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I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird. a b g e w i e s e n

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 08.07.2016 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.06.2016, Zahl: xxx, mit welchen dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Seeeinbaues teilweise Folge gegeben, der Antrag teilweise zurückgewiesen und ihm ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag erteilt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm §§ 5, 30a, 38 Abs. 1, 105 und 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird

a b g e w i e s e n

und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass diese abgeändert werden und nunmehr wie folgt zu lauten haben:

„Spruch

I.

Aufgrund seines Antrages vom 16.07.2012 wird xxx, xxxstraße xxx, xxx, gemäß der §§ 5, 12a, 21, 38, 102, 105, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idgF nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die

nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung

für die Errichtung und den Betrieb eines Seeeinbaues in Form einer Badeplattform auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück

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Nr. xxx, beide KG xxx, im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend gemäß dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxx GZ: xxx, erstellt von xxx, M = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, erteilt.“

II.

Das Mehrbegehren des xxx vom 16.07.2012 auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von über die im Spruch I. bewilligten 12 m2 Seeeinbau hinausgehenden weiteren 27,76 m2 Seeeinbau wird gemäß der §§ 5, 30a, 38, 104a, 105 und 111 WRG 1959

abgewiesen.

III.

xxx, xxxstraße xxx, xxx, wird gemäß § 138 Abs.1 iVm § 38 Abs. 1 WRG 1959 idgF aufgetragen, auf seine Kosten den auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, nicht wasserrechtlich bewilligten Teil des dort in Form einer Badeplattform errichteten Seeeinbaues im Ausmaß von 27,76 m2 bis längstens 31. Mai 2017 zu beseitigen, sodass der Seeeinbau maximal in dem im Spruch I. wasserrechtlich bewilligten Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m)parallel zur Ufermauer verlaufend gemäß dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxxsee GZ: xxx, erstellt von xxx, M = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, bestehen bleibt.“

Das im ersten Absatz unter der dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefügten Überschrift „Fristen“ festgelegte Ende der Bauvollendungsfrist wird anstatt mit „30. September 2016“ nunmehr mit

„31. Mai 2017“ festgesetzt.

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Der übrige dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefügte Teil des Bescheidspruches ab der Überschrift „Beschreibung des Vorhabens“

bis Spruchpunkt IV. bleibt, wie auch die sich auf die Spruchpunkte I. bis III.

des angefochtenen Bescheides beziehende Kostenentscheidung, unverändert aufrecht.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Gemäß dem Pachtflächen-Lageplan der Österreichischen Bundesforste AG vom 04.12.2009, xxx GZ: xxx, erstellt von xxx, bestand vormals auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, ein Seeeinbau in Form eines Badesteges im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m). Im Jahr 2012 wurde vom gewässerökologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt, dass der Holzsteg neu errichtet wurde und stattdessen nunmehr eine Badeplattform mit einer Gesamtfläche von 39,76 m2 dort vorhanden ist. Somit ist eine zusätzliche Überbauung der Seefläche des xxxsees von 27,76 m2 vorgenommen worden.

Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx (Voreigentümer xxx und xxx xxx) die Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und teilweise Neubau einer Bade- und Bootsanlegesteganlage bestehend aus einer Holzkonstruktion mit 8 Stück Lärchenholzpiloten und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz, belegt mit Badestegbrettern, im Ausmaß von 39,76 m2.

Mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl. xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung

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und den Betrieb eines Seeeinbaues im Ausmaß von maximal 12 m2, wies das Mehrbegehren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 einen Auftrag zur Beseitigung der konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche wie folgt:

„Aufgrund des Antrages vom 16.07.2012 sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeht nachstehender

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilt Herrn xxx, xxxstraße xxx, xxx gemäß § 12, 12 a, 38, 55, 98, 102, 105, 107, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF sowie §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF die

nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung

für die Errichtung und den Betrieb eines See-Einbaues im Ausmaß von maximal 12 m2 vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx.

II.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz weist den über die im Spruch I. erteilte Bewilligung von 12 m2 hinausgehenden Antrag auf weitere nachträgliche Bewilligung von 27,76 m2 überbaute Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG idgF zurück.

III.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt xxx, xxxstraße xxx, xxx gemäß § 138 Abs. 1 iVm

§ 38 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF den wasserpolizeilichen Auftrag, bis längstens 30. September 2016 die konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx zu entfernen.“

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den gegenständlichen Seeeinbau keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und laut einer Aufmaßskizze aus dem Jahr 1993 der Seeeinbau lediglich ein Ausmaß von 6 m x 1,10 m parallel zur Ufermauer verlaufend zuzüglich Abstiegsleiter gehabt habe.

Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in mehreren Stellungnahmen mitgeteilt, dass laut den Verwaltungsakten vor Inkrafttreten der Wasser- rahmenrichtlinie nur eine überbaute Seefläche von 12 m2 bestanden habe und auf Grund der im April 2010 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne. Die gegenständliche Plattform sei aus gewässerökologischer Sicht

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auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Auch seitens des fachlichen Naturschutzes sei der über 12 m2 hinausgehende Seeeinbau negativ beurteilt worden. Mit Schreiben der Behörde vom 04.04.2016 sei dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, binnen vier Wochen eine Zustimmungserklärung der Österreichische Bundesforste AG für die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung des 39,76 m2 großen Seeeinbaues beizubringen. Bereits in der Verhandlung vom 17.09.2014 habe die Vertreterin der Österreichische Bundesforste AG einer Kompromisslösung in Form eines 12 m2 großen Seeeinbaus zugestimmt. Der Antragsteller sei seiner Ver- pflichtung gemäß § 5 iVm § 38 WRG 1959 zur Vorlage der geforderten Zustimmungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, weshalb der über den 12 m2 großen Seeeinbau hinausgehende Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung weiterer 27,76 m2 Seeeinbau gemäß

§ 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei. Für die Errichtung eines 12 m2 großen Seeeinbaus sei jedoch die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2016 rechtzeitig Beschwerde wie folgt:

„Im Folgenden übermittle ich in aufrechter Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2016 (xxx) und ersuche als österreichischer Staatsbürger um etwaige behördliche Anleitung für den Fall meinerseits übersehener Beschwerde-Grundbedingungen zur Erwirkung einer jedenfalls zugelassenen und korrekten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides gründet

1.) in der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr, vergleichbare und weitaus größere Seeeinbauten rund um den xxx in ökologisch z.T.

sensibleren Bereichen und auch in unmittelbarer Nachbarschaft wie dem westlichen Nachbar bis hin zu einer offensichtlich doch möglichen und üblichen Zustimmung zu einer nachträglichen Erweiterung am westlichen Nachbargrundstück, Zustimmung des Grundeigentümers Österreichische Bundesforste als Verw. des ÖWG in Form einer Zahlungsannahme für den bestehenden Seeeinbau im Ausmaß von 39,76 m2 liegt vor)

2.) in der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr - insbesondere in Hinblick auf das Schreiben des Leiters der Unterabteilung Fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes in der Abt. 20 vom 28.9.2009 - AV - Ortsaugenschein Grundstück xxx KG xxx, Familie xxx, auf welches basierend meinerseits in gutem Glauben

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von einer Rechtmäßigkeit meines Seeeinbaues - zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit - ausgegangen wurde)

3.) in einem Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit, da mir große finanzielle Aufwendungen für einen holzbautechnisch und statisch extrem schwierigen Rückbau des Seeeinbaues (Piloten, Träger etc. sind nicht einfach versetzbar und kürzbar) vorgeschrieben werden, obwohl andererseits dadurch meine und die Sicherheit von Badegästen über dem dann wieder freiliegenden Bauschutt der Eisenbahntrasse gefährdet wird, obwohl dadurch weder eine Verbesserung der Gewässerökologie und der Naturschutzwertigkeit des xxx bzw. des Uferabschnittes erreichbar ist und gleichzeitig überall bis hin zur unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Einbauten bestehen und auch Vergrößerungen von gleicher Stelle (BH KL) auch nachträglich bewilligt wurden.

Sämtliche Vorhaltungen und Beschreibungen angeblicher Beeinträchtigungen durch meinen Seeeinbau in bestehender Form und Größe konnten entkräftet werden (vorangegangener Schriftverkehr) und ist hier die harte Vorgangsweise der Behörde erster Instanz unverständlich, sodass bei Beiziehung bzw. Einholung neuer Fachmeinungen bzw.

Würdigung der von mir vorgebrachten Tatsachen sowie Belege (vorangegangener Schriftverkehr) eine Revidierung des ergangenen Entfernungsauftrages und Bewilligung in bestehendem Umfang durch die Behörde zweiter Instanz - das Landesverwaltungsgericht Kärnten - erwartet werden kann.

Ich begehre weiterhin ein im Ausmaß von 27,76 m2 über die 12 m2 des im angefochtenen Bescheid bewilligten Ausmaßes meines Seeeinbaues und damit wie im gesamten Schriftverkehr zu diesem Betreff angeführt den begründeten Fortbestand durch eine nachträgliche Bewilligung des ortsüblichen und in einem Schreiben des höchsten Naturschutz-Fachbeamten des Landes Kärnten vom 28.9.2009 zumindest als bewilligungsfähig beurteilten Istzustandes im Ausmaß von 39,76 m2.

Ich wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“

Mit Schreiben vom 15.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Folge wurde sowohl von der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung als auch von der für das Beschwerde- verfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung für denselben Seeeinbau zuständigen Richterin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für 10.10.2016, 09:00 Uhr, anberaumt. Der diesbezügliche Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer bereits am 22.08.2016 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer teilte am 06.10.2016 telefonisch mit, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass eine Verlegung des Verhandlungstermines abgelehnt werde. In der

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am 10.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung und die natur- schutzrechtliche Bewilligung des Seeeinbaus mit Zustimmung der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zur Verhandlung erschien für den Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, der wegen Unkenntnis des Akteninhaltes die Vertagung der Verhandlung und außerdem die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragte. Zudem legte er einen Behandlungsausweis der AUVA – xxx vor, wonach der Beschwerdeführer am 02.10.2016 um 19:00 Uhr einen Unfall gehabt und eine Schulterluxation erlitten habe, weshalb er mittels Sonographie der rechten Schulter behandelt worden sei.

Dazu teilte sein Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer in ständiger ärztlicher Behandlung sei, kontinuierlich Schmerzen habe und für den Verhandlungstag für 09:45 Uhr einen MRT-Termin habe. Zudem gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass ergänzende Beschwerdeaus- führungen erst nach Kenntnisnahme des Aktes erfolgen könnten.

Außer dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen an der Verhandlung eine Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG, der Fischereiberechtigte und die dem Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung aus den Fachbereichen Gewässerökologie und fachlicher Naturschutz teil.

Die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG gab in der Verhandlung an, dass es richtig sei, dass die Österreichische Bundesforste AG als Vertreterin der verfahrensgegenständlich betroffenen Grundeigentümerin, der Republik Österreich, sowohl im behördlichen Wasserrechts- als auch Naturschutzverfahren nur hinsichtlich eines Seeeinbaus im Ausmaß von 12 m2 zugestimmt habe, wobei eine Zustimmung zum Seeeinbau im weiteren Ausmaß von zusätzlich 27,76 m2 nicht erteilt worden sei. Dies deshalb, zumal es sich bei den 12 m2 Seeeinbau um Altbestand handle. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend die zukünftige Erweiterung von Seeeinbauten am xxx sei die Zustimmung verweigert worden. Zwischenzeitlich habe sich aber

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herausgestellt, dass es zu dieser Vereinbarung unterschiedliche Interpretationen gebe, weshalb die Österreichische Bundesforste AG nunmehr bereit sei, einem Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 25 m2 (zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau) zuzustimmen. Grund dafür sei, dass sich herausragende Metallrohre bzw. Stümpfe im Uferbereich befänden, die einen Gefahrbereich für ins Wasser springende Personen darstellten, und die nunmehr mit einem Teil des gegenständlichen Seeeinbaus überbaut worden seien. Im Hinblick auf eventuelle zukünftige Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich werde die Überbauung über diese Metallrohre bzw. –stümpfe nicht beeinsprucht. Dem über das Ausmaß von 25 m2 hinausgehenden Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 39,76 m2, d.h.

weiteren zusätzlichen 14,76 m2, werde die Zustimmung jedoch nicht erteilt. Im Übrigen beziehe sich die erteilte Zustimmung zu den zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau auf jenen Teil der Badeplattform, welcher die Metallrohre überdecke.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene gewässerökologische Amtssachver- ständige gab in der Verhandlung an, sich auf das von ihm verfasste gewässerökologische Gutachten vom 16.11.2012 und seine Stellungnahmen vom 13.03.2014, 08.01.2016 und 29.04.2016, wonach dem Seeeinbau-Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne, und die bestehende Plattform auf das vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie bestehende Ausmaß von 12 m2 zu reduzieren sei. Dazu führte der gewässerökologische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16.11.2012 aus wie folgt:

„1. Befund:

Mit Schreiben vom 9.8.2012, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht das Projekt betreffend die Errichtung einer Badeplattform vorzuprüfen. Zu diesem Zwecke fand am 15.11.2012 unter Beisein von Herrn xxx und Herrn xxx ein Ortsaugenschein statt.

Die Plattform ist bereits Bestand, es ist eine Fläche von 39,76 m2 an Seefläche überbaut.

Nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesforste wurde vertraglich seit dem Jahre 2009 eine Überbauung von 12 m2 geregelt. Dem Land Kärnten liegt eine überbaute Fläche im Ausmaß von 7,22 m2 vor.

Der Unterwassersteg ist nicht mehr vorhanden und dürfte offensichtlich im Zuge der Baumaßnahme entfernt worden sein.

Gegenständlicher Uferbereich weist aufgrund der Verbauung am Ufer keine Wasserpflanzenbestände auf, der Plattform vorgelagert sind Unterwasserpflanzenbestände

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des Tausendblattes. Insgesamt ist der ökologische Zustand als mäßig bis unbefriedigend einzustufen.

2. Gutachten:

Mit April 2010 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie in Kraft.

Diese hat das Ziel die Gewässer derart zu gestalten bzw. zu bewahren, dass auch zukünftige Generationen intakte Fließgewässer und stehende Gewässer vorfinden.

Ziel ist es den guten ökologischen Zustand zu erreichen bzw. zu bewahren. Die Beurteilung des Gewässerzustandes erfolgt durch abiotische (Gewässergüte, Verbauungsgrad) und bio- tische (Fische, Wasserpflanzen, Fischnährtiere) Kriterien im Abstand von 3 bis 5 Jahren.

Dabei werden 5 Kategorien unterschieden: Sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht, wobei das am schlechtesten eingestufte Kriterium schlagend ist.

Sehr gute und gute Zustände ziehen keinen Handlungsbedarf nach sich, ab dem mäßigen Zustand ist Handlungsbedarf gegeben, sodass der gute Zustand wieder erreicht wird.

Am xxx sind zur Zeit rund 100.000 m2 durch Stege, Plattformen, Häuser, etc. überbaut und sind von 46 km Ufer 23 % natürlich, 30 % vom Menschen beeinflusst und 47 % verbaut (SCHULZ, L., SCHÖNHUBER, M., SANTNER, M. & T. SWATON (2008): Erhebung des Ist- Zustandes der Uferverbauung und Seeeinbauten des xxx und des xxx).

Nach einer Anfrage an das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx, welches die Fischbestandeserhebung am xxx für die Einstufung in den letzten Jahren vorgenommen hat, wurde mitgeteilt, dass zwar noch keine endgültige Einstufung angesichts einer noch nicht abgeschlossenen Ausarbeitung der Beurteilungsmatrix erfolgen kann. Allerdings kann schon jetzt gesagt werden, dass der gute ökologische Zustand zur Zeit erreichbar erscheint, allerdings Defizite in der Fischbiomasse und in den Kleinfischarten gegeben sind, sodass bei einer weiteren intensiven fischereilichen Nutzung und der Verbauung von Uferzonen die Gefahr besteht, den guten ökologischen Zustand nicht mehr zu erreichen (Schreiben vom 1.4.2010, ZI.: xxx).

Aus diesem Grunde wurden bereits seitens der fischereilichen Nutzung Beschränkungen ausgearbeitet.

Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer, welche mit 30. März 2010 in Kraft getreten ist, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut werden (BGBL 11, 99/2010). Zur Zeit dürfte auf Grund der Verbauung kein guter Zustand mehr vorherrschen (nur mehr 23 % Naturufer am xxx), allerdings sind bei Vorliegen eines guten biologischen Zustandes die Verbauungen nachrangig.

Für die Errichtung von Seeeinbauten hat diese Einstufung nunmehr zur Folge, dass eine weitere Verbauung die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxx nach sich ziehen würde und entsprechende Maßnahmen zu setzen wären. Weitere Überbauungen von Seeflächen sind daher auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen Zugangsstege bis zur schwimmfähigen Tiefe von 1,2 m mit einer maximalen Breite von 1,33 m noch genehmigungsfähig sind, soweit sie sonstigen naturschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben entsprechen oder bei neuen Einbauten, alte um zumindest dieselbe Fläche zu reduzieren sind.

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Andere Einbauten sind bis auf weiteres nicht bewilligungsfähig, da es zu einer vermehrten Überbauung und Nutzung von Uferbereichen kommt. Dadurch kommt es zu einer vermehrten Beschattung, sodass es zu einer Verringerung an Produzenten (Algen und Wasserpflanzen) kommt, welche wiederum Nahrungsbasis für Fischnährtiere und in weiterer Folge für Fische sind.

Zudem stellen sie Laichhabitate - und Einstände für Fische dar.

Für gegenständliche Plattform hat dies nunmehr zur Folge, dass aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß 39,76 m2 nicht zugestimmt werden kann. Aktenkundig ist eine überbaute Fläche von 12 m2 noch vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie.

Aus diesem Grunde ist die besagte Plattform auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Wie diese Reduktion stattfindet, bleibt dem Antragsteller überlassen. Diesbezüglich ist ein entsprechendes Änderungsprojekt bis Juni 2013 einzureichen.“

In seiner Stellungnahme bzw. seinem Gutachten vom 13.03.2014 führte der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend wie folgt aus:

„1. Befund:

Mit Schreiben vom 02.07.2013, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht, zu den Einwendungen des Herrn xxx bezüglich der seitens des unterzeichneten ASV geforderten Reduzierung der Stegfläche um 12 m2 eine Stellungnahme abzugeben.

Weiters liegt ein AV seitens des naturschutzfachlichen ASV vom 28.09.2009 vor und wurde ersucht mitzuteilen, ob es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung der Stellungnahme aus gewässerökologischer Sicht kommt.

Folgendes wurde durch den Antragsteller sinngemäß eingewendet:

Es gibt bezüglich der Erweiterung eine positive Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht

Der Uferbereich stellt durch diverse Holz- und Eisenteile eine Gefahr für Badende dar und erfolgte deshalb die Überbauung

• . Es liegt in keinster Weise eine naturnahe Uferzone vor

2012 wurde an die ÖBF ein Benützungsentgelt für die Seefläche von 39,76 m2 entrichtet

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist für diesen Bereich nicht anzuwenden, da er extrem verbaut ist und auch keinen Lebensraum für Wasserpflanzen darstellt.

Es möge aufgelistet werden, welche Lebewesen und Lebensgemeinschaften beeinträchtigt sind.

Seitens des unterzeichneten ASV wird angemerkt, dass die Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes im Zuge der Erweiterung des Seeeinbaues im September 2009 erfolgte.

Dabei wurde ein Plattform-Bestand von 6 mal 2 m (= 12 m2) vorgefunden.

Als einzige Wasserpflanze wurde das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) festgestellt.

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1.1 Wasserpflanzenbestand

Im September 2007 fand eine Makrophytenkartierung des xxx mittels Betauchung von Transekten statt. Zufälligerweise lag genau ein Transsekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers.

In diesem Bereich konnten bis zu einer Wassertiefe von 6,5 m Wasserpflanzen festgestellt werden und zwar:

Die Bart-Glanzleuchteralge (Lychnothamus Barbatus), eine sehr seltene und in Mitteleuropa vom Aussterben bedrohte Art, welche als Sensationsfund für den xxx an 8 von 83 untersuchten Transekten nachgewiesen wurde.

In Österreich war bislang nur ein Vorkommen aus dem xxx See bekannt. Darüber hinaus sind nur einige, seit längerer Zeit unbestätigte Einzelfunde aus Polen, Ungarn und Rumänien bekannt.

Die Stern-Glanzleuchteralge (Nitellapsis obtusa) wurde seinerzeit ebenfalls vor dem Ufer- Gst. xxx nachgewiesen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine gefährdete Art.

Lediglich das Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum) ist als nicht gefährdet eingestuft und kommt in diesem Bereich selten vor.

Zur Überprüfung des Wasserpflanzenbestandes, nachdem zwischenzeitlich im Jahre 2009 die Plattform erweitert wurde, fanden am 05.09.2013 eine Betauchung des vor dem Ufer befindlichen Seebereiches und eine Wasserpflanzenbesammlung mit Herrn xxx statt.

Das Ufer ist steil abfallend. Die durchlichtete Zone ist demnach sehr schmal.

Es zeigte sich, dass unter der Plattform überhaupt kein Wasserpflanzenbestand, sondern lediglich ein Algenüberzug mit fädigen Algen vorliegt. Erst weiter draußen befindet sich ein spärlicher Bestand des Tausendblattes. Die Wassertiefe der Pflanzenbesiedelung reicht bis zu einer Wassertiefe von ca. 5 m. Es besteht ein lediglich sehr schmaler Streifen zwischen Plattformende und Tiefenzone.

Östlich der Plattform ist ein dichterer Bestand vorhanden.

An Armleuchteralgen konnten lediglich kleinere Reste sowie Wurzeln abgestorbener Exemplare festgestellt werden.

An Fischen konnten lediglich die aus Nordamerika eingeschleppten Sonnenbarsche gesichtet werden.

Von dem besammelten Material wurde eine Untersuchung im Labor des Kärntner Institutes für Seenforschung vorgenommen (Siehe Anhang) und wurde lediglich Myriophyllum spicatum als Vorkommen bestätigt. Das Pflanzenmaterial reichte nicht für eine Artbestimmung der Armleuchteralge aus, da es sich lediglich um Reste und Wurzelwerk handelte.

Ein Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge konnte somit nicht bestätigt werden.

Die Besammlung von mehr Material war nicht möglich, da nicht mehr vorhanden war.

Im Zuge der Betauchung wurden auch die seinerzeit vorgenommenen Schüttungen mit sperrigem Material und die Sicherungen festgestellt. Die Stahlträger sind mit der Hand nicht zu bewegen und somit fix verankert.

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1.2 Fischbestand

Für die Beurteilung des Sees aus fischereibiologischer Sicht gemäß WRRL erfolgte durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx im Jahre 2004 eine Erhebung des Bestandes mittels Netz- und Elektrobefischung sowie im Jahre 2008.

Insgesamt kommen im See 26 verschieden Fischarten vor. Dominant sind Seelaube, Flussbarsch, Rotauge, Laube und Sonnenbarsch. An gefährdeten Arten laut Roter Liste sind 7 Arten vertreten (Tab.)

Tab. Fischarten im xxxsee und Gefährdungsgrad nach HONSIG & FRIEDL, 1999

Fischart Gefährdungsgrad

Aal Aitel

Bitterling gefährdet Brachse

Flussbarsch Forellenbarsch Gründling Güster

Hasel Gefährdung droht

Hecht Karausche Karpfen Kaulbarsch Laube Renke Rotauge Rotfeder

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Rußnaße Gefährdung droht Schleie

Seeforelle Vom Aussterben

bedroht

Seelaube Gefährdet

Seesaibling Gefährdung anzunehmen Sonnenbarsch

Wels Zander

Von den gefährdeten Arten sind Hasel, Bitterling, Rußnase nur mehr in sehr geringem Ausmaß vorkommend, wobei der Bitterlingrückgang auf das Fehlen von Großmuscheln, in welcher der Fisch die Eier legt, zurückzuführen ist. Der Hasel ist mehr ein Flussfisch, benötigt Wasserpflanzen und sandig-kiesige Stellen zum Ablaichen. Die Eier werden an Steinen und Wasserpflanzen abgelegt. Ähnlich verhält es sich mit der Rußnase.

Die Karausche benötigt dicht verkrautete Flachwasserbereiche.

Seeforelle, Seesaibling und Seelauben sind Freiwasserfische. Die Seeforelle laicht in den größeren Zubringern und wurde der Bestand durch Besatzmaßnahmen so wie auch beim Seesaibling aufgebaut. Seelauben laichen im xxxbach und an flachen, kiesigen Stellen.

Die restlichen, nicht gefährdeten Arten sind bis auf die Renke an die Uferzonen gebunden und benötigen Wasserpflanzenbestände - mit Ausnahme von Laube und Sonnenbarsch- zum Ablaichen.

Erste Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass der Fischbestand des xxxsees insgesamt gering ist. Der ökologische Zustand anhand der Fische ist erst in Auswertung und erscheint das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes mehr als fraglich.

1.3 Bedeutung der Uferzonen für Seen

Die Uferzonen, insbesondere die verkrauteten und verschilften Flachbereiche eines Sees sind ökologisch von besonderer Bedeutung. In ihnen ist eine Vielfalt an Organismen anzutreffen. Schilfbereiche haben außerdem eine sehr wesentliche qualitative und quantitative Bedeutung für die Reinhaltung eines Sees. Zu einem großen Teil sind sie für die Selbstreinigungsvorgänge im See zuständig. Schilf- und Wasserpflanzengürtel schirmen den See vor Einflüssen von außen ab, die Filterwirkung für Nähr-, Schad- und Trübstoffe ist von großer Bedeutung. Diese Faktoren wirken sich auf die Qualität eines Sees aus.

In einer Pflanzengesellschaft im See kann man prinzipiell zwei verschiedene Gruppen unterscheiden. Einerseits mehrzellige Gefäßpflanzen, die zum Teil gänzlich unter Wasser zum Teil unter- und über Wasser wachsen, andererseits ein- und mehrzellige Algen, von

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denen es im Freiwasser schwebende und fädige, den Untergrund besiedelnde Formen gibt.

Die im Freiwasser schwebenden Formen sind winzig klein und mit freiem Auge nicht sichtbar.

Die optische Wasserqualität eines Sees wird an der Klarheit des Wassers, welche v.a. durch die Menge der im Freiwasser schwebenden Algen beeinflusst wird, gemessen. Ausgedrückt wird die Klarheit des Wassers durch die Sichttiefe. Bei hohen Algenbiomassen sinkt die Sichttiefe deutlich, das Wasser färbt sich unansehnlich, je nach dominierender Algenart braun, grün, rot etc.

Bei fädigen, den Boden besiedelnden Algen kommt es durch den bei der Assimilation freigesetzten Sauerstoff zum Auftreiben der Algen. Durch die sog. Algenwatten kann es zu einer optischen Beeinträchtigung der Uferbereiche kommen.

Mit Verringerung der Sichttiefe werden auch die von Unterwasserpflanzen mögliche Besiedelungstiefe und damit der Lebensraum reduziert.

Es ist daher zu trachten, dass die im See vorhandenen und eingeschwemmten Nährstoffe nicht von Algen, sondern den höheren Wasserpflanzen (Laichkräuter, Schilf, Tausendblatt etc.) gebunden werden.

Durch günstige Randbedingungen haben der direkte Uferbereich und vor allem der dort vorhandene Wasserpflanzenbestand einen sehr hohen Stoffumsatz. Die daraus resultierende Produktion ist eine Basis der Nahrungskette, an deren Ende die Fische stehen.

Viele Fischarten in einem See benötigen Unterwasserpflanzen- und Schilfbestände zum Ablaichen. Außerdem stellen die Schilfbestände für einen Großteil der Jungfische eine Kinderstube dar. Somit sind die Uferbereiche und vor allem die Schilfsäume wesentlichste Basis für einen guten Fischbestand.

Eine Verringerung von Wasserpflanzenbeständen hat daher eine Verringerung des Fischbestandes zur Folge.

Folgende Fischarten sind unter anderem vor allem in ihrer Entwicklung an das Ufer gebunden:

Hecht, Karpfen, Schleie, verschiedene andere Cypriniden ("Weißfische"), Zander, Wels, Forellenbarsch.

Der Hecht ist ein, vor allem im Jugendstadium, standorttreuer Uferfisch. Zur Laichzeit, meist zwischen Ende März und Ende Mai sucht er sehr seichte, verkrautete UfersteIlen auf. Dabei wird jedes Jahr nach Möglichkeit derselbe Laichplatz benützt. Die Weibchen legen etwa 40.000 bis 45.000 Eier pro kg Körpergewicht ab. Die Eier sind klebrig und haften an den Pflanzenbeständen. Die Brut entwickelt sich ebenfalls im Schilf bzw.

Unterwasserpflanzengürtel. Vor allem wegen der Standorttreue bei der Laichabgabe und den übrigen Laichbedingungen wirkt sich ein Verlust von geeigneten Flächen auf diese Fischart besonders gravierend aus.

Für adulte Hechte sind die Wasserpflanzenbestände das wichtigste "Jagdrevier". In ihnen kommen die meisten Futterfische vor. Die Pflanzen bieten eine. geeignete Deckung für den Überraschungsangriff. Hechte in Seen mit geringen Pflanzenbeständen sind daher zumeist dünner und wachsen langsamer.

Der Zander ist nicht so stark wie der Hecht an das Ufer gebunden, jedoch zur Laichzeit (Mai - Juni) suchen die Fische etwa 1 - 3 m tiefe Uferpartien auf. Dabei werden Stellen als Laichplätze bevorzugt, an denen sich Wurzeln oder versunkenes Astwerk befinden. Die Eizahl beim Zander ist mit etwa 150.000 - 200.000 pro kg Körpergewicht sehr hoch. Die Jungfische und auch die älteren Tiere verbleiben zeitweise im Uferbereich und wechseln auch in tiefere Regionen.

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Der Karpfen ist eine stark an die Uferregion gebundene Fischart. Dabei ist besonders ein starker Pflanzenwuchs wichtig. Hier findet der Fisch nicht nur Deckungsmöglichkeiten, sondern auch Nahrung und Laichplätze. Die Laichzeit fällt in die Monate Mai - Juli, wobei die klebrigen Eier an Wasserpflanzen angeheftet werden (200.000 - 300.000 je kg Körpergewicht).

Die Schleie ist vor allem zur Laichzeit (Mai - Juli) an das Ufer gebunden. Dabei werden - ähnlich wie beim Karpfen - die Eier an Wasserpflanzen abgesetzt (ca. 300.000 Stück pro Weibchen).

Auch der Wels sucht zur Laichzeit z.T. seichte UfersteIlen mit dichten Pflanzenbeständen auf, wobei ca. 30.000 Stück pro kg Körpergewicht in eine Art Nest abgegeben werden. Die Laichzeit fällt in das Frühjahr bis in die Sommermonate hinein (Mai - Juli).

Die diversen "Weißfische" wie z.B. Rotauge, Rotfeder, Aitel, Brachse, Güster, Bitterling und Karausche laichen alle großteils in den Wasserpflanzenbeständen ab und bevorzugen sie als Lebensraum. Die Laichzeit liegt dabei zwischen Mai und Juli.

Die Laube ist nur zeitweise an das Ufer gebunden. Sie laicht an kiesigen Stellen und schwimmt vor allem zur planktischen Nahrungsaufnahme in das Freiwasser.

Eine Besonderheit des xxxsees stellt der Forellenbarsch dar. Die Jungfische dieser Art halten sich vor allem in der Uferregion zwischen den Pflanzenbeständen auf. Die Laichzeit fällt ebenfalls in das Frühjahr (April - Juli), wobei die Laichabgabe in eine Laichgrube in etwa 1 - 2 m Tiefe erfolgt.

2. Gutachten:

Zu hinterfragen ist die Feststellung des naturschutzfachlichen ASV, in diesem Bereich komme nur das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) vor ohne eine Betauchung vorgenommen zu haben.

Die Zonierung der Wasserpflanzen hängt natürlich von den Substratverhältnissen und von der Beschattung ab. Je geringer der Lichteinfall ist, desto geringer ist auch die Tiefe, in die Wasserpflanzen vordringen können und somit haben Einbauten- v.a. wenn es sich um Plattformen handelt einen wesentlichen Einfluss. Die Makrophytenstudie von xxx (2007) zeigt einen Wasserpflanzenbestand vor dem gegenständlichen Ufergrundstück. Wenn nun der Antragsteller selbst feststellt, dass keine Wasserpflanzen vorhanden sind, zeigt dies bereits die Auswirkung der Erweiterung der Plattform. Dies wurde auch durch die Betauchung bestätigt, wobei in einem ehemals potentiellen Wasserpflanzenlebensraum durch die Überplattung keine Wasserpflanzen mehr festgestellt wurden, sondern lediglich in Bereichen mit direktem Lichteinfall. Der Bestand selbst ist gering.

Die Bart-Glanzleuchteralge konnte nicht mehr eindeutig bestätigt werden, sondern lediglich Reste (Wurzelwerk) von Armleuchteralgen. Es liegt daher ein eindeutiger Rückgang dieser Pflanzenart vor und ist dies in direktem Zusammenhang mit der Plattform zu sehen, da sich ansonsten die Rahmenbedingungen im xxxsee nicht geändert haben.

Durch die Vergrößerung der Plattform wurde der dort befindliche Wasserpflanzenbestand daher erheblich beeinträchtigt und ist sogar im Bereich unter der Plattform gänzlich verschwunden und wurde durch fädige Algen ersetzt.

An Fischarten konnte lediglich der nicht heimische Sonnenbarsch festgestellt werden.

3. Schlussfolgerung:

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Im Zuge der Betauchung konnte eindeutig festgestellt werden, dass die gegenständliche Plattform eine Verringerung des Wasserpflanzenbestandes nach sich zog (unter der Plattform konnte überhaupt kein Wasserpflanzenbestand festgestellt werden) und liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässerzustandes vor. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass lediglich ein Sonnenbarsch gesichtet wurde.

Aus den o.a. Gründen kann aus gewässerökologischer Sicht der nachträglichen Bewilligung der Erweiterung der Plattform daher nicht zugestimmt werden.

Eine Beseitigung der aus der Schüttung herausragenden Eisenteile ist zwar nicht Gegenstand aus gewässerökologischer Sicht, allerdings konnte bei der Betauchung festgestellt werden, dass die Eisenteile durchaus fest verankert sind und ein Abschneiden sehr wohI möglich wäre, sodass keine Gefahr mehr für in das Wasser springende Personen besteht.“

Dem Gutachten sind vier Unterwasser-Lichtbilder angeschlossen, welche den Algenaufwuchs unter der Plattform und dem Pflanzenbestand in der Umgebung der gegenständlichen Plattform dokumentieren (Tausendblatt und Armleuchteralge östlich).

Der dem Behördenverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachver- ständige bestätigte die Fachmeinung des gewässerökologischen Amtssachver- ständigen und verlangte, speziell im Hinblick auf die sehr selten und vom Aussterben bedrohte Armleuchteralge, ebenfalls den Rückbau der Plattform auf das ursprüngliche Maß von 12 m2.

In seiner Stellungnahme vom 08.01.2016 zu den Fragen der Behörde führte der gewässerökologische Amtssachverständige wie folgt aus:

„Mit Schreiben vom 15.12.2015, ZI.: xxx, der BH xxx wurden einige Fragen zur Beantwortung seitens der Behörde gestellt.

Dazu wird vorab angemerkt, dass bezüglich des Verfahrens bereits ausführlichst Erhebungen vorgenommen wurden und auch Stellungnahmen abgegeben wurden, die nach eingehendem Studium seitens der Behörde für eine Entscheidung in welchem Sinne auch immer ausreichend wären. Dies noch dazu, da es sich im gegenständlichen Fall um reines privates Interesse handelt und im Sinne einer Verfahrensökonomie derartige Verfahren so kurz wie möglich zu halten sind.

Zusätzlich wird auf das interne Arbeitspapier aus dem Jahre 2007 verwiesen, welches in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behördenvertretern und Sachverständigen erstellt

(17)

wurde, in welchem die Errichtung von Plattformen zur Hintanhaltung einer zunehmenden Verbauung von Seeflächen für Privatpersonen nicht zulässig ist.

Dieses interne Arbeitspapier fand Fortsetzung bei der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie, indem keine weiteren Verbauungen von Ufern- und Seeflächen - ausgenommen zum Erreichen der schwimmfähigen Tiefe - mehr genehmigungsfähig sind.

Nun zu den einzelnen Fragen:

1. Es wird um Beantwortung der Frage, in welchem Abstand vom Ufer bei der Makrophytenkartierung 2007 die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge gefunden wurden, ersucht. Letztendlich auch um Beantwortung der Frage, wie es erklärlich ist, dass die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge bei der Untersuchung 2007 noch gefunden wurden, zwei Jahre später jedoch nicht mehr. Laut Stellungnahme von xxx vom 28.09.2009 wurde ausgeführt, dass aufgrund des flockigen Untergrundes und des Steilufers es kaum Wasserpflanzen gibt und lediglich im Westteil des Ufers Einzelexemplare des Rauh-Hornblattes vorhanden gewesen sind. Diese Stellungnahme erfolgte jedenfalls noch vor der Erweiterung der Steganlage von Herrn xxx.

In der Anlage finden sie einen Auszug aus der Makrophytenerhebung durch xxx 2007. Es handelt sich um einen schmalen, steil abfallenden Uferstreifen. Die erwähnten Algen wurden daher wenige m vom Ufer entfernt in einer Tiefe zwischen 5 und 6,5 m gefunden.

Die Feststellung der Wasserpflanzen durch xxx erfolgte vom Ufer aus und war nach Rücksprache 08.01.2015 diese Feststellung nicht umfassend und auf keinen Fall mit einer Betauchung vergleichbar.

Festgestellt wurde trotzdem ein Wasserpflanzenbestand im Bereich der nunmehrigen Überbauung durch die Plattform und ist dieser zwischenzeitlich durch die Auswirkung der Überbauung so wie die anderen Bestände verschwunden (der Westteil des Ufers wurde überbaut).

2. Welche fachlichen Argumente sprechen gegen den von Herrn xxx bei der Verhandlung vom 17.09.2014 unterbreiteten Vorschlag, die gesamte Überbauung in Glas auszuführen?

Diesbezüglich wird angemerkt, dass bei der Verhandlung vom 17.09.2014 von Ihnen diesbezüglich lediglich mitgeteilt wurde, dass dies kein adäquater Ausgleich sei. Dies ohne nähere Begründung, weshalb dies kein adäquater Ausgleich ist. Angemerkt wird diesbezüglich weiters noch, dass als eines der Hauptargumente gegen Überbauungen von Seeflächen Ihrerseits die negativen Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Beschattung durch diese Überbauungen ins Treffen geführt werden. Bei Überbauungen aus Glas besteht somit seitens des Unterfertigten die Annahme, dass diese negativen Auswirkungen hinsichtlich der Beschattung wegfallen.

Die Auswirkungen der Errichtung von Glasstegen auf die Gewässerbiozönose wurden bisher nicht untersucht - z.B. Spiegelungen, Erwärmungen unter der Glasfläche, und ist eine Glasplattform als nicht Stand der Technik anzusehen. Es bleibt dem Antragsteller noch immer die Möglichkeit auf einer Plattform diverse Abdeckungen z.B. zur Vermeidung von Rutschflächen aufzubringen oder diese mit Sitzgelegenheiten, Liegen, Schirmen etc. zu verstellen, sodass weiterhin eine Beschattung vorhanden ist. Der Grundsatz keine weiteren Überbauungen mehr vorzunehmen würde damit ad absurdum geführt.

3. Stellt die gegenständliche Steganlage in der derzeitigen Form eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees dar? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden sollte, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.

Durch die gegenständliche Vernichtung von Wasserpflanzenbeständen kommt es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Makrophyten sowie zu einer erhöhten

(18)

Verfügung von Nährstoffen für das Phytoplankton, welches sich an der Grenze vom guten zum mäßigen Zustand befindet. Durch die Plattform ist daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des xxxsees gegeben, wobei v.a. auf die Summenwirkung hingewiesen wird. Vergleiche dazu die vorangegangenen Stellungnahmen sowie die einleitenden Worte.

4. Wenn Frage 3. mit Ja beantwortet wird: Würde die Steganlage, wenn sie in Glas ausgebildet wäre, ebenso eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees darstellen? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.

Siehe 2.

5. Erfolgte während oder durch die Errichtung der Steganlage eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung, die derartige Verluste natürlicher hyteraler Diversität zur Folge gehabt haben, dass damit auch kumulativ auf die Fischartengemeinschaft und insgesamt auf das Ökosystem ein negativer Einfluss anzunehmen ist. Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.

Es erfolgte ein Verlust wesentlicher, geschützter Wasserpflanzenbestände.

6. Wenn Frage 5. mit Ja beantwortet wird: Hätte eine Ausbildung der gesamten Steganlage aus Glas auch eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung zur Folge?

7. Aus der Stellungnahme vom 13.03.2014 ist zu entnehmen, dass im September 2007 eine Makrophytenkartierung des xxxsees mittels Betauchung von Transekten stattgefunden hat.

Zufälligerweise wäre genau ein Transekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers gelegen und wären in diesem Bereich die in der Stellungnahme vom 13.03.2014 genannten Wasserpflanzen bis zu einer Tiefe von 6,5 m festgestellt worden.

In diesem Zusammenhang ergeben sich nachstehende Fragen:

7.1. Über welche Fläche bzw. wieviel Uferlaufmeter erstreckt sich dieses Transekt im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers?

Mehrere m Breite bis zur Tiefe, an der keine Wasserpflanzen mehr festgestellt werden bzw.

kein Lichteinfall mehr gegeben ist (ca. 10m).

7.2. In welchem biologischen Zustand hat sich dieses Transekt bei der Makrophytenkartierung 2007 befunden?

Der xxxsee insgesamt lag im guten Zustand, die Uferverbauung ergab einen schlechten Zustand.

7.3. In welchem biologischen Zustand befindet sich dieses Transekt derzeit?

Die Betauchung wurde nach dem ökologischen Zustand nicht ausgewertet. Es ist jedoch sicherlich kein sehr guter Zustand anhand der Wasserpflanzen mehr vorhanden (vgl. 8.), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein lediglich mäßiger. Die Einstufung müsste durch Frau xxx, xxx, in Auftrag gegeben werden, da nur sie Zugang zu den Trophieeinstufungen besitzt.

(19)

Da die Ergebnisse jedoch für eine Beurteilung durch den unterzeichneten ASV derartig klar sind, dass eine Verschlechterung eingetreten ist, erscheint jedoch eine detaillierte Auswertung für eine Beurteilung nicht notwendig.

8. Wie schaute der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers aus?

Ist für die Fragestellung eigentlich nicht wesentlich, insgesamt jedoch wurde er mit sehr gut ermittelt. (vgl. Abb.)

9. Wie schaut der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers derzeit aus?

Derzeit ist mit Sicherheit kein sehr guter Zustand mehr vorhanden, sondern lediglich ein mäßiger.

10. Wie schauen die Parameter Vegetationsdichte (EQR-VD) und Trophieindikation (EQR- TI) derzeit im Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Uferbereich des Antragstellers derzeit aus und wie sahen sie im Jahre 2007 aus?

Derzeit gibt es keine Auswertung, da dies für das gegenständliche Verfahren nicht wesentlich ist, da auf jeden Fall eine Verschlechterung stattgefunden hat. 2007 wurde eine Vegetationsdichte von sehr gut bei einer Trophie-Indikation von gut festgestellt.

Die Vegetationsdichte ist jetzt auf keinen Fall mehr sehr gut, die Trophie-Indikation wird schwer zu bewerten sein, da eigentlich kaum mehr Wasserpflanzen vorhanden sind.

11. Welche Auswirkungen hätte das von Herrn xxx mehrfach unterbreitete Angebot, in der westlichen Aussparrung des See-Einbaues Pflanzenkörper einzubringen und dauerhaft zu fixieren sowie durch entsprechende Bepflanzung mit den für diesen xxxseebereich typischen Unterwasserpflanzen (Najas marina, Potamogeton crispus, P. perfoliatus) einen wichtigen kleinen Unterwasser- Trittsteinbiotop zu errichten, für den ökologischen Zustand für dieses Transekt bzw. für den Detailwasserkörper in einer Länge von ca.1 km?

Bepflanzungen haben gezeigt, dass dies kein adäquater Ausgleich ist, da die Wasserpflanzen spezielle Lebensraumanforderungen haben. Es bleibt meist bei einem Versuch, der dann nicht den gewünschten Erfolg bringt.“

Der Stellungnahme ist ein Auszug der Makrophytenerhebung 2007 samt Einstufung betreffend den gegenständlich relevanten Bereich angeschlossen.

Auf Aufforderung der belangten Behörde gab der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 nochmals zu den Bedenken des Beschwerdeführers Auskunft wie folgt:

(20)

„Mit Schreiben vom 06.04.2016, ZI.: xxx, der BH xxx wurde ersucht zur neuerlich eingelangten Stellungnahme des Herrn xxx, datiert mit 21.03.2016, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Insbesondere möge auf die Thematik der Bartglanzleuchteralge sowie des Vorliegens einer Flachwasserzone eingegangen werden.

Bartglanzleuchteralge:

Die Bartglanzleuchteralge kann vom Ufer aus gar nicht bestimmt werden, sondern ist nur eine Bestimmung anhand von Belegexemplaren möglich. Dies gilt auch für andere Unterwasserpflanzen. Da das von Herrn xxx nicht durchgeführt wurde, ist eine Artenfeststellung durch einen Blick ins Wasser nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar.

Sehr wohl nachvollziehbar ist die Erhebung der Wasserpflanzenbestände durch xxx, die eindeutig die Bart-Glanzleuchteralge durch Betauchungen nachwies und die Erhebung samt Besammlung der Wasserpflanzenbestände durch den unterzeichneten ASV. Dabei wurde ein drastischer Rückgang der Wasserpflanzenbestände seit der Erhebung durch xxx im Jahre 2007 festgestellt.

Die seitens des Antragstellers vorgelegte Veröffentlichung durch xxx et al (2012) zeigt auch die Seltenheit dieser Algenart auf.

Die angegebene Verbreitungstiefe von 1,6 bis 4 m laut xxx ergibt sich aus dem trophischen Zustand des xxx Sees (mesotroph bis schwach eutroph), der einen weitaus höheren Nährstoffgehalt und damit eine geringere Sichttiefe als der xxxsee (schwach mesotroph) aufweist.

Ein Verschwinden dieser Art ist auf die zusätzliche Verbauung und damit Beschattung sowie Ufernutzung zurückzuführen.

Weiters sind zusätzlich andere Unterwasserpflanzen gegenüber den Erhebungen von xxx als auch der groben Beschreibung durch xxx drastisch zurückgegangen.

Dazu wird auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen verwiesen.

Flachwasserzone:

Beim Anwesen xxx liegt keine Flachwasserzone vor. Dies ist jedoch nicht von Relevanz, da xxx sich nicht nur negativ auf Flachwasserbereiche auswirken, sondern wie sich gegenständlich zeigt, auch der für die Beurteilung des ökologischen Zustandes wesentliche biologische Parameter "Wasserpflanzen" beeinträchtigt wurde.“

In der Beschwerdeverhandlung gab der gewässerökologische Amtssachverständige, befragt nach der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch die zusätzlichen 27 m2 Seeeinbau, an, dass sich seine Beurteilung auf den Uferbereich östlich von xxx beziehe. Da die Gewässerqualität im Uferbereich als mäßig bzw. unzureichend zu bewerten sei, müsse die 12 m2 überschreitende Verbauung negativ beurteilt werden, weil bedingt durch eine 12 m2 überschreitende Seeüberbauung eine Gewässerqualitätsverbesserung auf einen guten Zustand im Sinne der Qualitätszielverordnung Ökologie - welche auf Grund der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sei - nicht erreicht werden könne. Dazu erläuterte er die Inhalte seines Gutachtens und seiner abgegebenen

(21)

Stellungnahmen. Es sei nachgewiesen worden, dass zwischen 2007 und 2016 auf Grund der Beeinträchtigung durch Lichtentzug hinsichtlich der Makrophyten eine Verschlechterung eingetreten sei, d.h. die im Uferbereich vormals bestandenen Wasserpflanzen seien erheblich reduziert worden. Durch den Seeeinbau beeinträchtigt sei auch das Phytoplankton. Der Mangel an Makrophyten könne eine Verschlechterung der chemisch-physikalischen Wasserqualität mit sich bringen sowie eine Beeinträchtigung des Phytoplanktons und bewirke eine erhöhte Algenbildung. Daraus resultiere, dass sich auch eine Auswirkung auf die Fischfauna ergebe, da die Anzahl der Fischlaichplätze reduziert werde. D.h. die Beeinträchtigung des Seeeinbaus beziehe sich sowohl auf die biologische, die hydromorphologische, als auch auf die chemisch-physikalische Komponente. In Summationswirkung werde sich daraus eine weitere Verschlechterung der Gewässerqualität ergeben und werde jedenfalls dadurch eine Verbesserung der Gewässerqualität verhindert werden.

Diesbezüglich gebe es auch eine wasserwirtschaftliche Rahmenplanung in Form eines nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes. Der gesamte xxxsee sei im aktuellen Gewässerbewirtschaftungsplan als gut eingestuft. Im gegenständlichen Uferbereich gebe es einen Sanierungsbedarf betreffend die Wasserqualität. Auch der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (WWPLO) habe ein Interesse an der Erhaltung der guten Wasserqualität und schließe sich grundsätzlich der Fachansicht des gewässerökologischen Amtssachverständigen an. In einem Parallelverfahren habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gegen die wasserrechtliche Bewilligung einer Seeplattform im xxxsee bereits im Ausmaß von 16 m2 eine Beschwerde erhoben. Bereits im Jahr 2010 habe sich das WWPLO gegen die Errichtung von Seeeinbauten, die weiter ins Wasser hineinragen, als bis zur Erreichung der Schwimmtiefe, ausgesprochen.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Bartglanzleuchteralge, welche auf dem gegenständlichen Standort des ausgeführten Vorhabens vorgekommen sei, zur Familie der Armleuchteralgen gehöre. Laut Roter Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs (Essl und Egger 2010)

(22)

gehörten Armleuchteralgenbestände zu einem stark gefährdeten Biotoptyp. Bei einer früheren Begehung eines weiteren naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei auch der Bestand des rauen Hornblattes im Bereich der Überbauung festgestellt worden. Auch diese Pflanzenart gehöre mittlerweile zu den gefährdeten Pflanzenarten laut Roter Liste und sei auch eine submerse Gefäßpflanzenart, die als Teil eines weiteren gefährdeten Biotoptyps der Roten Liste gelte, nämlich des Typs submerse Gefäßpflanzenvegetation, als gefährdet eingestuft. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sei die Vernichtung des Lebensraumes der gefährdeten Pflanzenart Bartglanzleuchteralge verbunden. Wie bereits der gewässerökologische Amtssachverständige ausgeführt habe, sei der Lichtentzug durch Überbauung tödlich für diese Pflanzenart.

Der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzte seine Angaben noch mit dem Hinweis darauf, dass bereits ein überaus großer Bereich des Sees verbaut sei, sodass die Gewässerqualitätskomponenten derart beeinträchtigt seien, dass keine gute Wasserqualität im Uferbereich mehr vorhanden sei. Alle 27 m gebe es einen Seeeinbau. Zum Aktenvermerk von xxx vom 28.09.2009, wonach auf Grund des nicht vorhandenen Makrophytenbewuchses keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, gab er an, dass xxx lediglich eine Beurteilung vom Uferbereich aus vorgenommen habe. Die Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen sei jedoch auf Grund von Tauchgängen verfasst worden. Dazu verwies er auf die Makrophytenkartierung des xxxsees 2007, wonach der Makrophytenbewuchs sehr wohl vorhanden gewesen sei. Die Ausführungen im Gutachten des xxx seien aus seiner Sicht demnach mangelhaft. Relevant sei genau jener Bereich, welcher überbaut worden sei (5 m links und 5 m rechts). Auf die Frage, ob die Bewilligungsfähigkeit des Projektes mittels Auflagen erreicht werden könne, gab der gewässerökologische Amtssachverständige an, dass dies nicht der Fall sei und verwies diesbezüglich auf sein Gutachten und seine schriftlichen Stellungnahmen.

Auch mit Unterwasserpflanzenkörben sei der Seeeinbau nicht bewilligungsfähig, weil die Wasserpflanzen zu sensibel seien. Auch mit Ersatzbepflanzungen könne die gewässerökologische Beeinträchtigung nicht hintangehalten werden.

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