Pflegegrad und gewählter Pflegeleistung. Wie bei den Kindererziehungszeiten beeinflussen die Pflichtbeitragszeiten die Höhe der Grundrente und die Berücksichtigungszeiten werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.

Leistungsbezugszeiten während Krankheit oder ​Rehabilitation, z.B. ​Krankengeld oder ​Übergangsgeld. Ersatzzeiten (z.B. Zeiten des Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR).

​Nicht berücksichtigt werden:

Freiwillige Beiträge

Zeiten von Arbeitslosigkeit ( ​Arbeitslosengeld und ​Arbeitslosengeld II) Zeiten der Schulausbildung

Zurechnungszeiten (z.B. bei der ​Erwerbsminderungsrente oder ​Witwen-/Witwerrente) Zeiten einer ​geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung

3. Höhe des Grundrentenzuschlags

Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. In die Berechnung fließen die Pflichtbeitragszeiten und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens während der Arbeitszeit ein:

https://www.betanet.de/pdf/1583 Seite 1 von 3

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Weniger als 33 Pflichtbeitragsjahre: keine Grundrente.

Zwischen 33 und 35 Jahren: Zahlung der Grundrente mit Abschlägen, d.h. sie wird je nach Beitragszeit in der Höhe gestaffelt.

Mehr als 35 Jahre: Auszahlung der Grundrente in voller Höhe.

3.1. Einkommen während der Arbeitszeit

Das jährliche Durchschnittseinkommen während der rentenbeitragspflichtigen Arbeitsjahre wird verglichen mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland (sog. 100-%-Marke), das genau in dem Jahr gegolten hat:

Liegt bzw. lag das Einkommen unter der 30-%-Marke, wird es nicht berücksichtigt.

Alle darüber liegenden Einkommen werden gezählt und dürfen im Gesamtdurchschnitt nicht über der 80-%- Marke liegen.

3.2. Anrechnung von Einkommen während der Rente

Auf die Grundrente wird die eigene Nettorente und das zu versteuernde Einkommen, z.B. aus

Nebenbeschäftigungen oder Mieteinnahmen, angerechnet. Dazu tauschen die ​Rentenversicherung und das zuständige Finanzamt Daten aus.

Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags gelten folgende Einkommensfreibeträge:

​Verfügbares Einkommen

monatlich ​Höhe/Anrechnung

Alleinstehende: bis 1.250 € pro Monat Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags Ehepartner/eingetragene

Lebenspartnerschaften: bis 1.950 € Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Alleinstehende: ab 1.250 € Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 1.250 und 1.600 € und 100 % des Einkommens über 1.600 €

Ehepartner/eingetragene

Lebenspartnerschaften: ab 1.950 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 1.950 € und 2.300 € und 100 % des Einkommens über 2.300 €.

Anschauliche Fallbeispiele zur Höhe der Grundrente gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de >

Suche nach "Grundrente Fallbeispiele"

​Kein Einkommen ist z.B.:

selbst genutztes Wohneigentum

steuerfreie Einnahmen, z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit geringfügige Beschäftigung (Minijob)

eigenes Vermögen der Grundrentenzuschlag

3.3. Praxistipp

Wenn Sie Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) haben, die über dem Sparerfreibetrag liegen, müssen Sie diese dem Rentenversicherungsträger melden. Die Rentenversicherung kann dies überprüfen.

4. Freibetrag

Wer den Grundrentenzuschlag erhält, bekommt auch einen Freibetrag bei der ​Grundsicherung oder beim

​Wohngeld. Der Freibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

100 € der monatlichen Bruttorente

​plus

30 % der restlichen Bruttorente.

Dieser Freibetrag darf jedoch 2022 224,50 € nicht überschreiten (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

​Fallbeispiel:

Frau K. erhält eine Bruttorente von 600 €.

Der Freibetrag setzt sich zusammen aus:

https://www.betanet.de/pdf/1583 Seite 2 von 3

(3)

1. 100 € der monatlichen Bruttorente

2. 30 % der restlichen Bruttorente: 600 € - 100 € = 500 €, hiervon 30 % sind 150 € Der errechnete Freibetrag wäre also: 100 € + 150 € = 250 €

Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die 2022 geltende Höchstgrenze von 224,50 €.

Deshalb steht Frau K. bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld ein Freibetrag in Höhe von 224,50 € zu.

5. Wer hilft weiter?

Die Deutsche Rentenversicherung. Sie berechnet den Grundrentenzuschlag für alle Rentner und Menschen, die erstmals Rente bekommen. Die Bescheide werden frühestens im Juli 2021 verschickt, spätestens Ende 2022. Vorher können konkrete Anfragen nicht beantwortet werden. Die Grundrente wird jedoch für alle Berechtigten rückwirkend zum 1.1.2021 berechnet, sodass aufgelaufene Beträge nachgezahlt werden.

6. Verwandte Links

​Rente

​Regelaltersrente

​Altersrente für langjährig Versicherte

​Altersrente für besonders langjährig Versicherte

​Altersrente für Frauen

​Erwerbsminderungsrente

​Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

​Rentenversicherung

​Rente > Kindererziehungszeiten

​Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

​Wohngeld

​Pflegezeit

Gesetzesquellen: § 76g, § 97a, §151c, § 307e SGB VI, § 82a SGB XII

https://www.betanet.de/pdf/1583 Seite 3 von 3

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