• Keine Ergebnisse gefunden

I. Gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet. a b g e w i e s e n.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "I. Gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet. a b g e w i e s e n."

Copied!
19
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Das Landesverwaltungsgericht xxx hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8.3.2013, Zahl:

BMLFUW-UW.4.1.9/0029-I/5/2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Eingabe vom 26.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Zeitraum vom xxx, 00.00 Uhr, bis xxx, 00.00 Uhr, Messdaten betreffend die Entwicklung der Wasserstände (Stauseitig) und der Abflüsse an den Messstellen an der Kraftwerkskette an der xxx, insbesondere bei den Kraftwerken xxx, xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zugänglich zu machen.

Zumal in weiterer Folge dem Beschwerdeführer die gewünschten Pegel- und Durchflussdaten von der xxx AG nicht zur Verfügung gestellt wurden, wendete er sich mit Eingabe (e-mail) vom 21.12.2012 neuerlich an das BMLFUW, mit dem Ersuchen, ihm die Pegel- und Durchflussdaten der xxxkraftwerke xxx, xxx, xxx und xxx für den Zeitraum vom xxx bis xxx, unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz - UIG, zu übermitteln.

(2)

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 7.3.2013, Zahl: BMLFUW-UW.4.1.9/0022-I/5/2013, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Begehren auf Mitteilung der Umweltinformationen nicht entsprochen werden kann, dies nach Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Informationen gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe, zumal der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG vorliegt. Eine Bewertung bzw.

Abwägung des Ablehnungsgrundes gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 UIG wurde nicht vorgenommen.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.3.2013 die Übermittlung eines Bescheides nach § 8 Abs. 1 UIG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.3.2013, Zahl: BMLFUW- UW.4.1.9/0029-I/5/2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung der Pegel- und Durchflussdaten der xxxkraftwerke xxx, xxx, xxx und xxx für die Zeit vom xxx bis zum xxx, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid folgendermaßen:

„Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ersuchte xxx das BMLFUW um Übermittlung der Pegel- und Durchflussdaten der xxxkraftwerke xxx, xxx, xxx und xxx für die Zeit vom xxx bis zum xxx und hat sich dabei auf die Bestimmungen des UIG gestützt.

Da bei diesem Dokument jedoch Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG berührt sein könnte, wurde die xxx AG mit Schreiben vom 23. Jänner 2013 als mögliche Inhaberin eines solchen Geheimnisses vom Informationsbegehren verständigt und gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufgefordert bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen.

In der Stellungnahme vom 25. Februar 2013 führte die Betroffene aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, weil aus diesen Daten auch Rückschlüsse auf Erzeugungsdaten gezogen werden könnten. Diese Informationen könnten wiederum Rückschlüsse auf die Strompreisbildung zulassen, sodass es sich zweifelsfrei um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle. Eine Offenlegung würde der Betroffenen zu großen wirtschaftlichen Nachteilen gereichen und könne insbesondere nicht aus- geschlossen werden, dass durch die Herausgabe der Daten die

(3)

Verbotsbestimmungen zu „Insiderinformationen" gemäß der REMIT-VO (EU)Nr.

1227/2011 betroffen seien.

Darüber hinaus sei laut Betroffener auch der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufendes Gerichtsverfahren) einschlägig, weil zu befürchten sei, dass bei einer Herausgabe eine Störung eines Strafverfahrens eintreten könnte, wobei insbesondere das Recht der Parteien ein faires Verfahren zu erhalten, betroffen sein würde.

Derzeit seien nämlich bereits strafgerichtliche Vorerhebungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochwasserereignis aus xxx wegen § 177 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. In diesem Verfahren würden bereits Mitarbeiter der Betroffenen als Beschuldigte geführt. Aus der Anordnung zur Verfahrenseinleitung der Staatsanwaltschaft xxx sei ersichtlich, dass den gegenständlichen Informationen besondere Bedeutung zukomme. Diese bildeten sogar den strittigen Gegenstand des Strafverfahrens, was ihre Geheimhaltung erfordere.

Dazu trete, dass bei Herausgabe der Informationen diese sogleich an die Öffentlichkeit dringen würden und weitere negative Einflüsse auf das laufende Strafverfahren hätten. Es habe daher die Herausgabe der beantragten Informationen zu unterbleiben, weil höherwertige und schutzwürdige Interessen der Betroffenen (wie eben das laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit, ein faires Strafverfahren zu erhalten und die Untersuchungen strafrechtlicher Art) vorlägen.

Nach Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Informationen gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe wurde dem Informationssuchenden mit Erledigung vom 7. März 2013, ZI. BMLFUW-4.1.9/0022- 1/5/2013, gemäß § 5 Abs. 7 UIG begründet mitgeteilt, dass seinem Begehren derzeit nicht entsprochen werden kann. Weiters wurde er auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 1 UIG hingewiesen, wonach er hierüber bei der ho. Behörde einen Bescheid beantragen könne, der in der Folge vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufung bekämpfbar sei.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 beantragte xxx die Übermittlung eines Bescheides nach § 8 Abs. 1 UIG.

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Gemäß § 4 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

§ 2 UIG zählt die verschiedenen Umweltinformationen auf, deren Übermittlung beantragt werden kann und gehören dazu unter anderem Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, etc. (Z 1) über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, etc. (Z 2), über Maßnahmen wie Gesetz, Pläne, Verwaltungsakte, etc. (Z 3), sowie über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Z 6).

(4)

Es ist daher davon auszugehen, dass die angefragten Pegel- und Durchflussdaten Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG darstellen und nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 bis 7 UIG grundsätzlich herauszugeben sind.

§ 6 Abs. 2 Z 4 bestimmt, dass Umweltinformationen dann mitzuteilen sind, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen.

Da bei den Pegel- und Durchflussdaten jedoch Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG berührt sein könnte, war die xxx AG als mögliche Inhaberin eines solchen Geheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigt und gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufzufordern, bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen.

Die xxx AG brachte daneben jedoch noch vor, dass betreffend das Hochwasser in xxx im xxx mittlerweile schon strafgerichtliche Vorerhebungen gegen deren Mitarbeiter anhängig seien und war daher von der Behörde darüber hinaus der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufende Gerichtsverfahren) zu prüfen.

Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (Ennöckl/Maitz, UIG2 [2011] 59).

Da sich die strafgerichtlichen Vorerhebungen explizit auf den xxxsee beziehen, kommt den gegenständlichen Pegel- und Durchflussdaten der unmittelbar oberliegenden Stauräume zentrale Bedeutung zu und ist davon auszugehen, dass Daten bzw. Umweltinformationen, die darin enthalten sind, entscheidende Bedeutung im Strafverfahren haben könnten.

Es ist daher zu befürchten, dass die derzeitige Bekanntgabe der darin enthaltenen Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die genannten strafrechtlichen Untersuchungen bzw. die Möglichkeit der damit in Zusammenhang stehenden Personen, ein faires Verfahren zu erhalten, haben könnte.

§ 6 Abs. 4 UIG sieht weiters vor, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu

(5)

berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Im gegenständlichen Fall war daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen und ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe der Vorzug zu geben ist.

Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der genannten Pegel- und Durchflussdaten liegt im gegenständlichen Fall nicht vorrangig im Schutz einer der oben genannten Rechtsgüter, wohingegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe durch den Betroffenen mit Verweis auf § 6 Abs. 2 Z 7 UIG und Untermauerung mittels Vorlage von entsprechenden Dokumenten der Staatsanwaltschaft xxx belegt werden konnte.

Die negativen Auswirkungen, die allenfalls durch die Bekanntgabe der angefragten Umweltinformation für die Betroffene bzw. deren Mitarbeiter im laufenden Strafverfahren bzw. bei den strafrechtlichen Untersuchungen zu befürchten wären, sind derzeit im Vergleich zum Informationsinteresse des Informationssuchenden als höherwertig einzuschätzen.

Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass nach Abschluss des Strafverfahrens bzw. allenfalls gleichgerichteter Strafverfahren das Informationsinteresse des Informationssuchenden gegenüber den dann allenfalls noch bestehenden Interessen der Betroffenen (§ 6 Abs. 2 Z 4 UIG) neu zu bewerten bzw. abzuwägen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den Bescheid vom 8.3.2013, Zahl: BMLFUW-UW.4.1.9/0029-I/5/2013, richtet sich die fristgerecht eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung vom 20.3.2013, in welcher ausgeführt wird wie folgt:

„Hiermit erhebe ich fristgerecht Berufung gegen den o.a. Bescheid, ausgestellt von xxx und führe wie folgt aus:

Sachverhalt

Weil mich die Hydrographische Abteilung der xxx Landesregierung informiert hat, dass die Zuständigkeit für die Kraftwerke an der xxx bei der Wasserrechtsbehörde im Lebensministerium liegt, habe ich mit Schreiben (Email) vom 26. November 2012 die Abteilung 1/6 (Wasserrecht- Wasserkraftwerke, Hochwasserschutz und öffentliches

(6)

Wassergut), konkret xxx, unter Bezugnahme auf das UIG ersucht, mir Messdaten zu konkret angeführten Kraftwerken der xxx für einen konkret angeführten Zeitraum zugänglich zu machen. Insbesondere ging es dabei um die Entwicklung der Wasserstände (stauseitig) und der Abflüsse. bei den Kraftwerken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

Mit Schreiben vom BMLFUWUW.4.1.11/0404-I/6/2012 vom 10. Dezember 2012 (Anlage A1), ausgestellt von xxx, wurde ich dahingehend informiert, dass nur die Zuständigkeit für die xxxkraftwerke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gemäß § 100 WRG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegt, für die übrigen ist der LH von xxx die zuständige Behörde.

Hinsichtlich der Anfrage wurde festgehalten, dass die angefragten Daten Umweltinformationen darstellen, auch wenn es sich um Rohdaten bzw. um "noch nicht aufbereitete Daten" handelt. Weiters wurde auf § 6 Abs. 4 UIG hingewiesen, der bestimmt, dass sämtliche Mitteilungsschranken eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist.

Dementsprechend hat das das BMLFUW als informationspflichtige Stelle nach Abwägung der Interessen entschieden, dass die beim BMLFUW vorliegenden Daten bekannt gegeben werden.

Mit dem Schreiben wurden mir auch die angefragten Werte für die xxxkraftwerke xxx, xxx und xxx übermittelt.

Weiters wurde ich informiert, dass die xxx eine informationspflichtige Stelle nach dem UIG ist und Anfragen nach dem UI auch dorthin gestellt werden können.

Auf telefonische Anfrage wurde mir vom BMLFUW mitgeteilt, dass die angefragten Messdaten für die anderen Kraftwerke noch nicht vorliegen, ich sie aber bekomme, sobald sie beim BMLFUW vorliegen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 habe ich unter Hinweis auf das o.a.

Schreiben des BMLFUW die xxx um Bereitstellung der Messwerte ersucht.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Anlage A2) hat die Verbund Hydro Power die Bereitstellung der Messwerte abgelehnt, u.a. mit der Begründung, dass es sich nicht um Umweltinformation handle, dass die VHP keine informationspflichtige Stelle wäre und dass sonstige Ausschlussgründe vorlägen. Weiters wurde mir empfohlen, die Anfrage an das Lebensministerium als zuständige Behörde zu richten.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 habe ich schließlich das BMLFUW um Übermittlung der Pegel- und Durchflussdaten für die Kraftwerke xxx, xxx, xxx und xxx ersucht.

(7)

Mit Schreiben BMLFUW-UW.4.1.9/0022-115/2013 vom 7. März 2013, ausgestellt von xxx, wurde mir mitgeteilt, dass die angefragten Daten beim BMLFUW vorliegen und dass sie nach ho. Einschätzung Umweltinformationen darstellen.

Da jedoch seitens des BMLFUW Grund zur Annahme bestünde, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handeln könnte, sei die VHP vom Informationsbegehren verständigt und aufgefordert worden, bekanntzugeben, ob die Informationen geheim gehalten werden sollten.

In der Stellungnahme der VHP sei u.a. darauf verwiesen worden, dass es sich bei den Pegeldaten um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, weil sie Rückschlüsse auf die Strompreisbildung zulassen würden. Darüberhinaus liege auch der Ablehnungsgrund "laufendes Gerichtsverfahren" vor und es wäre bei Herausgabe der Information zu befürchten, dass das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren betroffen sein könnte, da Mitarbeiter der VHP als Beschuldigte bei der Verfahrenseinleitung der Staatsanwaltschaft xxx geführt würden.

Entsprechend der vom BMLFUW durchgeführten Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung wurde mir mitgeteilt, dass meinem Informationsbegehren derzeit nicht entsprochen werden könne.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 habe ich dazu um Übermittlung eines Bescheides nach § 8 Abs. 1 UIG ersucht.

Mit Schreiben BMLFUW-UW.4.1.9/0029-1/5/2013 vom 8. März 2013 wurde mir der abschlägige Bescheid, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend zum Schreiben vom 7. März, übermittelt.

Der Auslegung des Bescheides möchte ich hiermit widersprechen und folgendes vorbringen:

Hintergrund der Anfrage ist, dass der Ort xxx am xxx von einem verheerenden xxxjährlichen Hochwasser betroffen war. Zahlreiche Wohnhäuser und Geschäftslokale wurden überschwemmt, es entstanden Schäden in geschätzter Höhe um 10 Mio Euro, nur durch großes Glück waren keine Menschenleben zu beklagen. Viele Anrainer und Betroffene führen die Stärke des Hochwassers in xxx auf die Art und Weise zurück, wie die Kraftwerke an der xxx betrieben wurden. Durch die beträchtlichen Stauräume bei den einzelnen Kraftwerksstufen kann der Durchgang eines Hochwassers wesentlich beeinflusst werden, mindernd, wenn die Stauräume frühzeitig abgesenkt werden, verstärkend, wenn Absenkungen zeitgleich mit dem Hochwasser erfolgen. Insbesondere wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der 10 km2 große xxx Stausee genau zeitgleich mit dem natürlichen Hochwasser um knapp 3 Meter abgesenkt wurde und die dadurch freiwerdende große Wassermenge das natürliche Hochwasser beträchtlich verstärkt und damit wesentlich zu den verheerenden Folgen beigetragen habe. Diese Vermutung wird auch durch die Analyse des BMLFUW untermauert (Anlage 2), wonach das Hochwasser bis zum Kraftwerk xxx nur eine Jährlicheit von HQ5-HQ 10 aufwies, ab dem Kraftwerk xxx jedoch ein Jährlichkeit von HQ100. Die Anfrage dient also dazu,

(8)

die Umstände, die zur Verstärkung des Hochwassers geführt haben, besser zu verstehen und analysieren zu können und dem berechtigten Interesse der Bevölkerung an einer Aufklärung der Hochwasserursachen und einer künftigen Vermeidung nachzukommen.

Die Anfrage bezog sich daher auf Pegelstände und Durchflusswerte in dem sehr begrenzten Zeitraum vom xxx bis zum xxx.

Zur Begründung "Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse"

Das UIG erläutert diese Mitteilungsschranke in folgender Weise:

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass aus den Pegel- und Durchflusswerten eines kurzen Zeitraumes von zwei Wochen Rückschlüsse auf die Strompreisbildung möglich sein sollen, geschweige denn, dass damit ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil für die VHP eintreten könnte (der aber Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Mitteilungsschranke ist).

Zudem werden die Pegel- und Durchflusswerte der Messstelle xxx (oberhalb der 10 xxxkraftwerke) und der Messstelle xxx (unterhalb der 10 xxxkraftwerke) vom Hydrographischen Dienst des Landes xxx kontinuierlich und ganzjährig im Internet veröffentlicht (und wurden es auch im fraglichen Zeitraum). Diese Messreihen erscheinen wesentlich besser geeignet, Rückschlüsse auf Erzeugungsdaten zu ziehen. Wenn diese auf gesetzlicher Grundlage veröffentlichten Daten keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preisgeben, so können es die Werte des auf zwei Wochen begrenzten Zeitraumes noch viel weniger!

Auch sind im Bereich der Stauseen und Abflüsse keinerlei Zutrittsverbote bekannt.

Daher ist es jedem möglich, die Wasserspiegel vor Ort zu beobachten und die Pegelwerte aufzuzeichnen. Wenn es sich bei den Pegelwerten wirklich um so schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handeln würde müssten die Stauseen weiträumig abgesperrt und vor Zutritt gesichert werden.

Die Pegel- und Durchflusswerte vieler anderer österreichischer Gewässer mit Wasserkraftwerken werden laufend im Internet publiziert, offensichtlich ohne dabei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preiszugeben.

(9)

Weiters sehen das Wasserrechtsgesetz und die Wasserkreislauferhebungsverordnung eine verpflichtende laufende Erhebung und Dokumentation der Wasser(kreis)läufe vor, offensichtlich ebenfalls ohne dabei Betriebsgeheimnisse preiszugeben.

Zur Begründung "Störung eines Strafverfahrens"

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Bekanntgabe der Information negative Auswirkungen auf ein "laufendes Gerichtsverfahren" haben könnte: Die Informationen müssen dem Staatsanwalt und den Parteien bekannt sein, damit eine sachliches Prüfung überhaupt möglich ist.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf „die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten" haben soll.

Pegel- und Durchflusswerte stellen keinesfalls den strittigen Gegenstand des Verfahrens dar. Sie sind unstrittige Ausgangspunkte und Rahmenbedingungen. Laut Ennöckl/Maitz muß Mitteilungsbegehren nach unstrittigen Sachverhaltselementen entsprochen werden! Als strittig können nur Entscheidungen und Vorgehensweisen der VHP betrachtet werden, die diese Pegel und Durchflüsse beeinflusst haben.

Diese Entscheidungen und Vorgehensweisen sind aber nicht Bestandteil der Anfrage!

Auch ist zu bezweifeln, dass die bloße Einleitung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft schon ein "laufendes Gerichtsverfahren" darstellt. Jedenfalls hat es die Behörde im Bescheid unterlassen, nähere Angaben zum Gerichtsverfahren zu machen.

Zur Abwägung

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

Die Bekanntgabe der Werte ist wesentliche Voraussetzung für das Verständnis des Geschehens am xxx. Durch das Geschehen war der Schutz der Gesundheit in hohem Maße gefährdet, nachhaltige und schwerwiegende Umweltbelastungen waren die Folge (elf Wohnungen und zwei Einfamilienhäuser sind auch heute noch nicht wieder benutzbar!) und Rechte und Freiheiten sind massiv geschädigt. Ein Verständnis der Zusammenhänge (und damit die Bekanntgabe der Werte) ist auch unerlässlich, um an einer Lösung zur künftigen Vermeidung ähnlicher Katastrophen mitwirken zu können.

(10)

Die durch die xxxkraftwerke entstandenen Stauseen sind wichtige Lebensräume:

Viele Menschen wohnen in Ufernähe, halten sich für Erholungszwecke dort auf, betreiben Fischerei, haben dort Boote angeleint. Die Gewässer und Uferbereiche bilden aber auch Lebensräume für Tiere und Pflanzen, insbesondere auch gefährdete Arten. Am und im Stausee xxx befindet sich ein Natura 2000 Schutzgebiet. Pegelstände und Durchflüsse beeinflussen direkt diese Lebensräume hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit, Bewohnbarkeit und Sicherheit. Ihre laufende Bekanntgabe als Umweltinformationen, wie sie für viele kleine Fließgewässer tägliche Praxis ist (Internet) sollte daher eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein!

Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt jedenfalls das nicht wirklich begründbare Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe beträchtlich.

Bei Durchsicht des Bescheides kann man sich kaum des Eindrucks erwehren, dass die (staatliche) Aufsichtsbehörde und die (mehrheitlich staatliche) VHP gemeinsam eine Argumentation konstruieren, um unangenehmen Fragen, an deren Beantwortung die Bevölkerung sehr hohes und berechtiges Interesse hat, auszuweichen.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 19.5.2014, Zahl: VGW- 101/042/4756/2014-8, wurde die Beschwerde des xxx zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts xxx vom 19.5.2015, Zahl: KLVwG-1790/2/2014, erging an die Staatsanwaltschaft xxx das Ersuchen um Bekanntgabe des dortigen Verfahrensstandes betreffend das Verfahren zu Zahl 10 UT 88/12f, wegen § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (170 Abs. 2 3. Fall StGB), da aus dem übermittelten Verwaltungsakt unter anderem hervorgeht, dass die belangte Behörde einen Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 7 UIG erkannt hat, zumal strafgerichtliche Vorerhebungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im xxx anhängig sind.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015, Zahl: 10 St 31/13 z (Anmerkung: vormals 10 UT 88/12 f), wurde von der Staatsanwaltschaft xxx mitgeteilt, dass zu Zahl: 10 St 31/13 z ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Gemeingefährdung nach den §§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (170 Abs. 2 3. Fall) geführt wird, wobei der Zeitpunkt der Finalisierung desselben noch nicht abgeschätzt werden kann.

(11)

In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme, datiert mit 30.6.2015, dem Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt, in welcher dieser ausführt wie folgt:

„Hintergrundinformationen

Anfang xxx kam es - nach intensiven Niederschlägen - zu Hochwasser entlang der xxx. Besonders in der xxxgemeinde xxx führte das extrem rasche und hohe Ansteigen des Wasserspiegels zu lebensbedrohlichen Situationen und hohen Sachschäden. Unmittelbar während und nach dem Ereignis wurde in Medienberichten der Betrieb der Kraftwerke an der xxx als mögliche Mitursache der Schäden in xxx genannt: Oberhalb des Kraftwerkes xxx war laut einer Darstellung des Lebensministeriums nur ein 30-jährliches Hochwasser eingetreten, unterhalb des Kraftwerkes hingegen ein mehr als xxxjährliches. Augenzeugen berichteten, dass zeitgleich mit dem Durchgang der Hochwasserwelle der Stauraum xxx (10 km²) um fast drei Meter abgesenkt wurde, wodurch eine enorme zusätzliche Wassermenge in kurzer Zeit freigesetzt wurde und den natürlichen Durchfluss verstärkt haben muß.

Verantwortliche der VHP (Kraftwerksbetreiber) haben damals jeden Einfluß des Kraftwerksbetriebes und insbesondere eine künstliche Verstärkung des Hochwassers heftig bestritten (u.a. ORF xxx "Streitkultur").

Ich war persönlich sehr von den dramatischen Ereignissen in xxx berührt und habe mich als technisch interessierter Bürger bemüht, Fakten zu beschaffen, um die zum Teil sehr emotionalen Diskussionen zu versachlichen. Wesentlich für eine sachliche Beurteilung sind dabei die (kontinuierlich aufzuzeichnenden) Durchflüsse bei den einzelnen Kraftwerken und die (ebenfalls kontinuierlich aufzuzeichnenden) Pegelstände im Staubereich, deren Veränderung sich ja unmittelbar auf die natürlichen Durchflüsse auswirken. Zudem sind die (behördlich genehmigten) Wehrbetriebsordnungen (WBO, Teil der Betriebs- und Überwachungsordnungen) von Interesse, in denen die Regeln für den Kraftwerksbetrieb, insbesondere Aufstau- und Absenkvorgänge, auch für den Hochwasserfall, festgelegt sind.

Am 13.11.2012 habe ich unter Hinweis auf das UIG bzw. K-ISG die Abteilung 8 (Umwelt) des Amtes der xxx Landesregierung ersucht, mir die aufgezeichneten Durchflüsse und Pegelstände von neun xxxkraftwerken für den Zeitraum xxx, also über 13 Tage, zu übermitteln. Nach Urgenz hat mich die Hydrographische Abteilung des Landes am 26.11.2012 an die Wasserrechtsabteilung im Lebensministerium/BMLFUW als zuständige Behörde verwiesen.

Noch am gleichen Tag habe ich diese Behörde - wieder unter Hinweis auf das UIG und zudem auf die u.a. in der Wasserkreislaufserhebungsverordnung gereregelte Verpflichtung, diese Werte kontinuierlich aufzuzeichnen - um Bekanntgabe der Durchflüsse und Pegelstände ersucht.

Am 11.12.2012 habe ich vom Lebensministerium (GZ BMLFUW-UW.4.1.11/0404- I/6/2012) einen Teil der angeforderten Daten erhalten, insbesondere die Daten für die drei wesentlichen Kraftwerke, für die Daten vorlagen, nämlich xxx, xxx und xxx, jeweils über einen Zeitraum von 5 Tagen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es

(12)

sich bei den angeforderten Daten um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle, dass sämtliche Mitteilungsschranken eng auszulegen seien und das BMLFUW als informationspflichtige Stelle entschieden habe, die Werte bekanntzugeben, auch wenn es sich noch um ungeprüfte Rohdaten handle.

Betreffend drei der angefragten Kraftwerke wurde ich darauf hingewiesen, dass der LH von xxx dafür zuständig sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass derartige Anfragen auch direkt an die VHP als informationspflichte Stelle gerichtet werden könnten.

Am 12.12.2012 habe ich das BMLFUW erinnert, man möge mir doch auch noch für die Kraftwerke xxx und xxx die Werte übermitteln. Diese Auskunft wurde mit Bescheid BMLFUW-UW.4.1.9/0029-I/5/2013 vom 8.3.2013 verweigert.

Gegen diesen Bescheid habe ich am 20.3.2013 Berufung beim UVS erhoben.

Die Berufung wurde vom UVS gemeinsam mit der Berufung gegen den negativen Bescheid zur Anfrage nach der Wehrbetriebsordnung bearbeitet (xxx, siehe "Exkurs"

weiter unten).

Am 13.12.2012 habe ich auch die VHP unter Hinweis auf das Schreiben des BMLFUW ersucht, mir die Werte der beiden Kraftwerke zu übermitteln. Dies wurde am 21.12.2015 mit nicht nachvollziehbaren "Begründungen" abgelehnt: Die VHP sei keine informationspflichtige Stelle, die angefragten Daten seien keine Umweltinformationen und die Daten wären mir ja schon vom BMLFUW übermittelt worden seien (was alles nicht zutrifft). Da ich die gleiche Anfrage schon an das BMLFUW gerichtet hatte und am Erfolg einer weiteren Nachfrage bei VHP nicht überzeugt war, habe ich davon abgesehen.

Exkurs Anfrage Wehrbetriebsordnung

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf meine Anfrage betreffend die Wehrbetriebsordnung, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Anfrage nach Pegel- und Durchflusswerten steht.

Am 8.1.2013 habe ich das BMLFUW - unter Hinweis auf das UIG - ersucht, mir die Wehrbetriebsordnung des Kraftwerkes xxx zu übermitteln.

Am 19.2.2013 habe ich vom BMLFUW (Mag. Schmied) die negative "Erledigung" zu meinem Auskunftsersuchen erhalten (BMLFUW-UW.4.1.9/0011-I/5/2013) in der darauf hingewiesen wurde, dass das BMLFUW beim VHP nachgefragt und eine negative Stellungnahme erhalten habe.

Zu dieser Erledigung habe ich bezugnehmend auf das UIG um einen schriftlichen Bescheid ersucht, der mir am 8.3.2013 übermittelt wurde (BMLFUW-UW.4.1.9/0020- I/5/2013). Gegen diesen Bescheid habe ich am 20.3.2013 Berufung beim UVS erhoben.

Die Berufung wurde vom UVS gemeinsam mit der Berufung gegen den negativen Bescheid zur Anfrage von Pegel- und Durchflusswerten bearbeitet (xxx) und mit Bescheid UVS-MIX/42/3920/2013-3 vom 16.5.2013 (39 Seiten) abgewiesen.

Demnach handle es sich bei den angefragten Werten um Umweltinformationen.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse würden von der Anfrage nicht tangiert. Es sei allerdings zu erörtern, ob durch die Herausgabe der beantragten Informationen die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, erschwert werde. Nach

(13)

eingehender Erörterung wird diese Frage im Bescheid bejaht. Dieses Sichtweise entspricht jener, die seitens des UVS im gegenständichen Verfahren (Anfrage Pegel- und Durchflusswerte) im Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH angewendet wurde. Die Begründung erscheint nicht nachvollziehbar, wie in der im Folgenden angeführten Anmerkung 4 näher ausgeführt wird.

Der weitere Ablauf betreffend die Anfrage zu den Pegel- und Durchflusswerten ist im wesentlichen aus dem beim LVG aufliegenden Akt ersichtlich:

Am 12.6.2013 hat der UVS den EUGH um eine Vorabentscheidung betreffend die Verträglichkeit der UI-Richtlinie mit der MRK ersucht (C-329/13). Darin wird die Meinung vertreten, dass die von mir angefragten Daten Umweltinformationen i. S. d.

§ 4 Abs. 2 wären, für die die Mitteilungsschranken nach §6 Abs. 2, Punkt 7 (laufende Gerichtsverfahren) nicht gelten. Damit stünde die UI-Richtlinie aber im Widerspruch zur MRK, weil durch die Herausgabe der beantragten Informationen die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, erschwert werde. Dabei wird wieder die im o.a. ablehnenden Bescheid (Wehrbetriebsordnung) eingenommene und in Anmerkung 4 kommentierte, nicht nachvollziehbare, Sichtweise eingenommen.

Am 15.5.2014, nachdem die ganze EU-Maschinerie mit vielen Expertisen aus ganz Europa durchlaufen war, wurde der Beschluss des EuGH veröffentlicht: Es gibt keinen Widerspruch.

Mit Schreiben VGW-101/042/4756/2014-8 vom 19.5.2014 hat der UVS (inzwischen Verwaltungsgericht Wien) die Angelegenheit an das Landesverwaltungsgericht xxx als nunmehr funktional zuständiges Gericht transferiert, wo sie nun weiter bearbeitet wird.

Anmerkung 1: Die begehrten Infomationen sind Umweltinformationen

In allen genannten Bescheiden beider Instanzen wird betont, dass die angefragten Pegel- und Durchflusswerte Umweltinformationen i. S. d. §2 UIG darstellen.

Anmerkung 2:

Die Bekanntgabe der begehrten Informationen hat keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Der UVS kann in seinem Bescheid UVS-MIX/42/3920/2013-3, der sich auf den Seiten 22 und 23 sowohl mit der BÜO als auch mit Pegeldaten befasst, nicht der von der Erstinstanz übernommenen Sichtweise der VHP, dass es sich um Betriebs- und Dienstgeheimnisse handle, folgen.

Anmerkung 3:

Die Bekanntgabe der begehrten Informationen gefährdet das laufende Gerichtsverfahren nicht. Der UVS verneint in seinem Bescheid UVS- MIX/42/3920/2013-3 auf Seite 23, dass bei Bekanntgabe der angefragten Informationen die Gefahr einer negativen Beeinflussung eines laufenden Gerichtsverfahrens bestehe, ebensowenig sei dabei eine Erschwernis bei der Durchführung von Untersuchungen strafrechflicher oder disziplinarrechtlicher Art zu erblicken.

(14)

Anmerkung 4:

Die Sichtweise, mit der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen werde die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, erschwert, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl im ablehnenden UVS-Bescheid zur Anfrage nach der Wehrbetriebsordnung als auch im Ersuchen des UVS um Vorabentscheidung wird die gleiche Begründung konstruiert, um das Informationsansuchen abzulehnen. So wird dargelegt, dass (Ersuchen um Vorabentscheidung Seite 20) "der Antragsteller im Falle der Erteilung der begehrten Informationen in die Lage versetzt wird, dem Schleusenwart des Kraftwerks xxx (insbesondere medial) Verstöße gegen die Betriebs- und Überwachungsordnung (BüD) des Kraftwerks xxx anzulasten". Es wurde (Ersuchen um Vorabentscheidung, Seite 21) "als erwiesen angenommen, dass durch die Übermittlung der in diesem Verfahren begehrten Umweltinformationen es ermöglichen würde, zumindest auf medialem Wege tendenziös die Beschuldigten des Gerichtsverfahrens zu belasten und insofern zumindest mittelbar auf die richterliche Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen"

und mir diese böse Absicht unterstellt. In meiner Stellungnahme an den EuGH vom 22.9.2013 habe ich diese Sichtweise ausführlich begründet zurückgewiesen.

Diese Sichtweise ist in keiner Weise plausibel:

In beiden Dokumenten wird etwa fünfzehn Mal ein "Schleusenwart des Kraftwerks xxx" ins Treffen geführt. Dazu ist anzumerken, dass es in keinem der zehn Kraftwerke an der xxx einen Schleusenwart gibt, auch nicht im Kraftwerk xxx. Alle Kraftwerke werden ferngesteuert betrieben, lediglich am Standort xxx gibt es eine Zentralwarte, die mit einem Bereitschaftstechniker besetzt ist. Für den ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht ein fiktiver Schleusenwart und auch nicht ein einzelner Bereitschaftstechniker zuständig sondern ein ganzes System von Prognose-, Planungs-, Betriebs- und Management-Abteilungen und unterstützenden Computersystemen des größten österreichischen Energieversorgungsunternehmens.

Dementsprechend richten sich die Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft nicht nur gegen einzelne Mitarbeiter sondern gegen das gesamte Unternehmen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).

Die Begründung ist auch deshalb nicht plausibel, weil die VHP selbst bereits etwa im April 2013 umfangreiches Informationsmaterial zum Hochwasser im Internet publiziert hat. Auf der Seite xxx sind zahlreiche Dokumente abrufbar:

• Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim Lebensministerium

• Temporäre Abstauregelung xxx

• Genehmigungsbescheid der Obersten Wasserrechtsbehörde temp.

Abstauregelung

• Kollaudierungsbescheide xxx

• Wasserrechtsbescheide xxx

• BÜO xxx

• Kollaudierungsbescheide xxx

• Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide xxx

• Hochwasserbericht Verbund Hydro Power AG

• Prüfbericht der Gewässeraufsicht des Landes xxx

(15)

• Prognose hydrografischer Dienst xxx

• Prognose hydrografischer Dienst xxx

Darin (z.B. Hochwasserbericht VHP, Anhang B) sind die Pegel- und Durchflusswerten aller relevanten Kraftwerke im fraglichen Zeitraumes detailliert dargestellt. Ebenso ist die angefragte Wehrbetriebsordnung ("BÜO xxx") dort im Volltext abrufbar. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Bekanntgabe dieser Informationen ein faires Verfahren erschweren soll, zumal VHP genau diese (und weitere) Informationen unaufgefordert und freiwillig öffentlich zur Verfügung gestellt hat.

Diese Informationen sind seit mehr als zwei Jahren den Medien bekannt. Trotzdem kam es in keiner Weise zu der mir und den Medien unterstellten tendenziösen Berichterstattung.

Pegel- und Durchflussdaten von Kraftwerken sind Umweltinformationen i. S. d. UIG.

Das UIG, insbesondere §9, verpflichtet informationspflichtige Stellen, aktiv Umweltinformationen der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Auch der Hydrographische Dienst des Landes xxx nimmt diese Bringschuld ernst und veröffentlicht auf der Hydrographie-Seite https://info.ktn.gv.atlasp/hydro/datenlabfluss ext.HTML seit Jahren in aktuelle Zeitreihen (30 Tage zurück) Pegel und Durchflusswerten von Gewässern, seit zwei Jahren auch von den Kraftwerken an der xxx. Wären diese Werte bereits damals zugänglich gewesen, so hätte sich die gegenständliche Anfrage erübrigt, ohne Diskussion über eventuelle Verfahrenserschwernisse.

Wäre das Argument des UVS zutreffend, dass Umweltinformationen, die ein Gerichtsverfahren beeinflussen könnten, nicht bekanntgegeben werden dürfen, so stünden wir vor der absurden Situation, dass nicht nur Informationen über Pegel- und Durchflusswerte sondern auch andere, gesetzlich vorgeschriebene und als Umweltinformation geltende Berichte (z.B. Emissionserklärungen) im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien ab sofort geheim und unter Verschluss zu halten wären!

Ich ersuche darum, die dargelegten Hintergrundinformationen und Anmerkungen in diesem Verfahren zu berücksichtigen.“

Im Gegenstand fand am 2.7.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Gesamtakt verlesen und der Beschwerdeführer gehört wurde.

Das Landesverwaltungsgericht xxx hat erwogen:

(16)

Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der belangte Behörde, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt.

Zur Frage, ob gegenständlich Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe vorliegen, ist auf § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zu verweisen, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, sofern ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.

Dieser Ablehnungsgrund dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Da Gerichte keine informationspflichtigen Stellen im Sinn des UIG sind, sind von § 6 Abs. 2 Z 7 vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender (straf- und zivil-)gerichtlicher Verfahren sind. Daneben sind auch kriminalpolizeiliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz („Untersuchungen strafrechtlicher Art“) und disziplinarrechtliche Verfahren umfasst. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinn des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass § 6 Abs. 2 Z 7 grundsätzlich Verfahren nur während ihrer Dauer schützt („laufende Gerichtsverfahren“). Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit, ein faires Verfahren zu erhalten, bereits vorprozessual beeinträchtigt werden kann.

Ist die Einleitung eines Verfahrens jedoch noch gar nicht absehbar oder das Verfahren bereits abgeschlossen, kann eine negative Beeinflussung noch nicht bzw.

nicht mehr erfolgen, weshalb eine Ablehnung nicht auf diesen Tatbestand gestützt

(17)

werden kann (vgl. Ennöckl/Maitz in UIG-Umweltinformationsgesetz, zweite überarbeitete Auflage, Stand: 1.12.2010, S. 58 f).

Gemäß § 6 Abs. 4 UIG (Interessensabwägung) hat die informationspflichtige Stelle die begehrten Umweltinformationen herauszugeben, wenn sie nach der einzelfallbezogenen Interessensabwägung zur Auffassung gelangt, dass die in § 6 Abs. 4 genannten Offenlegungsinteressen die Geheimhaltungsinteressen des § 6 Abs. 3 bzw. die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 1 überwiegen. Dabei sind – in Entsprechung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 RL 2003/4/EG – die Gründe für die Verweigerung der Mitteilung der Informationen eng auszulegen. Zu den Offenlegungsinteressen zählen das Interesse am Schutz der Gesundheit (Z 1), dem Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen (Z 2) sowie dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Z 3). Die Schutzgüter der Z 1 und Z 3 finden ihre Deckung im Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zum Tatbestand der Z 3 können unter anderem das Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1.1 ZPMRK) und das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) gezählt werden (vgl. Ennöckl/Maitz in UIG- Umweltinformationsgesetz, zweite überarbeitete Auflage, Stand: 1.12.2010, S. 59 f).

Unter Bezugnahme auf den oben zitierten Kommentar wird vom erkennenden Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Umweltinformationen geeignet sind, eine Störung eines allfälligen Gerichtsverfahrens befürchten zu lassen. Diesbezüglich folgt das erkennende Verwaltungsgericht den Ausführungen der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich die strafgerichtlichen Vorerhebungen explizit auf den xxx Stausee beziehen und den beantragten Pegel- und Durchflussdaten der unmittelbar oberliegenden Stauräume zentrale Bedeutung zukommt und die begehrten Daten bzw. Umweltinformationen von entscheidender Bedeutung im Strafverfahren sein können. Die belangte Behörde gelangt daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass bei Bekanntgabe der Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die genannten strafrechtlichen Untersuchungen zu befürchten sind bzw. die Möglichkeit der damit in Zusammenhang stehenden Personen ein faires Verfahren zu erhalten.

(18)

Aus dem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft xxx vom 29.5.2015 ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis an der xxx im xxx das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (§ 170 Abs. 2, dritter Fall StGB) nach wie vor geführt wird, wobei der Zeitpunkt der Finalisierung desselben noch nicht abgeschätzt werden kann.

Daran vermag auch die Veröffentlichung des Endberichts „Hochwasser xxx, xxx“, soweit darin Abflussdaten vom xxx bis xxx dargestellt sind, nichts zu ändern.

Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht xxx würden gerade die fehlenden Tage vom xxx bis xxx und vom xxx bis xxx zusätzliche Hintergrundinformationen für die Beurteilung, wie es zu dem Hochwasserereignis gekommen ist, geben, welche aus Sicht des erkennenden Gerichtes wiederum zentrale Bedeutung für die strafgerichtlichen Vorerhebungen und das Ermittlungsverfahren haben können.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen keine negativen Auswirkungen auf Geschäft- oder Betriebsgeheimnisse iSd § 6 Abs. 2 Z 4 UIG hat, wird festgehalten, dass die belangte Behörde darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat und sich die belangte Behörde diese noch zu treffende bzw. neu zu bewertende Abwägung bezüglich allenfalls noch bestehender Interessen der Betroffenen iSd § 6 Abs. 2 Z 4 UIG bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorbehalten hat.

Aus obigen Überlegungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

(19)

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Schreiben jeweils vom 07.10.2016 zwei ehemalige Ärzte des Beschwerdeführers (Dr. XXXX sowie Dr. XXXX) ersucht, zu beantworten,

Bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die

1 Gehaltsgesetz idF vom 31.12.2003 beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die

§ 10 Abs 1 Z 2 ApG sieht aber als - primäre - positive Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke

Es bietet sich dieser elegante Wein bestens für Fleischgerichte mit Wild, Ente, Fasan oder auch Rind

„…Grundlage für die weitere Vorgangsweise in dieser Angelegenheit ist die Verhandlungsschrift v. a.) Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren, dass der derzeitige