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Infoblatt Aufstockungsbetrag

Zur gesetzlichen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V

(Stand: 11.01.2021)

Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende

Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen.

Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ muss in diesem Fall den zur Anhebung auf dieses Vergütungsniveau erforderlichen Differenzbetrag aus eigenen Mitteln beisteuern (vgl.

§ 5 Abs. 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V i.V.m. § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V). Die Regelungen der Honorarverteilung sehen dazu vor, dass die Praxis in diesem Umfang wachsen, also ihre Tätigkeit ausdehnen kann. Auf Antrag kann in diesen Fällen die Obergrenze erhöht werden (Abschnitt D Nr. 1.3 des HVM).

Der Gesetzgeber räumt damit dem im Rahmen eines geförderten

Weiterbildungsverhältnisses in der ambulanten Versorgung beschäftigten

Weiterbildungsassistenten einen gesetzlichen Anspruch gegen die anstellende Praxis bzw.

das anstellende MVZ auf Zahlung einer Vergütung ein, welche ihrer Höhe nach zumindest der im Krankenhaus üblichen Vergütung entspricht.

Grundlage für die Bemessung der im Krankenhaus üblichen Vergütung ist der Tarifvertrag Ärzte des Verbandes Kommunaler Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) in seiner jeweils geltenden Fassung. Dieser enthält in der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA die aktuell geltende Tabelle mit den nach der jeweiligen Entgeltgruppe monatlich für eine(n) in Vollzeit beschäftigten Arzt/Ärztin zu zahlenden Entgelten (Tabellenentgelte i.S.d. § 18 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA; der Tarifvertrag ist einsehbar unter www.vka.de in der Rubrik Tarifverträge & Richtlinien / Tarifverträge / TV-Ärzte).

Die im Krankenhaus übliche Vergütung im Sinne der förderrechtlichen Vorschriften entspricht den in der Tabelle gemäß der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA ausgewiesenen Tarifentgelten der Entwicklungsstufen 1 - 5 innerhalb der Entgeltgruppe I (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V). Die dort genannten Entgelte entsprechen der bei Beschäftigung eines Arztes/einer Ärztin in

Weiterbildung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu zahlenden

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Vergütung (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß

§ 75a SGB V). Bei der Zuordnung eines Arztes/einer Ärztin in Weiterbildung ist darauf zu achten, dass bereits bisher nachgewiesene Zeiten ärztlicher Tätigkeit als Vorbeschäftigung anzurechnen sind, eine Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit und damit als anrechenbare Vorbeschäftigung.

Das für die Vergütung des Arztes/der Ärztin in Weiterbildung jeweils anzusetzende

Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I richtet sich nach den Stufenlaufzeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 Buchst. a) TV-Ärzte/VKA. Danach ist gestaffelt nach den Jahren der ärztlichen Tätigkeit (ggf.

unter Berücksichtigung der Zeiten anrechenbarer Vorbeschäftigungen) aktuell (Tabelle gültig ab 01. Januar 2021) jeweils ein Bruttoentgelt in folgender Höhe anzusetzen:

Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 1 während des ersten Jahres der ärztlichen Tätigkeit (aktuell: 4.694,75 €)

Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 2 nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 4.960,89 €)

Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 3 nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.150,94 €)

Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 4 nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.480,39 €)

Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 5 nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.873,21 €)

Die im Krankenhaus übliche Vergütung überschreitet entsprechend der aktuell maßgeblichen Tabelle der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA den aktuellen Förderbetrag von 5.000,00 € ab der Entwicklungsstufe 3, d.h. ab vorhandener zweijähriger ärztlicher Berufserfahrung des Arztes/der Ärztin in Weiterbildung.

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