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a b g e w i e s e n. B e s c h l u s s

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerden der 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, und 2.) der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, betreffend die Erteilung vom Bewilligungen gemäß §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach am 03.09.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde der 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der

B e s c h l u s s

gefasst:

Das Verfahren zur Bescheidbeschwerde der 2.) xxx, vertreten durch xxx, wird aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde

e i n g e s t e l l t .

III. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Bisheriger Verfahrensgang:

Von der Kärntner Landesregierung wurde am 06.12.2012 eine Ausschreibung betreffend die Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß §7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl Nr. 110/2012 veröffentlicht, wobei die Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in der Wiener Zeitung erfolgte. Darüber hinaus wurde der Volltext der Ausschreibung samt Anmerkungen auf der Homepage des Landes Kärnten veröffentlicht. Dieser Ausschreibung folgend waren Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung bis zum Ablauf des 21.01.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Neben einer Wiedergabe des § 9 Abs. 2 bis 4 K-SGAG wurden der Ausschreibung u. a.

Anmerkungen zu den Grundlagen, Anforderungen und Nachweisen, zur Kommunikation mit den Antragstellern und Interessenten sowie zur optimalen Erfüllung der Kriterien angeschlossen.

Bis zum 21.01.2013 haben insgesamt 10 Antragsteller, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, fristgerecht Bewerbungen eingebracht.

In weiterer Folge wurden mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.2.2013, GZ: 07-G-GLAB-1/40-2013, der xxx AG und der xxx AG jeweils eine Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 7 ff K-SGAG erteilt. Mit weitern Bescheiden der Kärnten Landesregierung wurden die Anträge der übrigen acht Bewerber, darunter auch jene der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, abgewiesen. Neben anderen unterlegenen Bewerbern, haben auch die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Rechtsmittel gegen die abweisenden Bescheide eingebracht. Darüber hinaus wurde auch der Bescheid vom 27.2.2013,

GZ: 07-G-GLAB-1/40-2013, von einer Mitbewerberin bekämpft. Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: KUVS-K8-812-813/9/2013, hat der Unabhängige

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Verwaltungssenat für Kärnten der Berufung gegen den Bescheid vom 27.2.2013, GZ:

07-G-GLAB-1/40-2013, Folge gegeben und in weiterer Folge auch den übrigen Berufungen mit gesonderten Entscheidungen stattgegeben. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.12.2013, Zahl:

KUVS-K8-812-813/9/2013, haben die xxx AG und die xxx AG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026, 0028, hat der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten Revisionen der xxx AG sowie der xxx AG abgewiesen. Darüber hinaus wurden auch die weiteren Berufungsentscheidungen des UVS Kärnten vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Nach Durchführung von Verfahrensergänzungen wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, erlassen.

Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16- 2015, hat die Kärntner Landesregierung über die Anträge der xxx AG vom 17.01.2013, der xxx AG vom 17.01.2013, der xxx GmbH vom 18.01.2013, der xxx GmbH vom 21.01.2013, der xxx AG vom 20.01.2013, der xxx GmbH vom 08.01.2013 sowie der xxx mbH vom 18.01.2013, - das sind die sieben im Verfahren verbliebenen Bewerber - auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl Nr. 110/2012, idF LGBl Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie folgt entschieden:

„1.a. Die Kärntner Landesregierung erteilt der xxx AG, , FN xxx, eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 259 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungsbescheides.

1.b. Die Kärntner Landesregierung erteilt der der xxx AG, FN xxx, eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG,

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LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 111 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungsbescheides.

1.c. Der Hauptantrag der xxx GmbH auf Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird abgewiesen. Jedoch erteilt die Kärntner Landesregierung der xxx GmbH, FN xxx, in Stattgebung ihres Eventualantrages eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff.

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr.

110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 93 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons und in Einzelaufstellung für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungs-. bescheides.

2. Soweit die xxx AG, die xxx AG bzw. die xxx GmbH die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 7 ff. K-SGAG für mehr Glücksspielautomaten beantragt haben als in Spruchpunkt 1. des vorliegenden Bescheides für sie jeweils festgesetzt wurde, werden die Anträge der xxx AG, der xxx AG und der xxx GmbH abgewiesen.

3. Die Anträge der xxx GmbH, der xxx AG, der xxx GmbH und der xxx Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten werden jeweils als unbegründet abgewiesen.“

Die unter Spruchpunkten 1.a. bis 1.c. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen wurden unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen im Sinne des

§ 7 Abs. 2 K-SGAG und von Festlegungen gemäß § 9 Abs. 5 K-SGAG erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden von der belangten Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH nachstehende Feststellungen getroffen:

„Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag vom 08.01.2013 die Erteilung einer Bewilligung von Landesausspielungen mit 60 Glücksspielautomaten in Kärnten beantragt, wobei der Antrag nicht erkennen lässt, ob er sich nur auf Automatensalons oder auch auf Einzelaufstellung bezieht.

Bei der xxx GmbH handelt es sich um eine seit 2002 bestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz in Wien, die über einen Aufsichtsrat verfügt (aktueller Firmenbuchauszug).

xxx geb. xxx, ist einzige selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der xxx GmbH (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag folgende Unterlagen betreffend xxx vorgelegt: Lebenslauf (Antrag Beilage 2), von dieser erworbene Zeugnisse (Antrag Beilage 3 bis 5), unauffällige

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Strafregisterauskunft (Antrag Beilage 6), unauffällige Abfrage der Ediktsdatei der Justiz (Antrag Beilage 7), Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO, Melderegisterauskunft (Antrag Beilage 10). Angesichts der Vorlage des Lebenslaufs und der Zeugnisse sowie der Melderegisterauszüge ist xxx auch als Geschäftsleiterin im Sinne des § 9 Abs. 2 lit b und lit c K-SGAG vorgesehen. Laut den vorgelegten Melderegisterauskünften (Antrag Beilage 10 sowie mit Schriftsatz vom 28.10.2014 vorgelegter aktueller Melderegisterauszug) hatte und hat xxx ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 wurden von der xxx GmbH für xxx eine aktualisierte Erklärung im Sinne des § 13 GewO sowie ein aktualisierter Strafregisterauszug vorgelegt (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Ferner hat die xxx GmbH eine von xxx unterfertigte Erklärung vorgelegt, dass gegen sie keine (Verwaltungs- )Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen und keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass sie auf Grund derartiger Verfahren nicht rechtskräftig bestraft worden ist (Anhang zum Schreiben von: 28.10.2014).

xxx ist seit 2004 Geschäftsführerin der xxx Ges.m.b.H, seit 2005 Geschäftsführerin der xxx GmbH und seit 2006 zudem Prokuristin der xxx GmbH (Antrag Beilage 2).

Als facheinschlägiger Qualifikationsnachweis wurden vorgelegt das Dokument

„Personaldaten" zum Universitätslehrgang der Sigmund Freud Privatuniversität Wien

„Responible Gaming - Glückspiel mit Verantwortung" vom 30.07.2012 (Antrag Beilage 3) sowie das Zertifikat vom 12.10.2013 über die erfolgreiche Absolvierung dieses Lehrganges (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014).

Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag eine von ihrer Geschäftsführerin unterfertigte Erklärung vom 08.01.2013 vorgelegt, wonach sie dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 BWG zu entsenden (Antrag Beilage 11). Eine Verankerung dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag wurde nicht nachgewiesen.

Betreffend die Betriebsführungsstruktur und die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht hat die xxx GmbH mit ihrem Antrag ein Organigramm vorgelegt (Antrag Beilage 12). Danach obliegt die Geschäftsführung allein der Geschäftsführerin xxx;

unterhalb der Geschäftsführungsebene sind eigene Verantwortungsbereiche für Buchhaltung, Fakturierung, Inkasso, Quoten & Daten, Filialleitung, Logistik sowie ein IT Department eingerichtet.

Die xxx GmbH steht zu 99% im Eigentum der xxx GmbH, FN xxx, mit Sitz in Wien (Antrag Beilage 1 sowie mit Schriftsatz vom 5.11.2014 vorgelegter aktueller Firmenbuchauszug). Geschäftsführer der xxx GmbH ist, wie im Zeitpunkt der AntragsteIlung, nach wie vor allein xxx. Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag und nochmals in aktualisierter Version mit ihrem Schreiben vom 28.10.2014 für xxx - 'in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der xxx GmbH - Erklärungen im Sinne des § 13 GewO über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen (Antrag Beilage 20 und Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014) sowie Strafregisterauszüge

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vorgelegt, die jeweils keine Verurteilungen aufweisen (Antrag Beilage 17, 18 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Auch hat die xxx GmbH eine von xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH unterfertigte Erklärung vorgelegt, dass gegen ihn keine (Verwaltungs-)Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen, keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass er nicht auf Grund derartiger Verfahren rechtskräftig bestraft worden ist (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014).

Die xxx GmbH verfügte nie über einen Aufsichtsrat (Antrag Beilage 14 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Syndikatsverträge bestehen laut der Erklärung des Geschäftsführers der xxx GmbH vom 09.01.2013 nicht (Antrag Beilage 16).

Die xxx GmbH hat auch für die Mitglieder ihres Aufsichtsrates, xxx, xxx und xxx (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug) mit ihrem Antrag bzw. ihrem Schreiben vom 28.10.2014 unauffällige Strafregisterauszüge (Antrag Beilage 30,31,33,35 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014) sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO vorgelegt (Antrag Beilage 29,32,34 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Zudem hat die xxx GmbH von den Mitgliedern ihres Aufsichtsrates unterfertigte Erklärungen vorgelegt, dass gegen diese keine (Verwaltungs-)Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen, keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass diese nicht auf Grund derartiger Verfahren rechtskräftig bestraft worden sind (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014).

Die xxx GmbH verfügt, wie im Zeitpunkt der AntragsteIlung, über ein Stammkapital in der Höhe von EUR 504.000,00 (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Laut der von der Geschäftsführerin der xxx GmbH am 08.01.2013 unterfertigten Erklärung steht das gesamte Stammkapital uneingeschränkt zur Haftung für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Verfügung (Antrag Beilage 24).

Zum Nachweis der Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals hat die xxx GmbH folgendes Schreiben der xxx AG vom 17.01.2013 vorgelegt (Antrag Beilage 25):

„Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine Kreditvereinbarung zu den nachstehenden angeführten wesentlichen Bedingungen abzuschließen:

Kreditzweck: Konzession Kärnten - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Kredithöhe: Euro 500.000,-- Laufzeit: 10 Jahre Abstattung

Sicherheit: 100% in Form eines verpfändeten Sparbuches

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Wir halten fest, dass es sich bei dieser Promesse nur um eine grundsätzliche Zusage handelt. Die Inanspruchnahme der Kreditvaluta ist erst nach Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der detaillierten Bedingungen festgehalten werden, sowie nach Beibringung einer 100 %igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuches, möglich.

Sollten im Wert der zu bestellenden Sicherheiten oder in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Änderungen eintreten, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt von dieser Promesse zurückzutreten.

Mit unserer Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung bleiben wir Ihnen bis 01.09.2013 im Wort.

Wir hoffen, Ihnen hiermit vorerst gedient zu haben und danken für Ihr Interesse an einer Finanzierung durch unser Haus.

Freundliche Grüsse"

Da die im vorbeschriebenen Schreiben geäußerte grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung nur bis 01.09.2013 galt, wurde die xxx GmbH am 03.12.2014 aufgefordert, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Vorgelegt wurde dabei mit Schriftsatz vom 11.12.2014 folgende Garantiepromesse der xxx AG vom 11.12.2014:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass sich die Firma xxx GmbH um eine Bewilligung für die Durchführung von Landesausspielungen gemäß § 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes bewirbt und die Vorlage einer Garantiepromesse in Höhe von EUR 100.000, -- als Sicherstellung des Haftungsbeitrages von mindestens 20 % des erforderlichen Mindeststammkapitals für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Kärnten gemäß § 9 Abs 2 lit e Z 4 K-SGAG zur Gewährleistung der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen nach Maßgabe der im Konzessionsbescheid als Auflage festzusetzenden Art und Höhe der Sicherstellung dient.

Wir erklären uns Ihnen gegenüber bereit, im Auftrag der oben genannten Firma eine abstrakte Bankgarantie mit Dauer der Ausspielbewilligung nach § 9 Abs 5 lit a K-SGAG von bis zu 15 Jahren für einen Betrag von

EUR 100.000,--

(i.W.: EURO einhunderttausend)

zu übernehmen.

Mit diesem Anbot bleiben wir Ihnen bis zum 31.12. 2029 in Wort.

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Freundliche Grüße"

Was die elektronische Anbindung an das BRZ und die Datenübertragungen an dieses anlangt, hat die xxx GmbH ein Gutachten von xxx vom 17.01.2013 (Antrag Beilage 40) sowie ein Gutachten von xxx vom 17.01.2013 (Antrag Beilage 41) vorgelegt, die nur gemeinsam gültig sind bzw. Relevanz haben: Gegenstand des Gutachtens von xxx war die „Überprüfung der Spielsoftware auf Konformität für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 7 ff. des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomaten- gesetzes - K-SGAG LGBI. Nr. 110/2012"; Auftragsgegenstand des Gutachtens von xxx war es, zu dokumentieren, dass die von der xxx GmbH verwendeten Geräte sich konform zu den Vorschriften des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBI. Nr. 110/2012, verhalten. Laut dem Gutachten von xxx kann bei den von der xxx GmbH verwendeten Geräten des xxx Systems „sowohl vom Standpunkt der Hardware wie auch in Bezug auf die eingesetzte Software davon ausgegangen werden, dass einer vollständigen Implementierung der zukünftig vorgeschriebenen Protokolle nichts im Wege steht. Die Terminals basieren auf dem Linux Betriebssystem, sind mit ausreichender CPU- und Speicher Resourcen versehen und verwenden auch jetzt bereits Webservices, ähnlich der in der Anbindung geforderten SOAP/https Transport Schnittstelle." Was die Anbindung an das BRZ und die Datenübertragung an dieses anlangt, so konnte auf Grund des Hinweises im Schriftsatz vom 21.01.2015 überdies nachvollzogen werden, dass laut Seite·10 des Gutachtens xxx einer vollständigen Implementierung der einschlägigen Protokolle nichts im Wege steht.

Was die über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten anlangt, so konnte auf Grund des Hinweises im Schriftsatz vom 21.01.2015 nachvollzogen werden, dass auf Seite 5 des Gutachtens von xxx (Antrag Beilage 41) eine zentrale Abrechnung aller Glücksspielautomaten bestätigt wird.

Die Zuständigkeit für den Spielerschutz ist bei einem Spielerschutzbeauftragten angesiedelt (Sozialkonzept, Antrag Beilage 42). Diesem obliegt die Umsetzung des Sozialkonzepts und Zusammenarbeit mit - im Antrag nicht näher genannten - Suchtpräventionsstellen und Therapieeinrichtungen (Antrag Beilage 42) sowie die Überwachung der den Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen, des spielerschutzorientierten Spielverlaufs und die Durchführung der Einzelheiten des Sozialkonzepts (Antrag Beilage 52). Wenn möglich und sinnvoll, kann er zudem mit anderen Anbietern kooperieren. Wo die Funktion im Unternehmen angesiedelt ist, lässt der Antrag allerdings nicht erkennen. Als Spielerschutzbeauftragte vorgesehen waren ursprünglich xxx, die seit 10 Jahren als Buchmacherin tätig ist, und als Stellvertreter xxx, der seit 5 Jahren als Buchmacher mit Prüfung tätig ist, wobei der Antrag eine Aufgabenbeschreibung für diese Funktion enthält (Antrag Beilage 54).

Spezielle Qualifikationsnachweise für diese Funktion wurden für diese beiden Personen nicht vorgelegt. Laut Schreiben vom 28.10.2014 ist nunmehr statt xxx die Geschäftsleiterin xxx als stellvertretende Spielerschutzbeauftragte vorgesehen, wobei auf ihren zwischenzeitig am 12.10.2013 erlangten Qualifikationsnachweis

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„Excellence in responsible Gaming" von der Sigmund Freud Universität hingewiesen wird.

Zur Aus- und Weiterbildung finden sich Ausführungen im Sozialkonzept (Antrag Beilage 42): Die für das Sozialkonzept (dieses bildet den Kern der Spielerschutzmaßnahmen) verantwortlichen Personen und die mit der Durchführung und Überwachung des Spielbetriebs betrauten Personen einschließlich der bei den Vertragspartnern angestellten Personen müssen eine Grundausbildung spätestens 3 Monate nach Dienstbeginn bzw. Ende der Probezeit und jährliche Weiterbildungskurse absolvieren; außerdem ist die Sofortinfo von Personal mit Kontakt zu Spielern nach Dienstbeginn durch Merkblätter und Checklisten vorgesehen. Wo die Ausbildung erfolgt und mit welchen Spielerschutzeinrichtungen dabei zusammengearbeitet werden soll, ist dem Antrag ebensowenig zu entnehmen wie nähere Details zu den Schulungsinhalten (in Beilage 52 ist bloß von einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit nicht näher genannten Fachstellen und Fachleuten für Suchtprävention insb. zum Erfahrungsaustausch für die Art und Qualität der Mitarbeiterschulungen die Rede). Der Spielerschutzbeauftragte wird zudem 60 Stunden pro Jahr für vor allem nationale Fachtagungen und Kongresse freigestellt und zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen angewiesen, wobei ihm hierfür ein entsprechendes Budget für Konferenz- und Reisekosten zur Verfügung steht. Ziel der Ausbildungslehrgänge ist insb. die Spielsuchtprävention und damit die perfekte Durchführung des aktiven und passiven Spielerschutzes sowie die Früherkennung von bereits problematischem bis pathologischem Spielverhalten, um rechtzeitig entsprechende Schritte setzen zu können (im Falle einer gänzlichen Verweigerung von Gespräch und Informationen von Seiten eines auffälligen Spielers hat der Spielerschutzbeauftragte eine Spielersperre anzuordnen). Über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen erhalten die Mitarbeiter Bestätigungen; der Spieler- schutzbeauftragte hat die Teilnahme zu dokumentieren. Der Spielerschutzbeauftragte hat jährlich einen detaillierten Bericht über die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und des von Vertragspartnern zu erstatten (Antrag Beilage 52).

Ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, welches die Vorgaben des § 14 Abs.

9 und 10 K-SGAG umsetzt, ist in den vorgelegten Unterlagen nicht abgebildet. Zwar finden sich im Sozialkonzept Ausführungen zum Procedere bei Sperren (Antrag Beilage 42); diese sind aber nicht nur äußerst allgemein gehalten, sondern auch unsystematisch und auf mehrere Teile des Sozialkonzepts verstreut. Dabei wird bloß eine Festlegung des Verfahrens durch den Bewilligungsinhaber in Aussicht gestellt:

Zur Früherkennung gefährdeter Spieler ist eine Festlegung von Beobachtungskriterien und Schwellen durch den Spielerschutzbeauftragten gemeinsam mit- nicht näher genannten - Fachleuten vorgesehen, wobei der Spielerschutzbeauftragte die Einhaltung dieser Kriterien anhand der Besuchshäufigkeit und Spieldauer überwacht. Die Einstufung soll mit Hilfe einer durch die Mitarbeiter vor Ort eingesetzten Checkliste erfolgen, wobei Spieler dann zu melden sind, wenn begründete Annahme besteht, dass die Teilnahme am Spiel mit einer Häufigkeit und Intensität stattfindet, welche das Existenzminimum des Betroffenen gefährdet. Konkrete Interventionsparameter sind nicht festgelegt. Die Beobachtung, Überwachung und das Setzen der nötigen Schritte obliegen dem

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Spielerschutzbeauftragten. Bei Bedarf oder in Zweifelsfällen von zeitlich begrenzter Spielersperre sind von zuständigen Fachleuten (die nicht näher umschrieben werden) entsprechender Rat und sachkundige Vorschläge einzuholen; bis dahin ist eine vorläufige Spielsperre zu verhängen und binnen längstens drei Monaten über eine endgültige Spielsperre zu entscheiden. Bei freiwilligen Spielsperren ist die Dauer im Einvernehmen mit dem Spieler festzulegen; außerdem ist dem Spieler die Einholung von fachlichem Rat, insb. auch über die Dauer, zu empfehlen. Die Aufhebung von Sperren erfolgt nach vorgängiger Klärung und Dokumentation durch den Spielerschutz- beauftragten, wobei nur für die Aufhebung von Sperren festgelegt ist, dass die Einholung von zur Beurteilung der finanziellen Situation geeigneten Dokumenten verlangt werden kann; zudem ist in Zweifelsfällen die Einholung von juristischem Rat bzw. die Rücksprache mit - nicht näher konkretisierten - Fachleuten vorgesehen.

Die Umsetzung und Kontrolle von Spielverboten erfolgt über eine Spielerkarte, die nach Identitäts- und Altersüberprüfung auf Basis eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben wird und einen Barcode enthält, wobei die Freigabe für Einzahlungen am Automaten durch einen Datenabgleich über den zentralen Überwachungsserver erfolgt. Über die Aktivierung der Spielerkarte am Automaten hinausgehende Zutritts- kontrollen sind nicht vorgesehen (Antrag Beilage 42).

Darüberhinaus sieht das „Sozialkonzept" (Antrag Beilage 42) noch vor:

• Zur Prävention und Früherkennung von Spielsucht sind Informationsfolder in Deutsch, Ungarisch und Burgenland-Kroatisch (Entwürfe Beilage 49 zum Antrag) mit Hinweis insb. auf eine Helpline (Hilfsangebote im Burgenland:

Beilage 49 zum Antrag) vorgesehen.

• Es wird jeweils die noch verbleibende Spielzeit am Automaten angezeigt.

• Erhebung von Daten bzgl. Spielsucht (Umsetzung der Früherkennung, Anzahl der an Therapieeinrichtungen u.ä. verwiesenen Spieler, Anzahl Spielsperren u.ä.) unter Wahrung des Datenschutzes in Zusammenarbeit mit dem innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten.

• Es soll eine Checkliste zur Selbsteinschätzung geben (Antrag Beilage 48), die aber auf Hilfseinrichtungen in NÖ, Burgenland und der Steiermark verweist.

• Über eine Helpline, die über eine 0800er-Nummer ständig kostenlos erreichbar ist, soll ein anonymes Erstgespräch mit einer ausgebildeten Fachkraft angeboten werden, wobei die Nummer der Helpline auf Augenhöhe offenbar in den Spielsalons mehrfach gut sichtbar angebracht sein soll und dem Spieler über die Helpline eine Terminvereinbarung mit einem Psychologen und Psychotherapeuten angeboten werden soll. Was die an die Helpline anknüpfenden Therapien anlangt, so nimmt das Konzept allerdings auf Therapieeinrichtungen im Burgenland und in NÖ Bezug (Antrag Beilage 56).

Angesprochen im Sozialkonzept (Antrag Beilage 42) werden auch die Themen

„Werbung" und „Marketingproblematik": Erstere soll den Unterhaltungsaspekt in den Vordergrund stellen und keine falschen Erwartungen bzw. unrealistische Gewinnversprechen wecken, wobei alle Werbeaktivitäten vom Spielerschutz-

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beauftragten vorher geprüft und freigegeben werden müssen und wo immer möglich auf die Spielerschutzinformationen hingewiesen werden soll; letztere soll durch hohe Qualität der Spielbetreuung und ein hochwertiges, angenehmes und sozialen menschlichen Bedürfnissen besonders angepasstes Ambiente die Abwanderung in den unregulierten bzw. weniger regulierten Online-Bereich bzw. hinter die Grenze verhindern. Ein eigener Datenschutzbeauftragter soll die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über- wachen (Antrag Beilage 50), wobei insb. die Zugriffsrechte auf Spielerdaten besonders geregelt werden sollen und ein besonderer Datenschutz für (möglicherweise) psychisch kranke oder beeinträchtigte Personen vorgesehen ist (Antrag Beilage 42).

Konzepte oder sonstige Nachweise, denen zufolge die Glücksspielautomaten der xxx GmbH über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen, wurden von ihr nicht vorgelegt.

Konzepte oder sonstige Nachweise, wonach die xxx GmbH an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt, wurden nicht vorgelegt.

In einer von ihrer Geschäftsführerin am 08.01.2013 unterfertigten Erklärung hat sich die xxx GmbH dazu verpflichtet, alle in §§ 14, 15, 17 und 18 K-SGAG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen einzuhalten (Antrag Beilage 43).

In einer weiteren von ihrer Geschäftsführerin unterfertigten Erklärung vom 08.01.2013 hat sich die xxx GmbH zudem dazu verpflichtet, die Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zu entrichten (Antrag Beilage 44).

Zur Qualitätssicherung sehen das Sozialkonzept (Antrag Beilage 42) sowie das Merkblatt Glücksspielsuchtprävention (Antrag Beilage 52) allgemeine und schlagwortartig die Festlegung von Maßnahmen und Prozessen vor, wobei etwa die Festlegung des genauen Procedere betreffend Sperren und deren Aufhebung bloß in Aussicht gestellt wird. Lediglich das vorgelegte Dokument zum Selfcheck (Antrag Beilage 48) enthält detailliertere Festlegungen. Der Qualitätssicherung dienen im Übrigen die im Merkblatt Glücksspielsuchtprävention (Antrag Beilage 52) vorgesehene alljährliche Analyse und Evaluation der betrieblichen Präventions- arbeit durch eine anerkannte, außenstehende, betriebsfremde Persönlichkeit (wobei der Antrag keinerlei Anhaltspunkte enthält, an wen gedacht ist) sowie der Jahresbericht des Spielerschutzbeauftragten über die Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielerschutz, der Evaluierung und mit einer statistischen Aufarbeitung.

Der Antrag der xxx GmbH enthält keine Angaben zu den geplanten Standorten bzw.

zum Ablauf des Rollout.“

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Zur Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG (Mindestanforderungen), wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin xxx GmbH von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wie folgt:

„Auch die xxx GmbH erfüllt gleich mehrfach nicht die Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG:

• So konnte mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden, dass das Stammkapital der xxx GmbH aus rechtmäßiger Herkunft stammt, sodass die Mindestanforderung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG nicht erfüllt ist.

• Auch stellte das von der xxx GmbH ursprünglich vorgelegte Schreiben der xxx AG vom 17.01.2013 (Antrag Beilage ./25) keinen geeigneten Nachweis betreffend die Sicherstellung gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG dar; dies auch nicht unter Berücksichtigung der Rsp. des VwGH, derzufolge die Vorlage eines Nachweises ausreicht, dass die Bewilligungswerberin in der Lage ist, eine - von der Behörde im Bewilligungsbescheid erst zu konkretisierende - Sicherstellung

im Sinne des

§ 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten. Im Schreiben der xxx vom 17.01.2013 wurde nur die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung mit dem Kreditzweck "Konzession Kärnten - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" erklärt, die als solche noch keinen Zusammenhang mit einer Sicherstellung aufweist. Außerdem stand die grundsätzliche Zusage unter dem Vorbehalt einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Festlegung der detaillierten Bedingungen und der Beibringung einer 100%igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuchs. Darüber hinaus behielt sich die xxx vor, bei wesentlichen Änderungen im Wert der zu bestellenden Sicherheiten oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen der xxx GmbH, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lassen, von dieser Promesse zurückzutreten. Dass eine derartige, unter einer Vielzahl von Bedingungen stehende Promesse nicht darlegt, dass die Bewilligungswerberin in der Lage ist, eine im Bewilligungsbescheid vorzu- schreibende Sicherstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten, wird im Übrigen auch durch die Vorlage der Garantiepromesse der xxx AG vom 11.12.2014 mit Schriftsatz vom 11.12.2014 bestätigt, die gegenüber dem ursprünglich vorgelegten Nachweis betreffend die Sicherstellung ein gänzliches Aliud darstellt. Die Garantiepromesse vom 11.12.2014 konnte aber keine Berücksichtigung finden, da die xxx GmbH erst dadurch Zugang zum Auswahlverfahren erhielte.

• Weiters sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 und 12 K-SGAG betreffend den Schutz der Glücksspielautomaten vor äußeren Einflüssen bzw.

die Teilnahme an der anbieterübergreifenden Datenaustauschverpflichtung betreffend Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen bei der xxx GmbH nicht erfüllt, weil keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden, auch nicht in Form von Konzepten. Entgegen dem Vorbringen in der

(13)

Stellungnahme vom 21.01.2015 kann dieses Defizit auch nicht dadurch substituiert werden, dass sich die xxx GmbH in ihrer Erklärung vom 08.01.2013 (Beilage ./43) dazu verpflichtet hat, alle in §§ 14, 15, 17 und 18 K-SGAG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen einzuhalten: Zum einen bezieht sich diese Verpflichtungserklärung nicht auf die in § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 und 12 K-SGAG angesprochenen Punkte, sondern auf § 9 Abs. 2 lit. f K-SGAG; zum anderen verlangt ein schlüssiges Konzept mehr als die allgemeine Erklärung, bestimmte gesetzliche Bestimmungen einhalten zu wollen- nämlich auch die schlüssige Darlegung, welche konzeptiven Maßnahmen zur Einhaltung ergriffen werden sollen.

• Ebensowenig erfüllt die xxx GmbH die Mindestvoraussetzung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 10 K-SGAG, wonach der Bewilligungswerber über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügen bzw. im Hinblick auf § 9 Abs. 3 K-SGAG zumindest schlüssig konzipiert haben muss. Das von der xxx GmbH vorgelegte Sozialkonzept (Beilage ./42) enthält nämlich bloß sehr allgemein gehaltene und unsystematische Ausführungen zum Procedere bei Sperren, die auf mehrere Teile des Sozialkonzepts verstreut sind, wobei eine Festlegung des entsprechenden Verfahrens bloß in Aussicht gestellt wird.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt der Anträge jener Bewerber, welche die Mindestanforderungen aus Sicht der belangten Behörde nicht erbringen, wurden nachfolgende Ausführungen getroffen:

„An der in Punkt 3.3.7 beschriebenen Bewertung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man entgegen der Rsp. des VwGH jene drei Bewerber, welche die Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht erfüllen, in die Bewertung miteinbeziehen würde: An letzter Stelle zu reihen wäre bei einer derartigen Beurteilung ganz klar die xxx m.b.H., da sie bereits daran scheitert, dass eine Ausspielbewilligung nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden darf;

an vorletzter Stelle zu reihen wäre die xxx GmbH, da auch sie zahlreiche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Der Abstand beider Bewerber zur xxx AG, zur xxx AG, zur xxx GmbH und zur xxx AG ist auf Grund der Vielzahl der nicht erfüllten Mindestanforderungen (vgl. Punkt 3.2.) dermaßen groß, dass ein Aufwiegen durch sonstige Vorzüge der Bewerbungen der xxx GmbH und der xxx m.b.H., so es rechtlich überhaupt zulässig wäre, keinesfalls in Betracht käme (unabhängig davon, dass besondere Vorzüge der Bewerbungen dieser beiden Gesellschaften nicht festgestellt werden konnten; deutlich wird dies etwa bei den Warnsystemen mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, die jeweils gegenüber den Konzepten der vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber selbst dann derart unübersehbar signifikant abfallen würden, wenn man sie noch als schlüssige Konzepte ansehen könnte).

(14)

Auch die xxx GmbH käme bei einer Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen der Auswahl nicht auf einem der vier vorderen Plätze zu liegen, weil auch sie mehrere Mindestanforderungen nicht erfüllt und ihrer Bewerbung Vorzüge fehlen, welche, wenn dies rechtlich zulässig wäre, diese Defizite aufwiegen könnten. Die Bewerbung der xxx erfüllt beim Spielerschutz bei zahlreichen Kriterien vergleichbare Standards wie die Bewerbungen der xxx AG, der xxx GmbH und der xxx AG, fällt dann aber gegenüber diesen Bewerbungen schon allein auf Grund des Umstandes ab, dass die zur Auflösung von Interessenkonflikten wichtige (vgl. dazu oben 3.3.2) organisatorisch hervorgehobene Positionierung des Spielerschutzes fehlt. Beim Kriterium Infrastruktur bleibt die xxx GmbH hinter den vier in die Endauswahl einbezogenen Bewerbern ganz deutlich zurück, weil ihre Angaben zur technischen Infrastruktur, selbst wenn man diese insgesamt als ausreichend ansehen würde, äußerst vage und oberflächlich sind und Angaben zum geplanten Rollout gänzlich fehlen. Auch würde die Erfahrung xxx, der für Unternehmen der Glücksspielbranche bislang nur als externer Buchhalter tätig war, als Geschäftsleiter - selbst wenn man sie als zur Erfüllung der Mindestanforderung gemäß § 9 Abs. 2 lit. b K-SGAG ausreichend ansehen würde - deutlich hinter jener der Geschäftsleiter der vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber zurückbleiben (xxx war angesichts seiner Nominierung nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Lichte der Rsp. des VwGH nicht zu bewerten). Schließlich würde die xxx GmbH auch beim Kriterium der Qualitätssicherung schlechter als die vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber abschneiden. Dasselbe gilt für das Kriterium „Sonstige Aspekte", weil bei der xxx GmbH Vorkehrungen zur Geldwäscheprävention fehlen.“

Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G- GLAB-1/16-2015, haben die 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx und die 2.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch xxx, hat mit Schriftsatz vom 25.09.2015 die Bescheidbeschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, GZ: 07-G-GLAB-1/16-2015, ausdrücklich zurückgezogen.

In der Beschwerde der xxx GmbH vom 16.04.2015 wird – zusammengefasst – im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Erteilungsvoraussetzungen, nämlich die Nachweise der rechtmäßigen Mittelherkunft gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG und der Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals gemäß § 9 Abs. 2

(15)

lit. e Z 4 K-SGAG erbringe. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, wonach die Behörde konkret darzulegen gehabt hätte, welche Anforderungen sie an die zu erbringenden Nachweise zur Darlegung der Sicherstellung und der rechtmäßigen Mittelverwendung für erforderlich hält und die Verletzung der Manuduktionspflicht moniert. Weiters folgen Ausführungen, dass von der belangten Behörde in Ansehung der von ihr beanstandeten Nachweise kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und dass es sich bei den Modifizierungen um keine Änderung des Verfahrensgegenstandes handle. Insbesondere wurde eingewendet, dass Nachweise der rechtmäßigen Mittelherkunft und der Möglichkeit zur Sicherstellung keines der von § 9 Abs. 4 K-SGAG umfassten Kriterien betreffen, sodass modifizierte Nachweise zu diesen Themen zulässig wären. Ebenso erfülle die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. e Z 10, Z 11 und Z 12 K-SGAG, zumal die Beschwerdeführerin konkrete und in ihrer Geschäftstätigkeit als Buchmacherin, Totalisateurin und Glücksspielanbieterin praxiserprobte Konzepte vorgelegt habe. Es folgen Ausführungen zur hinreichenden Konkretisierung des Antragsbegehrens sowie zur Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Gewährung vollständiger Akteneinsicht durch die belangte Behörde.

Schließlich wird in der Beschwerde dargelegt, warum die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Mitbewerberinnen die Auswahlkriterien im Hinblick auf die Erfahrung und fachliche Eignung der Geschäftsleiterin, der Konzernstruktur, der Qualitätssicherung, des Spielerschutzes und der Spielsuchtvorbeugung besser erfüllen würde, als die Mitbewerberinnen und dass ein effizienteres Identifikations- und Warnsystem zur Spielsuchtvorbeugung und bessere Spielerschutzmaßnahmen als bei den Mitbewerberinnen vorliegen würde. Abschließend wird die EU-Widrigkeit des Glücksspielgesetzes und des K-SGAG eingewendet und werden die Anträge gestellt, eine mündliche „Berufungsverhandlung“ gemäß § 24 VwGVG durchzuführen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die erste Instanz zurückzuverweisen.

(16)

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurden die Beschwerden der xxx GmbH und der xxx GmbH dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass die Parteien des Verfahrens, welchen eine Bewilligung erteilt wurde, aufgefordert wurden zu den Beschwerden Stellungnahmen abzugeben, welche nachgereicht werden.

Mit Eingabe der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/26-2015, wurden die Gegenschrift der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zahl: 07-G-GLAB- 1/26-2015 sowie die Stellungnahmen der xxx AG, vertreten durch xxx, vom 26.05.2015 und der xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 22.05.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Ladungsbeschluss vom 05.08.2015, Zahlen: KLVwG-1058/3/2015 und KLVwG1059/3/2015, wurde für den 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Im Gegenstand wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.09.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt, anlässlich welcher vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin xxx GmbH der Antrag gestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr auch Akteneinsicht in jene Aktenbestandteile gewährt wird, welche bisher von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen waren und wurde hiezu weiteres Vorbringen erstattet, auf welches vom Vertreter der belangten Behörde repliziert wurde.

Der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wiederholte Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH auf Akteneinsicht in jene Bestandteile, welche bisher von der Akteneinsicht durch die belangte Behörde ausgenommen waren, wurde in der Verhandlung am 3.9.2015 mit verfahrensleitendem Beschuss abgewiesen.

Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin xxx GmbH wurde auf den eingebrachten Beschwerdeschriftsatz verwiesen und abschließend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin xxx GmbH die zwingenden Voraussetzungen des

(17)

K-SGAG erfülle und diese auch besser als sämtliche mitbeteiligten Parteien erfülle.

Der in der Verhandlung anwesenden Geschäftsführer der xxx GmbH, xxx, wurde gehört und von diesem konkretisierendes Beschwerdevorbringen in mehreren Punkten erstattet.

Im weiterer Folge wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 25.09.2015 die Bescheidbeschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: GZ 07-G-GLAB-1/16- 2015, ausdrücklich zurückgezogen.

Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Antragsunterlagen, Beilagen und die im Verfahren vor der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen der Bewerber um die Landesausspielungen, so auch in jene der Beschwerdeführerin xxx GmbH.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5 Glücksspielgesetz – GSpG lautet:

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige

(18)

Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a) für Automatensalons:

1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

(19)

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

b) bei Einzelaufstellung:

1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

(20)

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht, a) wenn in Automatensalons zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

(21)

7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der

§ 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;

b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der

§ 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;

2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;

7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;

10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen

(22)

Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.

§ 1 Abs. 1 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr.

110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:

Dieses Gesetz regelt das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 und

[…]

§ 2 Abs. 6 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr.

110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.

§ 7 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:

(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Für Automatensalons ist darüber hinaus eine Standortbewilligung erforderlich.

(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Von diesen drei Bewilligungen dürfen zwei Ausspielbewilligungen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie eine Ausspielbewilligung sowohl für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem

(23)

Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.

(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.

(5) Der Bewilligungsinhaber darf sich für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung eines oder mehrerer Vertragspartner bedienen.

§ 9 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen

a) nur in geeigneten Betriebsstätten erfolgen, die entsprechend der Bewilligung Automatensalons oder Einzelaufstellung sein müssen (Abs. 5 lit. b), und die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,

2. eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und

b) nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechen.

(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:

a) der Sitz der Kapitalgesellschaft muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegen;

b) die Kapitalgesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellen, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt;

c) die Kapitalgesellschaft muss über zumindest einen zur alleinigen Vertretung nach außen befugten Geschäftsleiter verfügen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;

d) die Kapitalgesellschaft muss dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumen, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zu entsenden;

e) die Kapitalgesellschaft muss durch geeignete Nachweise darlegen, dass

(24)

1. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlaubt,

2. sie über keine Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss verfügt, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, 3. sie über ein aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammendes eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt,

4. sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt,

5. sie über eine Eigentümer- oder Konzernstruktur verfügt, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert, wobei die Behörde bei Bedarf zusätzlich einen Nachweis über die konzerninternen Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten anfordern darf,

6. sie über eine elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und nach der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Form verfügt, 7. sie die nach § 2 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH nach den in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Modalitäten durchführt,

8. sie eine über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten durchführt,

9. sie ihre Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht schult und mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen zusammenarbeitet,

10. sie über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügt,

11. ihre Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen,

12. sie an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt;

f) die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in den §§ 14, 15, 17 und 18 vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung einzuhalten;

g) die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, sofern dies in Kärnten landesgesetzlich vorgesehen ist, Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen, zu entrichten.

(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.

(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den

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