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a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxxgemeinde xxx vom 13.02.2018, Zahl: xxx, dieser vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx (Bauwerberin xxx, xxx, xxx), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 16.10.2017, eingegangen am 19.10.2017, beantragte Frau xxx die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Luftwärmepumpe in xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx. Mit Kundmachung vom 30.10.2017 beraumte der Bürgermeister der xxxgemeinde xxx eine Verhandlung an Ort und Stelle am 08.11.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG an.

Im Zuge der Bauverhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Insbesondere hat er zu Protokoll gegeben:

Die Situierung der Luftwärmepumpe laut Lageplan wird wegen zu erwartender

Geräuschemissionen und Schwingungen und nachteiliger Auswirkung auf die

Gesundheit nicht zur Kenntnis genommen. Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren,

(2)

dass der derzeitige Basispegel bei Tag und in den Nachtstunden (Feststellung durch Schallschutzmessungen) in der Bauland-Wohngebietssiedlung während der Betriebszeiten der Luftwärmepumpe nicht überschritten wird. Laut Einsichtnahme und Erklärung des Bauvorhabens durch Sachverständige und Planer werden die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes (Baulehne, Dachform, Höhenanlage der Erdgeschoßfußbodenoberkante) nicht eingehalten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass durch die derzeit anfallenden Oberflächenwässer der Oberlieger und die öffentliche Straße durch die Anschüttung des Baugrundstückes sich nachteilig auswirken und sich hinter der Anschüttung auf seinem Baugrundstück eine Wasserstaubildung erfolgt. Vor einer Bebauung der Parzelle xxx sind von der xxxgemeinde xxx zuerst die Bedingungen des Kanalanschlusses und Oberflächenwasserableitung zu Gunsten seiner Bauparzelle xxx zu erfüllen. Er erteilt aus heutiger Sicht zum geplanten Bauvorhaben keine Zustimmung.

Mit Stellungnahme vom 23.11.2017 hat der Amtssachverständige aus dem Sachbereich Schallschutz aufgrund des Ersuchens um ein Gutachten für Geräuschemission – Luftwärmepumpe nachstehende Stellungnahme abgegeben:

„….In Bezug auf Ihre Anfrage wird für den Fachbereich Schallschutz wie folgt Stellung genommen:

Aus dem vorgelegten Projekt ergibt sich in Zusammenhang mit der Konkretisierung der Schallemissionen nunmehr die geplante Errichtung einer Luftwärmepumpe mit einem Schallleistungspegel von 60,7 dB im Vollbetrieb und 46,6 dB im sogenannten "Silentmode".

Dabei ist projektgemäß festgelegt, dass die LWP zur Nachtzeit von 22 - 6 Uhr im Silentmode betrieben werden soll. Der Abstand zu den umliegenden Grenzen der Nachbargrundstücke beträgt laut Grundrissplan ca. 4 Meter bis zum unbebauten Gst. xxx und 6 Meter bis zu den Grundstücken xxx und xxx. Das Projekt enthält eine Tabelle mit den jeweiligen Schalldruckpegeln in diesen Entfernungen. Daher können die Auswirkungen, die durch den Betrieb der LWP zu erwarten sind, bereits aus den Projektangaben - wie folgt - entnommen werden:

(3)

Gemäß ÖNORM S 5021 gelten für ländliche Wohngebiete der Kat. 2 nachfolgende Planungsrichtwerte für die Immission von Dauergeräuschen:

Tagzeit 6 -19 Uhr: 40 dB

Abendzeit: 19 - 22 Uhr: 35 dB

Nachtzeit 22 - 6 Uhr: 30 dB

Daraus lässt sich aus fachlicher Sicht schlussfolgern, dass die Planungsrichtwerte zur Nachtzeit aufgrund des "Silentmode" eingehalten werden.

Zur Abend- und Tagzeit ergeben sich jedoch Überschreitungen von 5 bis 9 dB.

Daher wird vorgeschlagen, folgende Maßnahmen von Seiten der Antragstellerin zu prüfen:

Ausdehnung des "Silentmode" auf den Abend- und Nachtzeitraum (19 - 06 Uhr)

Verlegung des Standortes der LWP um 2 Meter in Richtung Südosten, sodass sich zu allen Grundgrenzen ein Abstand von zumindest 6 Meter ergibt

Unter diesen Voraussetzungen wäre davon auszugehen, dass die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 an den Grenzen der Nachbargrundstücke eingehalten werden.“

Datiert mit 06.12.2017 hat der Beschwerdeführer nach Übermittlung der Stellungnahme der xxx nachfolgend mitgeteilt:

„…Grundlage für die weitere Vorgangsweise in dieser Angelegenheit ist die Verhandlungsschrift v. 08.11.2017.

a.) Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren, dass der derzeitige Basispegel bei Tag und in den Nachtstunden (Feststellung durch Schallschutzmessungen) in der Bauland- Wohngebietssiedlung während der Betriebszeiten der Luftwärmepumpe nicht überschritten wird. Auch von den übrigen Anrainern (xxx xxx xxx) wurde eine Lärmmessung gefordert. Die Baubehörde selbst verlangt ein Gutachten der xxx in Bezug auf die Lärmimmissionen und Lärmemission. Zur Stellungnahme vorgelegt wurde lediglich eine nicht schlüssige Stellungnahme der xxx. Selbst diese Stellungnahme bestätigt schon, dass die Behauptung von der Einhaltung von Normwerten durch den Bürgermeister bei der Bauverhandlung, gänzlich verfehlt und entbehrlich war. Die in den Einreichunterlagen festgehaltenen Werte, sind ebenfalls ein Widerspruch zu den Werten in der Stellungnahme der xxx. Die Vorgangsweise der Baubehörde ist daher nicht nachvollziehbar.

(4)

b.) Den vorgeschlagenen Maßnahmen der xxx

Ausdehnung des Silentmode auf den Abend- und Nachtzeitraum 19.00 bis 06.00 Uhr

Verlegung des Standortes um 2 Meter in Richtung Südosten, sodass sich zu allen Grundgrenzen ein Abstand von mind. 6 Meter ergibt

wird nicht zugestimmt, da laut Stellungnahme eine Geräuschemission und Schwingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

Die Baubehörde wird daher angehalten, dass selbst geforderte Gutachten der xxx einzuholen, sowie die von den Anrainern ( xxx, xxx, xxx und xxx ) an lässlich der Bauverhandlung geforderten Schallschutzmessungen (Feststellung des Basispegels bei Tag und in den Nachtstunden) durchzuführen.

Entsprechend dieser Werte, ist eine neuerliche Situierung vor Ort mit den Anrainern festzulegen.“

In der Folge hat der Bürgermeister der xxxgemeinde xxx mit Bescheid vom 19.12.2017, Zahl: xxx, die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Hinsichtlich der geplanten Luftwärmepumpe wurden folgende Auflagen festgelegt:

„…

24. Die Luftwärmepumpe ist um 2 Meter weiter in Richtung Südosten zu situieren, sodass zu den Grundgrenzen der Parzellen xxx, xxx und xxx alle KG xxx ein Abstand von zumindest 6 Meter eingehalten wird.

25. Die Luftwärmepumpe darf im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausschließlich im

„Silentmode“ (40% Reduktion) betrieben werden, um die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 einzuhalten.

…“

Dagegen hat xxx fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt:

„…Begründung:

Im Baubewilligungsbescheid ist unter Spruch keine einzige Auflage über die schadlose Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer enthalten. In meiner Stellungnahme beim Ortsaugenschein wurde darauf hingewiesen, dass die gesamte Grundstücksparzelle It.

Einsichtnahme in den Einreichplan, entgegen des Teilbebauungsplanes wesentlich aufgeschüttet wird. Durch die Aufschüttung wird auf die Ausnutzbarkeit meines Grundstückes negativ Einfluss genommen. Weiters kommt es auf meiner Parzelle xxx, dadurch zu einer massiven Stauwasserbildung. Durch die Aufschüttung des Baugrundstückes und dadurch entstehende Geländeneigung (Grundstück und Verkehrsflächen) gelangen die anfallenden

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Oberflächenwässer auf die öffentliche Straße. Im Spruch gibt es diesbezüglich keinerlei Auflagen.

Das bewilligte Bauvorhaben mit Luftwärmepumpe entspricht nicht den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes - xxx (Verordnung, Erläuterungen zum Teilbebauungsplan sowie planliche Darstellung)

Bauflucht- und Baugrenzlinien (Muß-Linie) zur Erhaltung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes (Schaffung eines definierten Freiraumes zwischen den Objekten) werden nicht eingehalten.

Bezüglich Situierung der Luftwärmepumpe wurde beim Ortsaugenschein folgende Stellungnahme abgegeben.

Die Situierung der Luftwärmepumpe laut Lageplan wird wegen zu erwartender Geräuschemissionen und Schwingungen und nachteiliger Auswirkung auf die Gesundheit nicht zur Kenntnis genommen. Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren, dass der derzeitige Basispegel bei Tag und in den Nachtstunden (Feststellung durch Schallschutzmessungen) in der Bauland-Wohngebietssiedlung während der Betriebszeiten der Luftwärmepumpe nicht überschritten wird.

Auch die direkten Anrainer Gemeinde xxx, vertr. d. Vzbgm. xxx, xxx und xxx, haben eine Lärmmessung verlangt. Mit Schreiben v. 24.11.2017 wurde mir lediglich eine Stellungnahme der xxx zur Stellungnahme übermittelt. In meiner Stellungnahme v. 06.12.2017 wurde hiezu nochmals ausführlich Stellung bezogen. In der Stellungnahme der xxx wird bestätigt, dass Planungsrichtwerte überschritten werden. In der Stellungnahme der xxx wird vorgeschlagen, folgende Maßnahmen von Seiten der Antragstellerin zu prüfen. Wie die Prüfung oder das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist unklar und geht nicht hervor, ob eine Verlegung um 2 Meter nach Südosten oder eine Ausdehnung des "Silentmode“ überhaupt möglich ist.

Bei einer Verlegung des Standortes um 2 Meter nach Südosten, wird zwar davon ausgegangen, dass Planungsrichtwerte eingehalten werden, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Ausdehnung des "Silentmode" It. Stellungnahme der xxx ist nicht ausreichend konkretisiert, nicht überprüfbar und im Falle einer Überschreitung rechtlich nicht zu vollstrecken. Die Durchführung der von allen Anrainern geforderten Schallschutzmessung zur Ermittlung des Basispegels (immissionstechnisches Gutachten) ist daher unumgänglich.

Entsprechend dieser Werte und in Entsprechung des Teilbebauungsplanes, ist eine neuerliche Situierung vor Ort mit den Anrainern festzulegen. Diese Vorgangsweise und das Verhandlungsergebnis wurde von der Bauwerberin auch so zur Kenntnis genommen.

Zur Begründung im Baubewilligungsbescheid wird festgestellt:

Anrainer sind Eigentümer Miteigentümer, der an das Baugrundstück angrenzende Grundstück und Eigentümer aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachteiligt ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Bei der Beurteilung der ParteisteIlung ist somit wesentlich, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück (Immissionen und Emissionen) zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall sind sie nicht nur zu erwarten, sondern sie werden in der Stellungnahme der xxx mit überschreitender Wirkung bestätigt.

(6)

Auf welcher Basis daher die Begründung der Baubehörde aufgebaut ist, ist für mich leider nicht nachvollziehbar.

Der Baubewilligungsbescheid ist rechtswidrig, subjektiv öffentliche Nachbarrechte werden verletzt, Verordnungen nicht eingehalten, und daher ersatzlos aufzuheben.

Die beim Ortsaugenschein vorgebrachte Anmerkung bezüglich Kanalanschluß und Oberflächenwasserableitung betreffend die Bauparzelle xxx, wird nochmals in Erinnerung gebracht.“

In der Folge hat der Gemeindevorstand der xxxgemeinde xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, datiert mit 13.02.2018, Zahl: xxx, die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in der wörtlich ausgeführt wird:

„…Begründung:

Die in meiner Berufung v. 02.01.2018 sowie Stellungnahme v. 06.12.2017 vorgebrachten Einwendungen werden voll inhaltlich zum Beschwerdevorbringen erhoben.

Laut Verhandlungsschrift zur Bauverhandlung v. 08.11.2017 wurde von den Anrainern, Gemeinde xxx vertr. d. Vzbgm. xxx, xxx und xxx ausdrücklich eine Lärmmessung gefordert.

Diese Lärmmessung ist dann den Anrainern zur Stellungnahme vorzulegen. Von mir als direkter Anrainer wurde an lässlich der Ortsverhandlung ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass die geplante Situierung der Luftwärmepumpe und der daraus zu erwartenden Geräuschemissionen und Schwingungen und nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit, nicht zur Kenntnis genommen wird. Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren, dass der derzeitige Basispegel bei Tag und in den Nachtstunden (Feststellung durch Schallschutzmessungen) in der Bauland-Wohngebietssiedlung während der Betriebszeiten der Luftwärmepumpe nicht überschritten wird.

Für die Beurteilung von Lärmstörungen gelten keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Für die Bemessung von Dauergeräuschen sollte grundsätzlich der Basispegel der vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation herangezogen werden. Der Basispegel beschreibt den immer wiederkehrenden Ruhepegel. Auf Basis von Erfahrungswerten kann davon ausgegangen werden, dass der Basispegel in ruhigen Wohngebieten zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) zwischen 20 und 25 dB liegt. Laut vorgel. Projekt ergibt sich ein Schallleistungspegel von 60,7 dB im Vollbetrieb und 46.6 dB im Silentmode. Bei der festgelegten Situierung kommt es daher mit Sicherheit zu beachtlichen und gesundheitsschädlichen Überschreitungen.

Laut Verhandlungsschrift wird von Seiten der Baubehörde in Bezug auf Lärmimmission und Lärmemission der Luftwärmpumpe ein Gutachten eingeholt. Erst nach einem positiven Schallgutachten und Stellungnahme der Anrainer, wird eine Baubewilligung erlassen.

Dies wurde von allen Anrainern, der Bauwerberin, der Planungsfirma und der Baubehörde so zur Kenntnis genommen. Warum dies von der Baubehörde und der Bauwerberin nicht eingehalten wird, ist unerklärlich. Anstelle einer Schall- und Schwingungsmessung sowie

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Erstellung eines Gutachtens, wurde lediglich eine Stellungnahme angefordert und herangezogen. In der erteilten Baubewilligung unter Punkt 23 fordert die Baubehörde bezüglich Standort und techn. Ausführung der Luftwärmepumpe, ein schallschutztechnisches Gutachten. Diese Vorgangsweise ist für mich als direkter Anrainer nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des geringen Abstandes der Wärmepumpe zu meiner Bauparzelle xxx, (Widmung Bauland- Wohngebiet ) sowie durch die geplanten massiven Aufschüttungen auf der Parz. xxx, ist auf meiner Oberliegerparzelle xxx, die eine Hanglage aufweist, mit Geräuschemissionen und Schwingungen zu rechnen, die das derzeitige übliche Ausmaß wesentlich überschreiten.

Diese Lärmbelastungen und Schwingungen, wirken sich auch auf die Gesundheit nachteilig aus.

Auf die weiteren nachteiligen Auswirkungen, hinsichtlich Bebauungsplan- Baugrenzlinien, Aufschüttung und Stauwasserbildung, schadlose Verbringung der Oberflächenwässersickerschacht, wurde in der Verhandlungsschrift sowie Berufung ausdrücklich hingewiesen und wird zum Beschwerdevorbringen erhoben.

Die Berufungsbehörde ist auf die Einwendungen in der Berufung, Verhandlungsschrift und Stellungnahme, nicht eingegangen, und gibt es auch keine schlüssigen Erklärungen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Baubehörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hat, und Anrainerrechte verletzt werden. Die Berufungsentscheidung sowie die Baubewilligung ist daher in wesentlichen Punkten mangelhaft, rechtswidrig und mit Nichtigkeit behaftet und wird daher um Aufhebung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 12.06.2018 und am 13.07.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt. Anlässlich welcher ein lärmtechnischer und ein bautechnischer Amtssachverständiger gehört wurden.

Der lärmtechnische Sachverständige, xxx, führte aus:

„Ich bin seit Jänner 2009 als Amtssachverständiger, u.a. für Lärm, tätig.

Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 23.11.2017 und erhebe diese zu meiner heutigen Aussage.

Die Luftwärmepumpen sind für uns etwas Einfaches, daher wird nicht ein vollständiges Gutachten mit Befundaufnahme und Conclusio gemacht. Es wurde eine gutachterliche Stellungnahme gemacht. Das Ergebnis eines Gutachtens ist auch kein anderes, es ist nur die Gliederung anders. Luftwärmepumpen sind grundsätzlich bei einer engen Bebauung auf kleinen Grundstücken nicht unproblematisch.

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Die Gemeinde xxx ist an die xxx herangetreten, um ein Gutachten zu erstellen bezüglich der Luftwärmepumpe. Wir haben in Kärnten 132 Gemeinden und erstellen eine Vielzahl derartiger Gutachten. Die Gemeinde ist an uns herangetreten mit der Frage, ob das Widmungsmaß zum Nachbargrundstück eingehalten wird.

Ich habe mir zunächst die Widmungen der Nachbargrundstücke angesehen und auf Basis der Ö-Norm S5021 iVm ÖAL Richtlinie 36 Blatt 1 die zugehörigen Planungsrichtwerte ermittelt. Ich bin zum Schluss gekommen, dass für die angrenzenden Grundstücke folgende Planungsrichtwerte anzuwenden sind:

Tagzeit 6 bis 19 Uhr: 40 dB Abendzeit: 19 bis 22 Uhr: 35 dB Nachtzeit 22 bis 6 Uhr: 30 dB

Im Anschluss daran erfolgte auf Basis der im Projekt angeführten Schalleistungspegel der Luftwärmepumpe eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen bei den Anrainergrundstücken. Diese Berechnung ergab, dass die Planungsrichtwerte (Widmungsmaß) an der nördlichen Parzelle der Fam. xxx, Grundstücksnr. xxx, mit der gegebenen Situierung nicht eingehalten werden können. In der Folge wurde vorgeschlagen, die im Projekt angeführte Schallreduktion der Luftwärmepumpe (silent mode) nicht nur wie im Projekt angeführt im Nachtzeitraum einzustellen, sondern diese auch auf den Abendzeitraum auszudehnen. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, zur Einhaltung der Planungsrichtwerte einen Abstand von zumindest sechs Meter zu allen Grundstücksgrenzen einzuhalten und in diesem Zusammenhang den Standort der Luftwärmepumpe um zwei Meter in Richtung Südosten zu verlegen.

Das betrifft die Parzelle des Beschwerdeführers nicht.

Wenn ich gefragt werde, ob mit den von mir vorgeschlagenen Änderungen, die im Bescheid unter Punkt 24. und 25. enthalten sind, dies eine übliche Immission darstellt, die im Rahmen der besagten Widmungskategorie hinzunehmen ist, so gebe ich an: JA

Eine Messung – wie sie der Beschwerdeführer fordert – hätte kein verwertbares Ergebnis gebracht, zumal die Umgebungsgeräuschsituation in Bezug auf die Einhaltung der Planungsrichtwerte keine Rolle spielt.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer an den Sachverständigen:

Der Sachverständige gibt an, dass er sich die örtliche Situation am 17.5.2018 angeschaut hat und die Örtlichkeit kennt.

Wenn ich gefragt werde, ob es üblich ist, dass man eine Stellungnahme schreibt und erst dann vor Ort geht, so gebe ich an, dass ich in Vorbereitung auf die heutige Verhandlung mir die Situation angeschaut habe.

In Kärnten gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte für Luftwärmepumpen.

Der Beschwerdeführer liest aus einem Informationsblatt des Umweltbundesamtes und Lebensmittelministeriums einen Auszug bezüglich Luftwärmepumpen vor.

Der Beschwerdeführer führt noch aus, dass der Betrieb im „silent mode“ von niemandem geprüft wird.

Auf die Frage des Beschwerdeführers an den Sachverständigen führt dieser aus:

Beim Grundstück des Beschwerdeführers trifft ebenfalls das zu, was ich vorher schon für das Grundstück xxx erwähnt habe.

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Die Schallemissionsangabe bei Luftwärmepumpen erfolgt in Form der Angabe des A-bewerteten Schallleistungspegels. Kurz gesagt, ist dieser Schallleistungspegel die energetische Summe aller Schalldruckpegel, die rund um die Anlage emitiert werden, wobei die höheren Schalldruckpegel in Richtungen, in die die Anlage einen höheren Emissionswert aufweist, durch die energetische Mittelung stärker berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist eine Immissionsberechnung auf Basis des A-bewerteten Schallleistungspegels in der Regel auf der - in Bezug auf den Nachbarschaftsschutz - günstigeren Seite und betrachtet nahezu das sogenannte worst case Szenario.

Der Sachverständige erklärt nochmals ausführlich wie die Werte zustande kommen.

Die Stoßrichtung der Luft hat in diesem Fall keine Bewandtnis (der Beschwerdeführer hat wiederum einen Absatz aus dem vorerwähnten Informationsblatt verlesen). Im Informationsblatt heißt abgewandte Seite, dass es z.B. um die Ecke situiert wird.

Auf die Frage, wer den „silent mode“ kontrolliert, wird dem Beschwerdeführer geantwortet, dass es ein Projektverfahren ist.“

Der bautechnische Sachverständige, xxx, führte aus:

„Mir sind der angefochtene Bescheid und die Verhandlungsschrift zugegangen. Des Weiteren ist mir das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.07.2018 bekannt. Hinsichtlich der Wärmepumpte verweise ich auf die VH vom 12.06.2018, wo der ASV Herr xxx eine Umsituierung der Wärmepumpe auf eine Entfernung von 6 m zur Grundstücksgrenze gefordert hat und sind damit alle lärmtechnischen Einwendungen besprochen.

Eine Drehung der Wärmepumpe würde meiner Meinung nach deshalb nichts bringen, weil eine Wärmepumpe keine Richtcharakteristik der Schallausbreitung aufweist. Die Verschiebung hat eine Veränderung erbracht. Mir sind auch die Planunterlagen und die Einreichunterlagen bekannt und gebe ich hinsichtlich der Oberflächenwässer an, dass hinsichtlich der Dachwässer und der Oberflächenwässer von befestigten Flächen, das sind die Terrasse und die Einfahrt, entsprechende Versickerungsmaßnamen getroffen worden, die auch über eine nachvollziehbare Berechnung belegt sind. Das Grundstück soll leicht eingeebnet werden. Dazu gehört auch teilweise eine Anschüttung zur Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer hin. Es kann sein, dass Oberflächenwässer durch die Anschüttung die früher abgeflossen sind, auf seinem Grundstück bis zur endgültigen Versickerung angestaut werden. Ich glaube, dass ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, soweit ich das herauslesen kann. In diesem Fall trifft es jedoch Niederschlagswässer, die auf freien unbefestigten Flächen niedergehen, die aber nicht von technischen Versickerungsmaßnahmen zu erfassen sind. Weder die Bauvorschriften noch die OEB Richtlinie 3 befasst sich mit Niederschlagswässer von unbefestigten Flächen, sondern

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ausschließlich von Dachflächen und befestigten Flächen. Nachdem es beim Bauvorhaben selbst für sämtliche Dachflächen und befestigte Flächen Versickerungsmaßnahmen gibt, ist aus fachlicher Sicht keine weitere Maßnahme notwendig. Er hatte bisher keinen Anspruch, dass Wasser von seinem Grundstück über das Nachbargrundstück abfließt.“

Vor Beginn der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 langte nochmals ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wobei er ausführte, dass das von ihm angeforderte Bausachverständigengutachten nicht zum zwingend notwendigen Parteiengehör vorgelegt werde; er beantragt den Baubescheid wegen Rechtswidrigkeit, mangelhaftes Beweisverfahren, Verletzung des Parteiengehörs und nachteilige Auswirkungen auf sein Anrainergrundstück Parzelle xxx, KG xxx, aufzuheben.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 lit.a und lit.b Kärntner Bauordnung 1996 idgF bedarf die Errichtung und der Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung wenn es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung im Bauverfahren ist im § 23 Kärntner Bauordnung 1996 idgF geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit.a K-BO sind Anrainer, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen

die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu

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erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über:

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht

einerseits nur insoweit als dem Nachbarn nach dem in Betracht kommenden

baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits

nur in jenem Umfang in dem der Nachbar solche rechtlichen Verfahren durch

rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat

und seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat.

(12)

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren bei dem die Zulässigkeit des Fortfahrens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens sind daher die eingereichten Pläne und sonstige Unterlagen. Es wurde seitens der Bauwerberin xxx um eine Baubewilligung betreffend „Errichtung eines Wohnhauses mit Luftwärmepumpe in xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx“, angesucht. Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich, wie auch den schlüssigen Ausführungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, um die Neuerrichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich einer Luftwärmepumpe. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die Abstandsflächen, die seitens der Kärntner Bauvorschriften gegeben sind, eingehalten wurden. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen und innerhalb der Baugrenzlinien des Teilbebauungsplanes „xxx“ errichtet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr zahlreiche Einwendungen gegen die Situierung und überhaupt gegen die Luftwärmepumpe erhoben. Die Kärntner Bauordnung kennt einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Die Anforderung des „Schallschutzes“ in § 26 K-BO ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauobjekt und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine den Anrainern schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung den Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Den Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der Heizungsanlage zu erwartenden Lärmimmission zu. Hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage – für sich alleine gesehen – steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht nicht zu (vgl. W. Pallitsch - BH Pallitsch - W. Kleewein, Kommentar: 5. aktualisierte Auflage, Bemerkung 77 zu § 23 K-BO).

Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr unter Berücksichtigung der Auflagen in der

angefochtenen Entscheidung erbracht, dass eine übliche Immission vorhanden ist, die

im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Widmungskategorie hinzunehmen ist.

(13)

Wenn der Beschwerdeführer eine Messung fordert, wird darauf hingewiesen, dass die Umgebungsgeräuschsituation in Bezug auf die Einhaltung der Planungsrichtwerte nicht relevant ist und daher dies kein verwertbares Ergebnis gebracht hätte.

Dem Projekt ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Oberflächenwässer von befestigten Flächen entsprechende Versickerungsmaßnahmen getroffen wurden.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass es teilweise zu einer Anschüttung kommt und Oberflächenwässer, die früher abgeflossen sind und bis zur endgültigen Versickerung angestaut werden, so wird dazu ausgeführt, dass es sich um Niederschlagswässer handelt, die auf freien unbefestigten Flächen nieder gehen und diese sind von den technischen Versickerungsmaßnahmen nicht zu erfassen. Der Beschwerdeführer ist, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, Oberlieger und hat keinen Anspruch darauf, dass Niederschlagswässer auf seinen unbefestigten Flächen über das Nachbargrundstück abfließen. Zudem handelt es sich nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Zu den Einwendungen und Ausführungen des Beschwerdeführers wird insgesamt ausgeführt, dass diese aufgrund der getätigten Angaben des hochbautechnischen und auch schalltechnischen Amtssachverständigen, welche für das Landesverwaltungsgericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar waren, ins Leere gehen.

Es wird daher vom erkennenden Gericht festgestellt, dass unter Heranziehung der Ergebnisse des gegenständlichen Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass die bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Luftwärmepumpe durch die belangte Behörde auszusprechen war. Das weitere Beschwerdevorbringen (Rechtswidrigkeit, mangelhaftes Beweisverfahren, Verletzung des Parteiengehörs und nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers) das bei der belangten Behörde bzw. beim Landesverwaltungsgericht getätigt wurde, konnte ebenfalls nicht verifiziert werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Bauvorhaben keine öffentlichen

Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde auch durch den

angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

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Es war daher der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen und war diese unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer

Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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