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516 VerkehrsmedizinischeQualifikation Wie halten Sie’s mit der Prävention? Fortbildung

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516

Bayerisches Ärzteblatt 10/2013

Fortbildung

sind ab 1.7.2003 grundsätzlich nur anzuerken- nen, wenn die Ärzte über einen entsprechenden Nachweis gemäß § 65 FeV verfügen. Ausnah- men gemäß § 74 Abs. 1 FeV in Verbindung mit

§ 8 Abs. 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) sind nur zulässig, wenn andernfalls die Beibringung eines Gut- achtens nicht möglich ist. Die Fahrerlaubnisbe- hörden werden gebeten, solche Fälle vorab mit den Regierungen zu erörtern. Sofern Ärztinnen und Ärzte über die im Gesetzestext erwähnten Qualifikationen verfügen und an einer entspre- chenden Tätigkeit interessiert sind, mögen sie sich gegebenenfalls an Führerscheinbehörden wenden. Es sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass offensichtlich im Zuständigkeits- bereich des Kreisverwaltungsreferats München allenfalls selten niedergelassene Kolleginnen und Kollegen mit Begutachtungen gemäß Fahr- erlaubnisverordnung beauftragt werden. Inso- fern erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei der Führerscheinbehörde, bzw. Landratsamt oder Kreisverwaltungsreferat für die Sie tätig werden wollen, ob für Ihr fachärztliches Gebiet Gutach- terinnen und Gutachter gesucht werden.

Teilnahmegebühr: 450 € (inkl. Arbeitsmate- rialien, Imbiss und Pausengetränke), ab 2014 550 €.

Anmeldung: Online-Anmeldung über www.

blaek.de/online/fortbildungskalender. Nicht bei der BLÄK gemeldete Ärztinnen und Ärzte bitten wir, eine Kopie ihrer Approbation und gegebenenfalls Promotion sowie evtl. weitere akademische Titel der Anmeldung beizufügen.

Die Vergabe der Seminarplätze richtet sich nach dem Datum des Anmeldeeingangs. Die Teilnehmerzahl ist auf 24 Personen begrenzt.

und gegebenenfalls Promotion sowie eventu- ell weitere akademische Titel der Anmeldung beizufügen.

Verkehrsmedizinische Qualifikation

Gemäß Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Ände- rung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 sowie zur Änderung der Fahrer- laubnisverordnung (FeV) vom 1.7.2007.

Führerscheinbehörden in Bayern suchen nach Kenntnis der BLÄK Ärztinnen und Ärzte, die über eine so genannte „Verkehrsmedizinische Qualifikation“ gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV verfügen.

Zielgruppe: Ärztinnen und Ärzte die als ver- kehrsmedizinische Gutachterinnen und Gut- achter tätig werden wollen.

Lernziele/Themen/Inhalte: Erwerb von Kennt- nissen und Fähigkeiten im Rahmen der Qualifi- kation „Verkehrsmedizinische Qualifikation“ bei Facharztstatus oder „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ ohne Facharzt gemäß Verord- nung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenver- kehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 sowie zur Änderung der FeV vom 1.7.2007.

Programm/Information: BLÄK, Christine Gürtner, Tel. 089 4147-498 oder -121,Daniela Putzlocher, Tel. 089 4147-307 oder -121, Fax 089 4147-831, Mühlbaurstr. 16, 81677 Mün- chen, E-Mail: seminare@blaek.de

Hinweis: Regelung ab 1.7.2003: Gutachten von Fachärzten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV

Zeichnung: Reinhold Löffler, Dinkelsbühl

Wie halten Sie’s mit der Prävention?

Übergewichtig, zu viel Alkohol, zu we- nig Bewegung – so steht es um den durchschnittlichen Deutschen. Immer wieder prangt der erhobene Zeigefin- ger, der mahnt, alles bloß in Maßen!

Umso vernichtender das Urteil über unser Ess- und Trinkverhalten aus- fällt, umso bedeutender also die Prä- vention. Ein hübsches Wort mit einer ganzen Reihe von To-do‘s.

Allein mit Bewegung, einer gesunden Ernährung und einem gesunden Le- bensstil ist es nicht getan. Prävention ist mehr. So ist jeder auch zur sekun- dären und tertiären Prävention, also zu Vorsorgeuntersuchungen und, im Falle einer ernsthaften Erkrankung, zu Nachsorgeuntersuchungen aufge- rufen.

Während die Politik die Deutschen immer wieder zur Prävention gängelt, macht sie selbst nicht ihre Hausaufga- ben. Zum dritten Mal ist der Versuch, die Prävention nun auch gesetzlich zu verankern, gescheitert. Mit Ablauf der Legislaturperiode ist das Gesetz be- erdigt. Keine Einigung bei der Finan- zierung, Tauziehen um Kompetenzen, ein Gerangel um Definitionen. Damit ist auch die ersehnte Regelung ver- hallt, die Bestechlichkeit von Ärzten unter Strafe zu stellen. Angesichts langwieriger Debatten folgt wieder nur der Aufschub – auf Kosten von Patien- ten, Ärzten und der fälligen Transpa- renz. Die neue Regierung muss also gleich nachsitzen.

Auf ein neues Spiel, neues Unglück in wie vielen Jahren? Bühne frei,

meint der

MediKuss

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