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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 11.03.2016 / Version Nicht klassifiziert

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Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 054-2016

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266 Eingereicht am: 11.03.2016 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Krähenbühl

Mühlheim Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.:

Direktion: Gesundheits

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen

Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der soz alhilferechtlichen Rückerstattu

1. Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchgesetzt werden könnte.

2. Namentlich sollen die Daten der Steuerverwaltung lichen Rückerstattungspflicht herangezogen werden.

Begründung:

Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger,

die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.

Einige Sozialdienste bemühen sich denn auch, diese

stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch

anton de Berne

Version: 5 / Dok.-Nr.: 126189 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266

Parlamentarischer Vorstoss

2016

2016.RRGR.266 11.03.2016

Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in) Mühlheim (Bern, glp)

vom

Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nicht klassifiziert

Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen

Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der soz alhilferechtlichen Rückerstattungspflicht nach Erbschaften gemäss Sozialhilfegesetz zu ergreifen:

Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchgesetzt werden könnte.

Namentlich sollen die Daten der Steuerverwaltung für die Durchsetzung der sozialhilferech lichen Rückerstattungspflicht herangezogen werden.

Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger, die zu Vermögen gekommen sind:

die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.»

Einige Sozialdienste bemühen sich denn auch, diese sogenannte sozialhilferechtliche Rücke stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch

M

2016.RRGR.266 Seite 1 von 2

Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht nach Erbschaften besser durchsetzen

Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zur besseren Durchsetzung der sozi- ngspflicht nach Erbschaften gemäss Sozialhilfegesetz zu ergreifen:

Der Regierungsrat macht Vorschläge, wie die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht

für die Durchsetzung der sozialhilferecht-

Gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Artikel 40, besteht eine zu Vermögen gekommen sind: «Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich

sogenannte sozialhilferechtliche Rücker- stattungspflicht durchzusetzen. Doch aus datenschutzrechtlichen Gründen und teilweise auch

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.03.2016 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 126189 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.266 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

aufgrund mangelnder Ressourcen können die Sozialdienste eine Rückerstattung nur punktuell durchsetzen. Dies, wenn etwa zufällig der Sozialdienst Kenntnis davon erhält, dass ein Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe in den Genuss einer Erbschaft gekommen ist.

Dabei hätte namentlich die Steuerverwaltung die Möglichkeit, den Sozialdiensten die Angaben über Erbschaften von Sozialhilfeempfängern zu liefern. Denn beim Siegelungsprotokoll werden sämtliche Erben erfasst. Mit einem vereinfachten Datenaustausch könnte folglich gewährleistet werden, dass die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfeempfänger bei Erbschaften besser durch- gesetzt werden könnte.

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