• Keine Ergebnisse gefunden

B E S C H L U S S : u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "B E S C H L U S S : u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Be- schwerde der xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt- mannschaft xxx vom 14.09.2017, Zahl: xxx, mit dem der Bringungsgemeinschaft xxx zu Handen ihres Obmanns xxx im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Vo- rauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 1.974,14 aufge- tragen wurde, aufgrund des Vorlageantrages nach der Beschwerdevorentscheidung der BH xxx vom 30.10.2017, Zahl: xxx den

B E S C H L U S S :

I. Die Beschwerde wird als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n

und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

a. Titelbescheid, Vollstreckungsverfahren

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster In- stanz, Dienststelle xxx, vom 02.09.2011, Zahl: xxx, wurden der Bringungsgemein- schaft xxx, vertreten durch ihren Obmann, unter Spruchpunkt 2. näher definierte In- standhaltungsmaßnahmen aufsichtsbehördlich aufgetragen und wurden diesem Be- scheid entsprechende Planbeilagen und Profile (gemäß Spruchpunkt 1. als integrie- rende Bestandteile) beigelegt.

(2)

Spruchpunkt 4. lautete: „Die angeordneten Maßnahmen sind binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Ansonsten werden die Maßnah- men durch die Agrarbehörde auf Kosten der Bringungsgemeinschaft veranlasst.“

Die Behörde bezog sich auf § 18 K-GSLG; dem Verfahren wurde auch die nunmeh- rige Beschwerdeführerin als Partei beigezogen.

Die von ihr (u.a.) dagegen erhobene Berufung wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 14.08.2012, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt 1. als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass Maßnahmen der Agrarbehörden, welche in Ausübung des Aufsichtsrech- tes gesetzt werden, ausschließlich an die Bringungsgemeinschaft, und zwar im We- ge des Vorsitzenden, mithin des Obmannes, als Vertreter nach außen, zu richten seien bzw. gerichtet sein müssten. Aus diesem sei sohin zu folgern, dass mit auf- sichtsbehördlichen Aufträgen an eine BG diesbezügliche Rechte der Mitglieder nicht bzw. nicht unmittelbar berührt würden.

Dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates erwuchs in Rechtskraft; mit Schreiben vom 25.06.2013, Zahl: xxx, wurde von der Agrarbehörde an die nunmehr belangte Behörde der vorzitierte, mit einer Vollstreckbarkeitsklausel gemäß § 3 Abs. 2 VVG versehene, Bescheid samt Erkenntnis des Landesagrarsenates mit dem Ersuchen übermittelt, das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG durchzuführen.

Mit Schreiben vom 13.11.2013, Zahl: xxx; und vom 15.12.2014, Zahl: xxx, wurde – teils unter Übermittlung von Kostenvoranschlägen zur Wahrung des Parteiengehörs – der verpflichteten Partei die Ersatzvornahme angedroht. Mit Schreiben vom 24.08.2017, Zahl: xxx, wurde die verpflichtete Partei über einen neuerlich eingehol- ten und vom Baudienst überprüften Kostenvoranschlag informiert und wurde darauf hingewiesen, dass die aufgetragenen Arbeiten nach wie vor nicht durchgeführt wor- den seien.

(3)

b. Angefochtener Bescheid :

Mit Bescheid vom 14.09.2017, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft xxx, ver- treten durch ihren Obmann, verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der ange- drohten Ersatzvornahme den Betrag von Euro 1.974,14 bei der Bezirkshauptmann- schaft xxx zu hinterlegen.

c. Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 10.10.2017 erhob Mag. xxx, im Folgenden Beschwerdeführerin, über ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid. Sie sei im vorliegenden Verfahren als übergangene Partei anzusehen, für welche die Be- schwerdefrist erst ab dem Datum der Kenntnisnahme zu laufen beginne; sie habe erst anlässlich der Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Bringungsgemein- schaft am 26.09.2017 von diesem Auftrag zur Kostenvorauszahlung erfahren.

Sie sei Mitglied der BG xxx und halte dort 26 % der Anteile.

Es sei auch bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages zu prüfen, ob eine Vollstreckungsverfügung, hier also die Anordnung der Ersatzvornahme, zulässig wäre. Weil aber nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bezug- nahme auf Spruchpunkt 1. des Titelbescheides (mit dem die erwähnten Pläne und Profile in diesen Bescheid integriert worden sind) fehlte, könne man nicht überprüfen, ob die im Kostenvoranschlag genannten Leistungen den behördlichen Aufträgen ent- sprechen. Obwohl die im Titelbescheid genannten Leistungen sich auf dem Grundei- gentum der Beschwerdeführerin verwirklichen müssten, sei ihr weder von der Erst- noch von der Zweitinstanz im zum Titelbescheid führenden Rechtsgang die Partei- stellung zuerkannt worden. Weil aber die von der Behörde aufgetragenen Maßnah- men auch über die von der ursprünglichen Bringungsrechtseinräumung im Jahr 1967 festgehaltene Breite von 3 m hinausgreifen würden, sei dafür die Einräumung zusätz- licher Bringungsrechte erforderlich, aber nicht erfolgt.

Grund für die jahrzehntelangen Streitereien in Albern sei ein vom Obmann der Brin- gungsgemeinschaft widerrechtlich andernorts errichteter Erdwall; dieser sei im Wege der Ersatzvornahme am 26.08.2016 beseitigt worden. Durch diese konsenslos vor-

(4)

genommene Ableitung seien die Oberflächenwässer in die Bringungsanlage xxx ge- langt und hätten dort die ursprünglich intakten Wasserhaltungsmaßnahmen un- brauchbar gemacht. Die Behörde habe nun nicht überprüft, wie sich die nunmehr geänderte Abflusssituation der Oberflächenwässer auf die Bringungsanlage auswir- ke.

Weil die Behörde ihr kein Parteiengehör eingeräumt habe, könne sie weder überprü- fen, ob mit dem zugrunde gelegten Kostenvoranschlag tatsächlich die verfügten Maßnahmen laut Titelbescheid umgesetzt würden, noch ob dieser Kostenvoran- schlag preislich angemessen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 die Ausführung von Baumaßnahmen durch ein von der Bringungsgemein- schaft beauftragtes Unternehmen untersagt, weil diese nicht entsprechend dem Ti- telbescheid durchgeführt worden seien.

Man habe deshalb auch beim UVS eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, die dann zurückgewiesen wurde; die Beischaffung dieses Aktes werde beantragt.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlas- sung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

d. Beschwerdevorentscheidung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Best- immungen wurde darauf hingewiesen, dass als Verpflichtete im Titelbescheid ledig- lich die Bringungsgemeinschaft xxx, nicht jedoch die Beschwerdeführerin aufscheine.

Nach Ausführungen zur „Sache“ des Verfahrens wurde unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass für die Parteistellung

(5)

das Vorliegen einer sich aus den jeweils konkret in Rede stehenden Rechtsvorschrif- ten ableitbaren unmittelbaren Berührung der subjektiven Rechtssphäre des Ein- schreiters maßgeblich sei, die bloße Berührung wirtschaftlicher Interessen vermittle keine Parteistellung. Die angewendete Bestimmung des § 4 VVG statuiere die voll- streckungsbehördliche Inanspruchnahme des zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten; als solcher kann im Lichte von § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG gleichwohl bloß ein Rechtsträger angesehen werden, welcher auch Adressat des zu vollstre- ckenden Titelbescheides war. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde vorge- bracht, dass die Vollstreckungsbehörde keine Befugnis habe, einen in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid nochmals inhaltlich zu überprüfen. In Betracht komme lediglich die Befugnis der Umsetzung des Titelbescheides gegenüber der Verpflichte- ten, als welche im Gegenstand angesichts des Spruchs dieses Bescheides aus- schließlich die BG xxx anzusehen sei.

e. Vorlageantrag:

Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Ent- scheidung vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass gemäß § 8 AVG auch derjenige Parteistellung genieße, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt; im gegenständlichen Fall ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin daraus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid als Mitglied der BG xxx zur Vorauszahlung des ihrem Anteilsverhältnisverhältnis ent- sprechenden Betrages von Euro 513,85 verpflichtet werde. Nochmals wurde darauf verwiesen, dass ihr im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides keine Parteistel- lung zuerkannt worden sei.

II. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991 BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Allgemeine Grundsätze

(6)

(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordne- ten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

…….

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991 BGBl. Nr. 53/1991

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Ver- pflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar

§ 18 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

….

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzu- fordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Er- forderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzufüh- ren. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

…..

III. Entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorne dargestellten Ablauf des Verwaltungsgeschehens und wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten- stücke ermittelt. Festgehalten wird, dass der Titelbescheid infolge der Zurückweisung

(7)

der Berufung der auch hier Beschwerde führenden Partei in Rechtskraft erwachsen ist; somit ist ihre Parteistellung im Titelverfahren rechtskräftig verneint worden.

IV. Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 30.03.2017, xxx, klargestellt, dass nach § 7 Abs. 3 VwGVG auch der übergangenen Partei die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung offen steht, sobald sie vom erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die Darstel- lung der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Zustellung der Zahlungsaufforde- rung der Bringungsgemeinschaft am 26.09.2017 von der Bescheiderlassung Kennt- nis erlangt, ist nicht anzuzweifeln; wäre die Beschwerdeführerin als übergangene Partei anzusehen, so wäre die am 12.10.2017 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig.

Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt (Zustellung 02.11.2017 – 09.11.2017;

die Frist beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen).

3. In der Sache:

Zur zwangsweisen Durchsetzung einer mit Bescheid verfügten Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung sieht das VVG in § 4 die Ersatzvornahme vor: Zunächst ist die Ersatzvornahme unter Setzung einer angemessenen Paritionsfrist anzudrohen; dies ist die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die folgenden Zwangsmaßnahmen (die Anordnung der Ersatzvornahme). Die im Vollstreckungsverfahren fakultativ vor-

(8)

gesehene Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme (§ 4 Abs. 2 VVG) ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Zusammenhang mit dem Kärntner GSLG mit Ersatzvornahmen auseinandergesetzt (vgl. die Erkenntnisse vom 28.04.1992, 91/07/0118, sowie vom 27.04.2006, 2005/07/0137). In diesen Verfahren war die zwangsweise Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Bringungsrechten gegenständlich. In einem solchen Kontext ist die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde eindeutig; ob die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (insbesondere § 18 Abs. 4 2.Satz K-GSLG) nicht auch die Möglichkeit hätte, ohne Zwischenschaltung eines Vollstreckungsverfahrens

„das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durch(zu)führen“, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und sich die subjektiven Grenzen der Rechtskraft auch auf die Beschwerdeführerin beziehen:

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde geht aus dem Titelbescheid hervor, dass der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zumindest im erstinstanzlichen Verfahren mit der Parteistellung verbundene Rechte eingeräumt worden sind. Gegen die Zurückweisung der Berufung durch den Landesagrarsenat hat sie keine weiteren Schritte unternommen, was die Rechtskraft dieser Entscheidung zur Konsequenz hat.

Die Anordnung der Kostenvorauszahlung stellt noch keine Vollstreckungsverfügung dar. Wie die Behörde aber richtig ausführt, sind Einwendungen gegen den den Exe- kutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Zuge des Vollstre- ckungsverfahrens ausgeschlossen (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Der Titelbe- scheid ist auch der Beschwerdeführerin gegenüber in Rechtskraft erwachsen; in die- sem Titelverfahren wurde ihre Parteistellung rechtskräftig verneint. Daher kann die Beschwerdeführerin ihr allenfalls als Dritte zustehende Rechte nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren verfolgen (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0080).

(9)

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Bringungsgemein- schaft mit Rechtskraft des Gründungsbescheides zur Körperschaft des öffentlichen Rechts wird, somit zum selbständigen Rechtssubjekt, zum Träger von Rechten und Pflichten. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Bringungsgemeinschaft (als Rechtssubjekt) verpflichtet. Die der BG in diesem Verfahren zustehenden Par- teienrechte könnte diese (nach entsprechendem Organbeschluss) durch Ergreifung eines Rechtsmittels verfolgen. Die bloße Mitgliedschaft zu einer solchen Körper- schaft vermittelt im Verwaltungsverfahren aber noch keine Parteistellung (des Mit- glieds), weil die Anteilsrechte durch die jeweilige Gemeinschaft repräsentiert werden (vgl. VwGH 21.11.1994, 93/10/0197).

Die Beschwerde war also zurückzuweisen.

Daher konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (28.11.2003, B 1019/03) ist die Zurückweisung einer Beschwerde kein Gegenstand des Art. 6 EMRK.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un- einheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Beschwerde wurde in Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gelöst und wurde die- se Rechtsprechung in der Entscheidungsbegründung wiedergegeben.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bitte senden Sie diese bis zum 16.11.2021 unter Angabe der Kennziffer 0823/LAZBW/3734 an das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Personalreferat

§ 6 Abs 3 Z 2 VOEG merken die Materialien erneut an, dass vor dem Hintergrund, dass das VOEG für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus

Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, FZ. XXXX , nach

• Verfassen von Förderaufrufen im Rahmen des Holz Innovativ Programms (HIP) sowie Zusammenstellung, Benennung und Begleitung des Auswahlgremiums, des Clusterbei- rats Forst &

Bitte senden Sie diese unter der Angabe Ihres frühestmöglichen Ein- trittstermins und unter der Angabe der Kennziffer 0806/3714 bis zum 18.11.2021 an das Ministerium für

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. b) Die betroffene Person widerruft ihre

 Betreuung und Bearbeitung von Einzelfallbeschwerden, die durch die dezentralen Beschwerdestellen in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Asylsuchende vorgelegt

Die Geschossdecken über Keller- und Erdgeschoss und je nach Haustyp auch über Obergeschoss erstellen wir für Sie als Stahlbetonmassivdecken nach statischer Be- rechnung..