• Keine Ergebnisse gefunden

September 2015 Direktion: Volkswirtschaftsdirektion Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen Der Regierungsrat wird beauftragt, 1

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "September 2015 Direktion: Volkswirtschaftsdirektion Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen Der Regierungsrat wird beauftragt, 1"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Sitzungstitel7 2015.RRGR.562 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Donnerstag (Nachmittag), 19. November 2015

Volkswirtschaftsdirektion

62 2015.RRGR.562 Motion 150-2015 Knutti (Weissenburg, SVP) Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen

Richtlinienmotion

Vorstoss-Nr.: 150-2015

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 01.06.2015

Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in) Graber (Horrenbach, SVP)

Schlup (Schüpfen, SVP)

Amstutz (Schwanden-Sigriswil, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit gewährt: Nein 04.06.2015

RRB-Nr.: 1072/2015 vom 9. September 2015

Direktion: Volkswirtschaftsdirektion

Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen Der Regierungsrat wird beauftragt,

1. neugebaute Anbindeställe für Rindvieh im Punktesystem für die Beurteilung der Strukturverbes- serungsbeiträge zu berücksichtigen

2. dafür zu sorgen, dass nach heutigen Tierschutzvorschriften neu gebaute Anbindeställe gleich behandelt werden wie Laufstallsysteme

Begründung:

Von den in der Schweiz tätigen 20 000 Milchwirtschaftsbetrieben sind nach wie vor rund 60 Prozent Anbindeställe. Insbesondere neu gebaute Anbindeställe erfüllen die heutigen Tierschutzvorschriften genauso wie Laufställe und sind kein Auslaufmodell.

Der durch die bevorzugte Behandlung der Auslaufställe entstehende Konkurrenzkampf innerhalb der Milchwirtschaft schwächt die kleinen Betriebsstrukturen in der Schweiz unnötig und darf nicht noch mehr gefördert werden. Insbesondere für kleinere Betriebe hat der Bau eines Anbindestalls auch heute noch Vorteile so z. B. aus Kostengründen oder beschränkt zur Verfügung stehende Flä- che. Den Betriebsleitern soll freigestellt sein, mit welchem Stallsystem sie arbeiten wollen und wel- ches auf ihren Betrieb passt.

Des Weiteren ist das Tierwohl in einem Anbindestall durchaus gewährleistet und bringt hinsichtlich der Tierpflege, aufgrund des täglichen Kontakts mit Menschen, auch Vorteile. Das Laufstallsystem wird im vorliegenden Antrag keineswegs hinterfragt. Es geht uns Motionären lediglich darum, eine Gleichbehandlung von Anbinde- und Laufställen zu erreichen. Aus unserer Sicht ist ein Laufstallsys- tem für Grossbetriebe durchaus geeignet und arbeitstechnisch ein sehr interessantes Haltungssys- tem. Für kleinere Betriebe jedoch sind die Investitionen oftmals zu hoch. Mit dieser Gleichbehand- lung soll eine gesamtschweizerische gut funktionierende und bedarfsgerechte Landwirtschaftspolitik angestrebt werden.

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der belastenden Situation bei der Planung von Anbindestäl- len wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

(2)

Novembersession 2015 2015.RRGR.562 2

CONVERT_6b934865fa2a43daaa2c90805fc9a589 09.12.2015

Beim vorliegenden Vorstoss handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbe- reich des Regierungsrats (Richtlinienmotion). Es geht um Fragen des Vollzugs der landwirtschaftli- chen Investitionshilfen, insbesondere um die Festlegung von Förderprioritäten bei knappen öffentli- chen Mitteln. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hin- sichtlich des Grads der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Wahl des Stallsystems, das den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu genügen hat, liegt bei den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern. Im Laufstall können sich die Nutztiere im Vergleich zur An- bindehaltung frei bewegen. Die Laufstallhaltung ermöglicht den Tieren ein artgerechteres Sozialver- halten, erhöht den Tierkomfort und weist bei grösseren Tierbeständen arbeitswirtschaftliche und kostenbezogene Vorteile auf.

Weil Laufställe dem agrarpolitischen und tierschützerischen Zielsystem besser entsprechen als An- bindeställe, wird diese Art der Tierhaltung seit vielen Jahren durch den Bund zusätzlich gefördert:

– Gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) und Art. 72 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13) richtet der Bund sogenannte Tierwohlbeiträge für die Haltung von Tieren in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen (BTS-Beiträge) aus.

– Nach Art. 19 und Art. 46 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; SR 913.1) werden bei den Investitionshilfen für Ökonomiegebäude, welche die Anforde- rungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Art. 74 DZV erfüllen, Zuschläge von 20 Prozent der Grundpauschale je Grossvieheinheit gewährt.

Staatsbeiträge, die zur Erreichung der agrarpolitischen Ziele zur Verfügung gestellt werden, sind gemäss Art. 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (KLwG; BSG 910.1) nach Prioritäten ge- ordnet und schwerpunktmässig einzusetzen. Nach Art. 13 der Verordnung über Strukturverbesse- rungen in der Landwirtschaft (SVV; BSG 910.113) hat die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) die Investitionsbeiträge bei Vor- liegen der Voraussetzungen nach der Prioritätenordnung im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel zu gewähren. Diese Priorisierung ist Gegenstand der «Strategie Strukturverbesserungen 2020 – Stossrichtungen und Schwerpunkte bei den landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen im Kanton Bern» (SV-Strategie), die 2014 unter Einbezug der betroffenen Kreise aktualisiert wurde. Nach SV- Strategie beurteilt die ASP die Förderungswürdigkeit von Ökonomiegebäuden mittels einer Nutz- wertanalyse. Eines von sieben Kriterien, die der Nutzwertanalyse zugrunde liegen, betrifft die Tier- freundlichkeit. Tierschutzkonforme Anbindeställe sind von der Förderung nicht ausgeschlossen, werden aber hinsichtlich Tierfreundlichkeit im Vergleich zu Laufställen mit einem geringeren Nutz- wert bewertet.

Eine förderungsbezogene Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen würde eine grundlegende Änderung des Bundesrechts bedingen (Direktzahlungen, Investitionshilfen). Im kantonalen Vollzug wären darauf gestützt die Förderprioritäten (Nutzwertanalyse) anzupassen, was der Regierungsrat im Hinblick auf die dargelegten Vorteile der Laufstallhaltung und die knappen kantonalen Fördermit- tel als nicht zielführend erachtet. Die heutige Regelung, welche eine finanzielle Unterstützung von tierschutzkonformen Anbindeställen nicht ausschliesst, hat sich im Vollzug bewährt. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Motion ab.

Der Regierungsrat beantragt:

Ablehnung

Präsident. Wir kommen zur Motion Knutti «Gleichbehandlung von Tierhaltungssystemen». Es han- delt sich um eine Richtlinienmotion; der Regierungsrat lehnt diese ab. Wir führen eine reduzierte Debatte. Diese Motion besteht aus zwei Ziffern. Der Motionär hat Ziffer 2 vorgängig zurückgezogen.

Ist dies korrekt? – Wir diskutieren also nur über Ziffer 1. Der Regierungsrat ist bereit, Ziffer 1 in der Motionsform anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben. Bestreitet der Motionär den regierungs- rätlichen Antrag? – Das ist nicht der Fall. Ist dieser Antrag auf Annahme und gleichzeitige Abschrei- bung der verbleibenden Ziffer 1 seitens des Rates bestritten? – Wir stimmen direkt darüber ab. Wer Ziffer 1 annehmen und gleichzeitig abschreiben will, stimmt ja, wer dies ablehnt, stimmt nein.

Abstimmung (Ziff. 1 der Motion) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

(3)

Novembersession 2015 2015.RRGR.562 3

CONVERT_6b934865fa2a43daaa2c90805fc9a589 09.12.2015

Ja 116

Nein 8

Enthalten 1

Präsident. Sie haben Ziffer 1 der Motion Knutti angenommen und gleichzeitig abgeschrieben.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die geltende Regelung, gemäss welcher ein negativer IPB-Saldo beim Austritt aus dem Schuldienst nicht mit dem letzten Gehalt verrechnet wird, wenn er nicht durch eine

Dabei zeigte sich einerseits, dass allenfalls bereits gute Resultate mit einer erheblich geringeren Ausbaggerung und dementsprechend geringeren Kosten realisiert

Sie soll sich über aktuelle Schulversuche und Forschungen zum Thema „altersgemischtes Lernen„ auf dem Laufenden halten, die ganze Thematik durch Forschung und Entwicklung

In gewissen Fällen führt eine Gemeindefusion zu höheren Kosten für bestimmte Leistungen, dies im Vergleich zum Gesamtaufwand der Gemeinde.. Ein Beispiel: Der kommunale Beitrag

Die geplante Dreifachturnhalle für das Gymnasium Thun – Schadau soll nicht nur den Turn- und Sportunterricht des Gymnasium Thun – Schadau sondern auch den Turn-

Dabei wurde festgestellt, dass für die Verarbeitung organischer Abfälle aus dem Abfallbereich keine zusätzlichen Vergärungsanlagen erforderlich sind, umso mehr als bei

Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) treffen die Kantone Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und können jederzeit

Die mangelnde Asylstrategie hat die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) und dessen für den Asylbereich zuständigen