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a b g e w i e s e n. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g.

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Aktie "a b g e w i e s e n. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g."

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(1)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx und des xxx, beide xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Stiege), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Den Beschwerdeführern wird aufgetragen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand, durch Abbruch der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Stiege, herzustellen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Erledigung vom 06.04.2016 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx von Amts wegen nachstehenden Bescheid erlassen:

„SPRUCH:

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx trägt gem. § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBI.Nr. 62/1996 idgF den Grundeigentümern des Gst.Nr. xxx der KG xxx, Herrn xxx, xxx und Herrn xxx, xxx, auf, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der konsenslos auf Fremdgrund (Gst.Nr. xxx, KG xxx) errichteten Stiege binnen einer Frist bis zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides gem. § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBI.Nr. 62/1996 idgF herzustellen“

(2)

Die Begründung dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Herr xxx hat mit Antrag vom 16.02.2015 bei der Stadtgemeinde xxx den Antrag um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauszubaues auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, Lieg. Xxx, eingebracht. Im Zuge des Bauverfahrens hat die Anrainerpartei xxx unter anderem eingewandt, dass eine in der Natur bereits existierende Stiege auf seinem Gst.Nr. xxx, KG xxx errichtet wurde. Ein entsprechendes Bauansuchen für die Errichtung der Stiege auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx liegt der Stadtgemeinde xxx nicht vor.

Mit Schreiben ZI. xxx vom 29.02.2016 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass die Errichtung einer solchen Stiege eine baubewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 6 K-BO 1996 darstellt. Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Baugrundstückes ist, ist gem. § 10 Abs. 1 lit. b K-BO 1996 weiters ein Beleg über die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorzulegen. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für dieses Bauvorhaben die Widmungskonformität gegeben sein muss. Mit diesem Schreiben wurden Herrn xxx die Aktenvermerke vom 26.02.2016 (Hr. xxx) und vom 22.02.2016 (xxx) zur Kenntnis übermittelt.

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Aktenvermerk vom 22.2.2016 festgestellt, dass im Bereich der Nachbarparzelle xxx, KG xxx eine einläufige Treppe mit 19 Stufen zur Erschließung einer nördlich des Anbaues gelegenen Terrasse errichtet wurde. Die Treppe wurde in Betonbauweise errichtet und befindet sich im Rohbauzustand. Das Steigungsverhältnis beträgt derzeit rund 17/22 d.h. ca. 17 cm (Setzstufe) auf 22 cm (Trittstufe). Im Einreichprojekt vom 16.02.2015 scheint die Treppe weder im Lageplan noch in den Grundrissen EG und DG auf Der bautechnische Amtssachverständige weist darauf hin, dass Treppen im Freien gemäß OIB RL 4 hinsichtlich des Steigungsverhältnisses eine Setzstufe von maximal 16 cm und eine Trittstufenbreite von mindestens 30 cm einzuhalten haben. Die bereits errichtete Stiege weist die geforderten Abmessungen nicht auf.

Als Frist zur Durchführung der Abbrucharbeiten der konsenslos errichteten Stiege legt der bautechnische Amtssachverständige die im Spruch angeführte Frist fest.

Im gegenständlichen Fall hat der vermessungstechnische Amtssachverständige in seinem Aktenvermerk vom 26.02.2016 festgestellt, dass die Stiege unter Zugrundelegung des Teilungsplanes des Hr. xxx, GZ. xxx auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, Eigentümer Hr. xxx errichtet wurde. Dieses Grundstück weist die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche auf

Gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde, wenn Vorhaben nach

§ 6 ohne Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragten oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erscheint nach Ansicht der Behörde als angemessen.

Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragten, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht.

In diesem Fall weist das Gst.Nr. xxx, KG xxx It. rechtskräftigem

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Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche auf, womit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen war und die Möglichkeit um Beantragung der Baubewilligung nicht zu gewähren war.“

Gegen diese Entscheidung haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechts- mittel der Berufung eingebracht und lautet dieses auszugsweise:

„GRÜNDE DER ANFECHTUNG

Nach Wiedergabe des § 36 K-BO wurde wie folgt ausgeführt:

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ausführungen (den Aktenvermerk) des bautechnischen sowie des vermessungstechnischen Amtssachverständigen. Diese führen - zusammengefasst - aus, dass einerseits die einläufige Treppe nicht den OIB Rl 4 entspricht und andererseits dass die Stiege unter Zugrundelegung des Teilungsplanes des Hr. xxx, GZ: xxx auf dem Gst. Nr. xxx, xxx, errichtet wurde.

Festzuhalten ist, dass weder das Grundstück Nr. xxx KG xxx noch das Grundstück der Berufungswerber mit der Nr. xxx KG xxx im Grenzkataster eingetragen sind.

Festzuhalten ist zudem, dass zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx je KG xxx in der Natur Grenzzeichen sowie eine klare Nutzungsgrenze ersichtlich sind.

Die Festlegung eines verbindlichen Grenzverlaufes obliegt weder dem Bürgermeister - als Baubehörde I. Instanz - noch dem bautechnischen oder aber vermessungs- technischen Amtssachverständigen Ob verfahrensgegenständlich überhaupt ein unstrittiger Grenzverlauf vorliegt wurde von der Baubehörde erster Instanz nicht ermittelt.

Die verbindliche Grenzfeststellung obliegt entweder den jeweiligen Grund- eigentümern im Einvernehmen, oder ab dem Bezirksgericht xxx im streitigen oder außerstreitigen Zivilverfahren. Festzuhalten ist, dass ein Gerichtstitel (Urteil/Beschluss) über einen verbindlichen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx je KG xxx nicht vorliegt.

§ 38 AVG bestimmt:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

(4)

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx - als Baubehörde I. Instanz - hat es verabsäumt im Ermittlungsverfahren Informationen über den Grenzverlauf einzuholen. Der hier angefochtenen Entscheidung kann aber ausschließlich eine rechtsverbindliche Grenze zu Grund gelegt werden. Hätte sich die Baubehörde I.

Instanz ausreichend mit dem Grenzverlauf beschäftigt, hätte diese festgestellt, dass dieser zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx je KG xxx unklar respektive strittig ist. Die Behörde I. Instanz hätte daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage über den richtigen Grenzverlauf aussetzen müssen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid lediglich auf einen vermeintlichen, jedoch nicht rechtsverbindlichen Grenzverlauf beruht. Die Feststellung der Grenze wird daher vor dem Erlass eines - wie den hier bekämpften - Bescheides unumgänglich sein.“

Die Beschwerdeführer beantragten den angefochtenen Bescheid infolge Rechts- widrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in evenu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zahl: xxx I, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

Herr xxx hat mit Schreiben vom 16.02.2015 bei der Stadtgemeinde xxx den Antrag um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauszubaues auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, Lieg. xxx eingebracht.

Im Zuge der Durchführung des Verfahrens gemäß § 24 K-BO 1996 hat die Anrainerpartei xxx fristgerecht Einwendungen erhoben und eingewendet, dass eine in der Natur bereits existierende Stiege auf seinem Gst.Nr. xxx KG xxx errichtet wurde.

Für diese Stiege liegt der Stadtgemeinde xxx weder ein entsprechendes Bauansuchen noch eine Baubewilligung vor.

Diese Eingabe wurde dem Bauwerber xxx mit Schreiben vom 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben ZI. xxx vom 29.02.2016 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass die Errichtung einer solchen Stiege eine baubewilligungspflichtige Maßnahme gem. § 6 K-BO 1996 darstellt.

(5)

Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Baugrundstückes ist, ist gem. § 10 Abs.

1 lit b K-BO 1996 weiters ein Beleg über die Zustimmung des Grundstücks- eigentümers vorzulegen.

Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für dieses Bauvorhaben die Widmungskonformität gegeben sein muss.

Mit diesem Schreiben wurden Herrn xxx die Aktenvermerke vom 26.02.2016 (Hr.

xxx) und vom 22.02.2016 (xxx) zur Kenntnis übermittelt.

§ 36 K-BO 1996 lautet:

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

Ein Verfahren kann von der Behörde nur ausgesetzt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass der Grenzverlauf strittig ist.

Unter Zugrundlegung des Aktenvermerkes des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 26.02.2016, welcher dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis auf den Teilungsplan von Herrn xxx, GZ xxx, war der Grenzverlauf für die Behörde zu keinem Verfahrenszeitpunkt strittig.

Auch wurde ein strittiger Grenzverlauf vom Bauwerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht.

(6)

Wenn nunmehr die Berufungswerber der Ansicht sind, dass der Grenzverlauf strittig ist, dann steht es ihnen frei, ein Grenzfeststellungsverfahren einzuleiten.

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Aktenvermerk vom 22.2.2016 festgestellt, dass im Bereich der Nachbarparzelle xxx, KG xxx eine einläufige Treppe mit 19 Stufen zur Erschließung einer nördlich des Anbaues gelegenen Terrasse errichtet wurde. Die Treppe wurde in Betonbauweise errichtet und befindet sich im Rohbauzustand. Das Steigungsverhältnis beträgt derzeit rund 17/22 d.h. ca. 17 cm (Setzstufe) auf 22 cm (Trittstufe). Im Einreichprojekt vom 16.02.2015 scheint die Treppe weder im Lageplan noch in den Grundrissen EG und DG auf. Der bautechnische Amtssachverständige weist darauf hin, dass Treppen im Freien gemäß OIB RL 4 hinsichtlich des Steigungsverhältnisses eine Setzstufe von maximal 16 cm und eine Trittstufenbreite von mindestens 30 cm einzuhalten haben. Die bereits errichtete Stiege weist die geforderten Abmessungen nicht auf.

Als Frist zur Durchführung der Abbrucharbeiten der konsenslos errichteten Stiege legt der bautechnische Amtssachverständige die im Spruch angeführte Frist fest.

Im gegenständlichen Fall hat der vermessungstechnische Amtssachverständige in seinem Aktenvermerk vom 26.02.2016 festgestellt, dass die Stiege unter Zugrundelegung des Teilungsplanes des Hr. xxx, GZ. xxx auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, Eigentümer Hr. xxx, xxx errichtet wurde. Dieses Grundstück weist die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche auf.

Wie die Behörde I. Instanz bereits richtig festgestellt hat, weist das gesamte Grundstück Nr. xxx KG xxx (Eigentümer xxx) laut gültigem Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche auf.

Der vermessungstechnische Amtssachverständige hat festgestellt, dass die gegenständliche Stiege auf diesem Grundstück errichtet wurde.

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Aktenvermerk vom 01.06.2016 unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 25.02.2015, dem Vermessungsplan vom 22.02.2016, dem textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 und den Kärntner Bauvorschriften zur gegenständlichen Stiege ua. wie folgt festgestellt:

Befund:

Die errichtete Außentreppe war nicht Gegenstand des Bauansuchens und auch nicht Teil des Einreichprojekts vom 10.12.2014. Im Zuge der Vermessung vom 22.02.2016 konnte festgestellt werden, dass diese Treppe zum Großteil auf dem Grundstück des Anrainers Parzelle xxx KG xxx, errichtet wurde (siehe Vermessung vom 22.02.2016 im Anhang). Ein kleiner Teil im Südosten der Treppe befindet sich auf der Parzelle xxx KG xxx. Die Parzelle xxx KG xxx ist in dem Bereich der errichteten Treppe als Grünland- Land- und Forstwirtschaft gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx ausgewiesen. Die einläufige Treppe wurde mit 19 Stufen zur Erschließung eine nördlich des Zubaus gelegenen Terrasse errichtet und mündet in den Bereich des westlichen Zufahrtsweges (siehe Fotodokumentation). Ob die Treppe als Haupt- oder Nebentreppe dient, ist aufgrund

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des fehlenden Einreichprojekts unklar. Aufgrund der Lage der Treppe am Zufahrtsweg ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass es sich um eine Haupttreppe handelt. Die Treppe wurde in Betonbauweise hergestellt. Das Steigungsverhältnis beträgt derzeit rund 17/22 dh. ca. 17 cm (Setzstufe) auf 22 cm (Trittstufe). Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass Treppen im Freien gemäß OIB-RL 4 hinsichtlich eines Steigungsverhältnisses eine Setzstufenhöhe von maximal 16 cm und eine Trittstufenbreite von mindestens 30 cm einzuhalten haben.

Die Treppe vor Ort weist die geforderten Abmessungen nicht auf.

Gutachten:

3. Hinsichtlich des Wohnhauszubaues wird auf den Punkt 2 des Gutachtens oben verwiesen. Betreffend die Stiege wird festgehalten, dass diese nicht Teil des gegenständlichen Einreichprojekts ist und größtenteils auf Parzelle xxx KG xxx, errichtet wurde. Die für die Errichtung der Treppe erforderliche Baulandwidmung liegt nicht vor und das für Treppen im Freien erforderliche Steigungsverhältnis für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Haupttreppe im Feien gemäß OIB-RL 4 wird grundsätzlich nicht eingehalten.

§ 38 AVG Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Behörde weist darauf hin, dass aus der Kann-Bestimmung des § 38 AVG eine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens nicht abgeleitet werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), Seite 521, E 103, 104, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH und VwGH vom 09.10.2000,2000/10/0147 und VwGH vom 22.03.2002,2001/02/0129, ua)

Die Verwaltungsbehörde hat somit hinsichtlich der Frage der Aussetzung Ermessensspielraum (VwSlgNF 710 A, 6260 A, 7632 A; VfSlg 2467). Ein Anspruch der Partei auf Unterbrechung besteht daher nach der Rechtsprechung nicht (VwSlgNF 6260 A; VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; 26.03.1996, 95/05/0258;

22.03.2002, 2001/02/0129).

Sollten die Berufungswerber ein Grenzfeststellungsverfahren einleiten, dann hat die Behörde darüber zu entscheiden, ob sie die laufenden Verfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens aussetzt.

Das gesamte Grundstück Nr. xxx KG xxx weist die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche auf. Auch der nord-östliche Teil des Gst. Nr. xxx, KG xxx, welches im Eigentum der Berufungswerber steht, weist im nördlichen Teil ebenfalls diese Widmung auf.

(8)

Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwas wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/0195. mwN).

Bei Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs- verfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll.

Die Berufungswerber verkennen jedoch, dass die gegenständliche Treppe konsenslos auf dem Gst. Nr. xxx KG xxx errichtet wurde und diese der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche entgegensteht, weshalb die Möglichkeit nachträglich um Baubewilligung anzusuchen gemäß § 36 Abs. 1 K-BO nicht eingeräumt werden darf und daher ihre Berufungsgründe ins Leere gehen.

Ein allfälliger strittiger Grenzverlauf sowie die Beibringung der Belege hätte die Behörde erst bei einem nachträglichen Antrag auf Baubewilligung zu prüfen, welcher jedoch aufgrund der entgegenstehenden Widmung des Gst. Nr. xxx KG xxx sowie auf Teilen des Gst. Nr. xxx KG xxx nicht eingebracht werden darf.“

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und wurde die Beschwerde (auszugsweise) wie folgt begründet:

„Die belangte Behörde setzt sich in dem angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise mit dem tatsächlichen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx KG xxx (Rechtsmittelwerber) und dem Grundstück Nr. xxx KG xxx (Anrainer xxx) auseinander. Diese geht vielmehr von einem rechtverbindlichen Grenzverlauf aus.

Warum die belangte Behörde jedoch von einem rechtsverbindlichen Grenz-verlauf ausgeht, dies obwohl keines der Grundstücke in den Grenzkatastaster eingetragen ist, bleibt unbegründet.

Fakt ist, dass weder das Grundstück Nr. xxx KG xxx noch das Grundstück Nr. xxx KG xxx im Grenzkataster eingetragen sind. Fakt ist zudem, dass die Mappengrenze und die Nutzungsgrenze erheblich voneinander abweichen. Fakt ist weiters, dass eine rechtsverbindliche Grenze entweder durch gerichtlichen Entscheid oder Einvernehmen der Grundstückseigentümer hergestellt wird, nicht aber durch die Baubehörde erster Instanz oder irgendwelcher Sachverständiger.

Die Rechtsmittelwerber waren, und sind es nach wie vor, rechtsunkundig. Es mag sein, dass diese gegenüber der Baubehörde I. Instanz explizit einen strittigen Grenzverlauf nicht behauptet haben. Aber auch gegenteiliges, nämlich ein unstrittiger Grenzverlauf, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde respektive die Baubehörde I. Instanz auch ihre Manuduktionspflicht verletzt.

(9)

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die erstinstanzliche Behörde ist ihrer diesbezüglichen gesetzlich verankerten Manuduktionspflicht gegenüber den Rechtsmittelwerbern nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Behörde gegenteiliges gemacht: Es wurde faktisch ohne die Rechtsmittelwerber zu hören oder diese aufzuklären ein Grenzverlauf

"festgestellt", und die Rechtsmittelwerber faktisch vor vollendete Tatsachen einer für die Behörde, richtigen Grenze gestellt. Die belangte Behörde muss sich in diesem Zusammenhang daher auch die Verletzung des rechtlichen Gehöres sowie den Vorhalt eines mangelhaft festgestellten Sachverhaltes gefallen lassen müssen.

Es hätte die Rechtsmittelwerber darüber aufgeklärt werden müssen, dass Voraussetzung für eine baurechtliche Prüfung des Sachverhaltes ein unstrittiger Grenzverlauf ist. Die belangte Behörde hat lediglich einen bautechnischen und vermessungstechnischen Sachverständigen mit der Ermittlung "eines" Grenz- verlaufes beauftragt, der aber zwingend nicht unbedingt der richtige Grenzverlauf sein muss. Bei dem von der Behörde festgestellten Grenzverlauf hat es sich auch nicht um die richtige Grenze gehandelt, dies zumal die Nutzungsgrenze von der (ermittelten) Mappengrenze erheblich abweicht. Andererseits wurde von den Rechtsmittelwerbern die von der Behörde festgestellte Grenze auch nicht als richtige Grenze anerkannt. Hier hätten die Rechtsmittelwerber auch über den Unterschied

"Mappengrenze" zu "Nutzungsgrenze" aufgeklärt werden müssen. Dies alles wurde jedoch von der belangten Behörde verabsäumt bzw. unterlassen.

Unstrittig dürfte sein - wie bereits oben ausgeführt -, dass eine Grenze lediglich durch Anerkennung oder aber der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung (entweder im strittigen Verfahren oder durch die Einbringung eines Grenzfestsetzungsantrages im Außerstreitverfahren) festgestellt werden kann. Beides liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Würde man den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt mit der in der Natur ersichtlichen und rechtsverbindlichen Nutzungsgrenze einer Überprüfung unterziehen könnte man feststellen, dass die Abstandsflächen eingehalten wurden und das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Stiege) auf Eigengrund und auch gemäß der vorliegenden Widmung ("Bauland-Dorfgebiet") entspricht.

Zur Widmung ist festzuhalten, dass mit Bescheid zu xxx vom 22.08.2014 jener nördlich gelegene Teil als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmet wurde (siehe untenstehende Abbildung 1), auf welcher sich nunmehr auch die verfahrensgegenständliche Baulichkeit (Stiege) überwiegend befindet.

xxx

Zudem wird von der belangten Behörde der § 9 K-BV falsch ausgelegt, nämlich dahingehend, dass „entlang der gegenständliche Grenze" ein Baubestand mit verringerter Abstandsfläche vorhanden sein müsste. Der Begriff "vorhandener

(10)

Baubestand" in § 9 Abs. 1 Kärntner BauV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein einzelnes solches Bauwerk (VwGH, Erkenntnis vom 27.04.2011, ZI. 2011/06/0020).

Es ist daher bei der Prüfung des § 9 K-BV nicht auf eine einzelne Grenze, als vielmehr auf alle Grenzen der beteiligten Grundstücke abzustellen. So liegt vor allem zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Grundstück Nr. xxx ein Baubestand vor, bei welchem verringerte Abstandsflächen vorliegen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid infolge Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sowie Verletzung der Manuduktionspflicht an Rechts- widrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt. Die verfahrens- gegenständliche Stiege befindet sich auf ausschließlich auf Eigengrund und entspricht auch der Widmung “Bauland-Dorfgebiet".“

Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt und lautet dieses:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

 Dem Bauansuchen vom 25.02.2015 mit Baubeschreibung und Plänen (EG Anbau, DG Anbau und Schnitte im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:500) vom 31.07.2015.

 Aktenvermerk vom 26.02.2016 mit Lageplan M 1:500 aus der örtlichen Aufnahme vom 22.02.2016 und 25.02.2016.

 Gutachten des bautechnischen ASV xxx vom 01.06.2016.

 Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx (Abweisung Bauansuchen) abgewiesen wurde.

 Beschwerde des Herrn xxx vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016.

 Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Wohnhauszubau) abgewiesen wurde.

 Beschwerde des Herrn xxx und des Herrn xxx vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016.

 Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx

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(Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Außentreppe) abgewiesen wurde.

4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Zu Zahl: KLVwG-2379/2/2016:

Zur Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten dahingehend zu erstellen, inwieweit das verfahrensgegenständliche Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen sowie der Baubeschreibung im Sinne der Kärntner Bauordnung genehmigungsfähig wäre.

Zu Zahl: KLVwG-2380-2381/2/2016:

In Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht daher das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten zu erstellen.

Insbesondere möge darauf eingegangen werden, inwieweit das gegenständliche bereits fertiggestellte Bauvorhaben im Einklang mit dem eingereichten Plan- und Projektunterlagen im Verfahren Zahl: KLVwG-2379/2/20,16 steht.

Zu Zahl: KLVwG-2382-2383/2/2016:

Es ergeht das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten zu erstellen, wobei insbesondere darauf einzugehen wäre, inwieweit durch die Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx allenfalls die Rechte der Beschwerde-führer verletzt worden sind.

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Zubau zu einem bereits bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, welches selbst durch Zu- und Umbau eines ursprünglich bestehenden Garagengebäudes errichtet wurde. Das Bauvorhaben ist in der Natur bereits fertiggestellt. An der Westseite des Zubaus wurde auch eine Treppe errichtet, welche eine Verbindung des Erdgeschoß- Niveaus mit der nordseitigen Terrasse darstellt. Laut Gutachten des bautechnischen ASV xxx vom 01.06.2016 beträgt das Steigungsverhältnis dieser Treppe 17/22.

Wie aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1980 (Garagenumbau, aus Bauakt I) hervorgeht, war das ehemalige Garagengebäude so situiert, dass sich ein kotierter Abstand der Traufe zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx mit 1,00 m ergab. Bei dem im Jahr 2004 beantragten Umbau des Garagengebäudes samt Errichtung eines Obergeschoßes zu Wohnzwecken, genehmigt mit Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 28.07.2004, Zahl: xxx, war das Bauvorhaben im Lageplan zwar ohne Kotierung, jedoch maßstäblich mit einem Abstand zur westlichen Grundgrenze von 3,00 m dargestellt. Dieser Abstand wurde auch im gegenständlichen Bauvorhaben, welches auf dem Einreichplan vom 10.12.2014 basiert, im Lageplan für das Bestandsgebäude ausgewiesen bzw. kotiert. Des

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Weiteren ist dem Einreichplan vom 10.12.2014 für den Zubau ein projektierter Gebäudeabstand zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx von 4,30 m zu entnehmen. Abstandsflächen, die sich aus den Bestimmungen des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 14.03.1980, § 8 Abs. 4 lit. a ergeben, sind im Einreichplan nicht dargestellt. Aus der laut Plan kotierten Gebäudehöhe von 6,86 m ergäbe sich für die südwestliche Ecke des Zubaus eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,43 m. Die Parzelle Nr. xxx weist zum überwiegenden Teil die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu einem Abstand von ca. 8,30 m zu dieser auf einer Fläche von ca. 270 m2 die Widmung "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" mit der Nutzungsart Wald. Der nördliche Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze ist im Einreichplan vom 10.12.2014 nicht kotiert. Laut Lageplan im Maßstab 1:500 beträgt der Abstand des Zubaus zur nördlichen Grenze ca. 7,00 m. Innerhalb dieses Abstandes sind auch der Dachüberstand von nicht kotierten ca. 0,80 m und die nördlich angeordnete Terrasse mit einer nicht kotierten Tiefe - im Schnitt ca. 2,50 m und im Grundriss "DG-Anbau"

ca. 3,30 m - angeordnet.

Stellungnahme:

Nachfolgend werden die Fragen zu den drei im Betreff genannten Verwaltungsgericht-Aktenzahlen im Einzelnen behandelt:

Zu Zahl: KLVwG-2379/2/2016:

….

Zu Zahl: KLVwG-2380-2381/2/2016:

….

Zu Zahl: KLVwG-2382-2383/2/2016:

In der Beschwerde vom 14.11.2016 wird im Punkt 2.5 behauptet, dass eine rechtsverbindliche Grenze entweder durch gerichtlichen Entscheid oder durch Einvernehmen der Grundstückseigentümer hergestellt würde, nicht aber durch die Baubehörde erster Instanz oder irgendwelche Sachverständige. Weiter im Text wird behauptet, dass die in der Natur ersichtlichen und rechtsverbindlichen Nutzungs- grenzen feststellen ließen, dass die Abstandsflächen eingehalten würden und das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Stiege) auf Eigengrund (errichtet worden sei) und auch gemäß der vorliegenden Widmung ("Bauland-Dorfgebiet") entspräche.

Laut dem Lageplan vom 27.05.2016 im Maßstab 1:500, welcher einem Änderungswunsch zum Flächenwidmungsplan, datiert mit 04.07.2016, zugrunde liegt - beides ist dem Gesamtakt zu entnehmen -, sind die Gebäudekonturen des Zubaus dargestellt sowie die gegenständliche Treppe, welche an der Westseite des Zubaus situiert ist und überwiegend auf der Parzelle Nr. xxx liegt. Des Weiteren ist aus dem Lageplan zu entnehmen, dass auch eine Erweiterung des Grundstückes nach Westen beabsichtig ist. Da die Initiatoren für die Umwidmung ident mit den Beschwerdeführern sind, ist aus ha. Sicht davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer von einer tatsächlich erfolgten Lageverschiebung des ausge-

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führten gegenüber dem eingereichten Bauvorhaben ausgehen. Somit ist auch die tatsächliche Lage der Treppe teilweise in der Widmung Grünland- für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche nicht anzuzweifeln. Dieser konsenslose Zustand könnte aus ha. Sicht nur durch Abbruch der Treppe, wie im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016 aufgetragen wurde, behoben werden. Aus ha. Sicht sind daher Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 24.10.2017 in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der belangten Behörde haben auf ihr Vorbringen im Verfahren KLVwG-2379/2016 sowie zu KLVwG-2380-2381/2016 verwiesen.

Der hochbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass er auf seine Ausführungen in der von ihm verfassten gutachterlichen Stellungnahme verweise.

Ergänzend führte der Sachverständige aus, dass die verfahrensgegenständliche Stiege konsenslos errichtet worden sei.

Aufgrund der Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass die Stiege auf Fremdgrund, auf einer Grundfläche mit der Widmung Grünland, situiert sei.

Im Verfahren KLVwG-2379/2016 (Abweisung eines Bauansuchens) ist in der am 24.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer an die Stadtgemeinde xxx einen Antrag auf Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksfläche von Grünland in Bauland gestellt worden sei, jedoch habe das Land Kärnten im Jahre 2016 diesen Antrag negativ beurteilt.

Mittlerweile liege jedoch eine positive Begutachtung Seitens des Landes Kärnten vor.

Der Gemeinderat habe den Antrag auf Umwidmung bereits beschlossen und dem

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Land Kärnten zur Genehmigung vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Antrag positiv erledigt werde.

Die Vertreterin der belangten Behörde hat ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend sei und dass auch seitens der Gemeinde xxx davon ausgegangen werde, dass das Land Kärnten die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilen werde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig von seinem Nachbarn einen Grundstücksteil westlich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gekauft habe.

Mit Eingabe vom 12.12.2017 haben die Beschwerdeführer die entsprechend Urkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführer vom unmittelbar angrenzenden Anrainer xxx einen Grünstreifen erworben haben, sodass die Bauwerke nunmehr auf Eigengrund errichtet wurden und die entsprechenden Abstandsflächen eingehalten werden (Urkunde: Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx).

Mit Schreiben vom 12.01.2018 hat die Stadtgemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 3, Gemeinde- und Raumordnung, UA: rechtliche Raumordnung, Zahl: xxx, vorgelegt, aus dem unter anderem hervorgeht, dass dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 20.12.2016 den Flächenwidmungsplan insofern zu ändern, als unter Punkt 8/2016 eine Teilfläche von ca. 214 m² aus den als Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, in Bauland umzuwidmen kein hinreichender wichtiger Grund gemäß § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegt und das eine aufsichtsbehördliche Genehmigung daher aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist.

Allerdings wird in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen es von vornherein nicht ausgeschlossen sei, dass ein Antrag

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auf Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) als vertretbare Alternative zur Bereinigung der rechtlichen Situation herangezogen werden könnte.

In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 23.02.2018 hat die Vertreterin der belangten Behörde einen Antrag der Beschwerdeführer, gerichtet an die Stadtgemeinde xxx vom 20.02.2018, vorgelegt, in dem die Beschwerdeführer um eine Einzelbewilligung des im Einreichplan dargestellten Zubaus gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) beantragen.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass es zutreffend sei, dass die verfahrensgegenständliche Stiege nunmehr auf Eigengrund der Beschwerdeführer situiert sei, dass einer allfälligen Baubewilligung jedoch der Umstand entgegenstehe, dass ein Teil der Stiege auf einer Grundstücksfläche errichtet worden sei, welcher die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche aufweise.

Der hochbautechnische Amtssachverständige wies darauf hin, dass durch einen Erwerb eines Teiles des Grundstückes mit der Nr. xxx nunmehr erreicht sei, dass die Außenstiege nunmehr zur Gänze auf Eigengrund liege, dass jedoch diese zu einem wesentlichen Teil am Grundstück mit der Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaftsfläche liege.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Stiege sowie das darüber hinausgehende Bauwerk eine bauliche Einheit darstellen und beantragt er daher die Frist für die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes, betreffend die Stiege im gleichen Ausmaß zu bemessen, wie dies hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Wohnhauszubaus angeregt worden sei (zwölf Monate).

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte in ihrem Schlusswort die Abweisung der Beschwerde. Gegen eine Fristerstreckung im Ausmaß von zwölf Monaten, wie vom Beschwerdeführer angeregt, wurde kein Einwand erhoben.

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Mit Schriftsatz vom 15.03.2018 hat die Stadtgemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 08.03.2018, Zahl: xxx, vorgelegt, mit welchem dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 20.12.2016, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter Punkt 18/2016 eine Teilfläche von insgesamt 214 m² aus den als Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, in Bauland – Dorfgebiet festgelegt wurde, gemäß § 13 Abs. 7 iVm. § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeinde- planungsgesetzes 1995, LBGl.Nr. 23 idgF., die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Unstrittig ist, dass auf den Parz. xxx und KG xxx, KG xxx, durch die nunmehrigen Beschwerdeführer eine Außenstiege (einläufige Treppe mit 19 Stufen) errichtet wurde. Die Grundstücksfläche, auf welcher die Außenstiege situiert ist, befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, xxx).

Gemäß dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx weist das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf dem die konsenslos errichtete Außenstiege überwiegend konstituiert ist, die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

Der nordöstliche Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, weist im nördlichen Teil ebenfalls die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

Die Außentreppe sowie das übrige Bauprojekt stellen eine bauliche Einheit dar.

Die verfahrensgegenständliche Außenstiege ist bereits im Rohbau fertiggestellt und wurde für diese bauliche Anlage kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die vom Verwaltungsgericht ergänzend aufgenommenen Beweise, wobei darauf hinzuweisen

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ist, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlungen dem Grunde nach die entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht mehr in Abrede gestellt haben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 idgF. lautet:

„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungs- rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.“

§ 36 Abs. 1 K-BO lautet:

„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“

Die gegenständlich bereits zum Teil fertig gestellte Außenstiege ist gemäß § 6 K-BO bewilligungspflichtig.

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass sich die Außenstiege nunmehr auf dem Eigengrund der Beschwerdeführer befindet. Einer allfällig zu erteilenden Baubewilligung steht jedoch weiterhin der Umstand entgegen, dass ein Teil der Außenstiege auf einer Grundstücksfläche (Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx) errichtet wurde, welche die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche aufweist.

Da auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens, abgesehen von den geänderten Eigentumsverhältnissen, nichts hervorgetreten ist, was eine andere Entscheidung herbeiführen könnte (die Außenstiege ist zum Großteil auf einer Grundfläche situiert, welche die Widmung Grünland Land- und Fortwirtschaftsfläche aufweist), war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der den Beschwerdeführern für die Durchführung der Abbruchmaßnahmen eingeräumten Frist ist zu sagen, dass die Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, dass die Außenstiege sowie das daran anschließende Bauobjekt eine bauliche Einheit darstellen. Auch aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen geht hervor, dass für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Gebäudes samt der daran anschließenden Stiege) im Hinblick auf die durchzuführenden baulichen Maßnahmen ein Zeitraum von zumindest zwölf Monaten vorzusehen ist.

Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Frist von zwölf Monaten festzusetzen, konnte daher entsprochen werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich auch die Vertreterin der belangten Behörde nicht gegen die Fristerstreckung in dem genannten Ausmaß ausgesprochen hat.

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Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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