Kanton Bern Canton de Berne
Letzte Bearbeitung: 11.03.2016 / Version Nicht klassifiziert
04|00|K|12
Parlamentarischer Vorstoss
Vorstoss-Nr.: 054-2016
Vorstossart: Motion
Richtlinienmotion: ☐
Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266 Eingereicht am: 11.03.2016 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Krähenbühl
Mühlheim Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.:
Direktion: Gesundheits
Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:
Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen
Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der soz alhilferechtlichen Rückerstattu
1. Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchgesetzt werden könnte.
2. Namentlich sollen die Daten der Steuerverwaltung lichen Rückerstattungspflicht herangezogen werden.
Begründung:
Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger,
die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
Einige Sozialdienste bemühen sich denn auch, diese
stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch
anton de Berne
Version: 5 / Dok.-Nr.: 126189 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266
Parlamentarischer Vorstoss
2016
2016.RRGR.266 11.03.2016
Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in) Mühlheim (Bern, glp)
vom
Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nicht klassifiziert
Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen
Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der soz alhilferechtlichen Rückerstattungspflicht nach Erbschaften gemäss Sozialhilfegesetz zu ergreifen:
Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchgesetzt werden könnte.
Namentlich sollen die Daten der Steuerverwaltung für die Durchsetzung der sozialhilferech lichen Rückerstattungspflicht herangezogen werden.
Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger, die zu Vermögen gekommen sind:
die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.»
Einige Sozialdienste bemühen sich denn auch, diese sogenannte sozialhilferechtliche Rücke stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch
M
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Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen
Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der sozi- ngspflicht nach Erbschaften gemäss Sozialhilfegesetz zu ergreifen:
Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht
für die Durchsetzung der sozialhilferecht-
Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine zu Vermögen gekommen sind: «Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich
sogenannte sozialhilferechtliche Rücker- stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch
Kanton Bern
Letzte Bearbeitung: 11.03.2016 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 126189 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert
aufgrund mangelnder Ressourcen können die Sozialdienste eine Rückerstattung nur punktuell durchsetzen. Dies, wenn etwa zufällig der Sozialdienst Kenntnis davon erhält, dass ein Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe in den Genuss einer Erbschaft gekommen ist.
Dabei hätte namentlich die Steuerverwaltung die Möglichkeit, den Sozialdiensten die Angaben über Erbschaften von Sozialhilfeempfängern zu liefern. Denn beim Siegelungsprotokoll werden sämtliche Erben erfasst. Mit einem vereinfachten Datenaustausch könnte folglich gewährleistet werden, dass die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger bei Erbschaften besser durch- gesetzt werden könnte.
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