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Auszug aus den Internen Durchführungsbestimmungen

zur Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der

fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V

Nachstehender Text ist ein Auszug aus den Internen Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V, der die Einzelheiten zur Durchführung eines

Auswahlverfahrens gemäß Ziffer 5 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V beschreibt.

Hintergrund (Auszug aus der Präambel der Internen Durchführungsbestimmungen):

Ziffer 7 der „Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V“ ermächtigt den Vorstand der KVB, das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie, sofern diese der Konkretisierung bedürfen, in gesonderten Durchführungsbestimmungen zu regeln. Zur weiteren

Konkretisierung der Förderrichtlinie erlässt der Vorstand der KVB daher folgende Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V. (…)

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5.2. Auswahlverfahren

Ein Auswahlverfahren entsprechend Ziffer 5 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V ist

durchzuführen, wenn förderfähige Anträge im Umfang von mehr Stellen bezogen auf ein oder mehrere Förderjahre vorliegen als freie Stellen zur Verfügung stehen. Die freien Stellen sind hierbei durch die zur Verfügung stehenden Förderbudgets der einzelnen Förderjahre abzüglich bereits verplanter sowie reservierter Fördergelder entsprechend Kapitel 2.7 dieser Durchführungsbestimmungen zu ermitteln, die beantragten Stellen sind ggf. anteilig im jeweiligen Förderjahr anzurechnen. In diesem Kapitel werden die Kriterien des

Auswahlverfahrens vorgestellt und das Vorgehen zur Durchführung des Auswahlverfahrens spezifiziert.

5.2.1. Kriterien des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren hat anhand von Kriterien zu erfolgen, die eine gleichförmige und objektive Auswahl unter förderfähigen Anträgen ermöglichen (vgl. Ziffer 5 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen

Weiterbildung nach § 75a SGB V). Die in § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V genannten Kriterien sind nach einer Änderung der Vereinbarung nicht mehr abschließend formuliert, gestatten also die Hinzunahme weiterer Kriterien, die in diesem Kapitel begründet werden sollen, sowie eine unterschiedliche Gewichtung durch die KVB, die in Kapitel 5.2.3 dieser Durchführungsbestimmungen aufgeführt ist. Die für das Auswahlverfahren demnach herangezogenen Kriterien sind:

 Die Weiterbildungsstätte befindet sich in einem Planungsbereich, in dem eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung gemäß

§ 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Facharztgruppe des Stellenbewerbers besteht (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 3 a der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V).

 Die Weiterbildungsstätte befindet sich in einem Planungsbereich mit einem festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in der Facharztgruppe des Stellenbewerbers gemäß § 100 Absatz 3 SGB V.

Begründung: Gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 a der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V stellt die Tatsache, dass die Weiterbildungsstelle sich in einem (drohend) unterversorgten Planungsbereich befindet, ein entsprechend zu berücksichtigendes Auswahlkriterium zugunsten des jeweiligen Antragstellers dar. Nicht erwähnt ist in diesem Zusammenhang die Lage der Weiterbildungsstelle in dem Teil eines Planungsbereichs, für den der

Landesausschuss nach § 100 Absatz 3 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Das auch in diesem Fall festgestellte Versorgungsdefizit von nicht unerheblichem Ausmaß gebietet ebenfalls eine

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Berücksichtigung bei Ausübung des Auswahlermessens. Eine Nichtberücksichtigung dieses Umstandes wäre - im Hinblick auf die mit der Anwendung der Auswahlkriterien ebenfalls verfolgten Gewichtung danach, dass Antragsteller, die sich in notleidenden Planungsbereichen in der Weiterbildung engagieren und daher in besonderer Weise als förderungswürdig anzusehen sind - sachlich nicht zu rechtfertigen.

 Weiterbildungsstätten in Planungsbereichen mit niedrigerem Versorgungsgrad in der Facharztgruppe des Stellenbewerbers werden bevorzugt.

Begründung: Auch der Versorgungsgrad als solcher stellt ein geeignetes

Auswahlkriterium dar, mit der sich in sachlich gerechtfertigter Weise die gebotene Steuerungswirkung zugunsten von Antragstellern, die sich in weniger gut versorgten Planungsbereichen in der Weiterbildung engagieren, erzielen lässt. Insoweit soll der Grundsatz gelten: Je geringer der Versorgungsgrad, desto höher die

Förderungswürdigkeit.

 Die Weiterbildungsstätte liegt in einer Gemeinde mit < 20.000 Einwohnern.

Begründung: Ein sich abzeichnender Nachwuchsmangel wird insbesondere in kleineren, i.d.R. ländlichen Gemeinden mit geringeren Einwohnerzahlen spürbar. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Antragsteller, deren Weiterbildungsstätte sich in einer kleineren Gemeinde befindet, gegenüber Antragstellern mit

Weiterbildungsstätten in einwohnerstarken Gemeinden (i.d.R. ärztlich besser versorgt aufgrund der vorhandenen Infrastruktur bzw. der Lage in oder unmittelbaren Nähe zu Ballungszentren) zu privilegieren.

 Die Weiterbildungsstätte liegt in einem Planungsbereich, der an einen drohend unterversorgten oder unterversorgten Planungsbereich angrenzt.

Begründung: Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen lebenden Patienten mangels entsprechender

Versorgungsangebote im eigenen Planungsbereich häufig die in den angrenzenden Planungsbereichen vorhandenen Vertragsarztpraxen in Anspruch nehmen, so dass diese den (drohend) unterversorgten Planungsbereich faktisch teilweise

mitversorgen. Vor diesem Hintergrund stellt die räumliche Nähe der

Weiterbildungspraxis zum angrenzenden (drohend) unterversorgten Planungsbereich ein zugunsten der betreffenden Antragsteller zu berücksichtigendes Auswahlkriterium dar.

 Der Arzt in Weiterbildung befindet sich bereits in einem ambulanten Weiterbildungsabschnitt (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 3 b der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V).

 Die gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns verpflichtend am Krankenhaus zu leistenden Weiterbildungsabschnitte sind bereits absolviert und der Nachweis hierüber wurde gegenüber der KVB erbracht (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 3 c der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der der Weiterbildung gemäß

§ 75a SGB V).

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 Die Weiterbildung findet in einem sogenannten Verbund, bestehend aus

Vertragsarztpraxen und Krankenhäusern, statt (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 3 d der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der der Weiterbildung gemäß

§ 75a SGB V).

 Zeitnaher Beginn des Weiterbildungsabschnitts wird vor zeitfernem Beginn des Weiterbildungsabschnitts bevorzugt.

Begründung: Antragsteller mit Ärzten in Weiterbildung, die zeitnah mit der geplanten Weiterbildung beginnen oder unmittelbar vor Beginn der Weiterbildung stehen, sollen insoweit im Rahmen des Auswahlermessens gegenüber Antragstellern, die erst ab einem späteren Zeitpunkt die Weiterbildung durchführen, einen Vorteil für sich verbuchen können. Dies erscheint vor allem deshalb als gerechtfertigt, weil dem zeitlich früheren Beginn der Weiterbildung i.d.R. auch ein zeitlich früherer Abschluss der Weiterbildung folgt, so dass der Arzt in Weiterbildung grundsätzlich auch

zeitnaher für eine Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen könnte. Im Übrigen deutet ein zeitnaher Beginn der Weiterbildung darauf hin, dass die Planung der Weiterbildung unter Mitwirkung des Antragstellers zielstrebig erfolgt ist.

 Die Reihenfolge der Antragseingänge (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V) wird berücksichtigt.

5.2.2. Änderung der Datengrundlage während des Auswahlverfahrens

Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind immer die zum Zeitpunkt des letzten Tags der Ausschreibung aktuellsten amtlichen Datenstände heranzuziehen. Dabei kann es sich beispielsweise handeln um: Die Veröffentlichung neuer amtlicher Einwohnerzahlen auf Kommunalebene, das Wirksamwerden von Beschlüssen des Gemeinsamen

Landesausschusses zu Unterversorgung, drohender Unterversorgung, zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf und aktuellen Versorgungsgraden u.ä..

5.2.3. Durchführung des Auswahlverfahrens

Die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet sich nach den gemäß Kapitel 2.7 dieser Durchführungsbestimmungen verfügbaren Förderbudgets der Förderjahre. Mögliche

Konstellationen, die sich auf Basis dessen für ein Auswahlverfahren ergeben können, sind in Kapitel 2.8 dieser Durchführungsbestimmungen beschrieben.

Die Bewertung der Anträge erfolgt nach dem unten tabellarisch aufgelisteten Punkteschema.

Zusätzlich erfolgt für das Kriterium „Einwohner des Praxisstandorts“ noch ein eindeutiges Ranking für alle Ortschaften in Bayern. Aus diesem Rang ergibt sich eine Nachkommastelle der Punktezahl, um die Wahrscheinlichkeit punktgleicher Anträge zu minimieren. Dafür wird die Grundmenge der Ortschaften in der jeweiligen Einwohnerklasse zunächst

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prozentualisiert. Daraus ergibt sich ein fester Punktwert je Rang. Rang 1 erhält den höchsten Punktwert, in dem der Rang mit seinem Punktwert multipliziert und das Produkt von 100 subtrahiert wird.

5.2.3.1. Gesamtrang und Differenzierung zwischen den Förderjahren

Entsprechend ihres Punktwertes erhalten die Antragsteller einen Rang (entsprechend ihrem Gesamtrang) in einer Excel-Tabelle zugeteilt. Da die Stellenberechnung gemäß Kapitel 2.7.

dieser Durchführungsbestimmungen auf Basis des verfügbaren jährlichen Förderbudgets erfolgt, wird in der Excel-Tabelle zusätzlich zur Nennung des Gesamtranges und allgemeiner Daten (Nachname des Weiterbilders und des Arztes in Weiterbildung, beantragter

Förderungsbeginn, beantragtes Förderende, beantragte Wochenstunden) eine Differenzierung zwischen dem jeweils laufenden und dem folgenden Förderjahr vorgenommen (siehe beispielhaft folgenden Tabellenentwurf).

Grundsätzlich können in den betreffenden Förderjahren somit Förderstellen vergeben werden, bis die kumulierte Fördersumme der Antragsteller die Grenze des gemäß

Ausschreibung (im Bayerischen Staatsanzeiger) verfügbaren Rest-Förderbudgets erreicht hat. Sofern ein Antragsteller in einem Ausschreibungszeitraum einen Förderzeitraum beantragt hat, der im Förderbudget von mehr als einem Förderjahr anzurechnen ist, der Antragsteller sich aber in einem der Förderjahre auf einem Rang befindet, für den die

verfügbaren Fördermittel eines Jahres bereits aufgebraucht sind, kommt eine Teilbewilligung des Förderzeitraums gemäß Kapitel 5.3.1 dieser Durchführungsbestimmungen ab dem Monat in Betracht, für den noch Förderbudget verfügbar ist, sofern sämtliche weitere Fördervoraussetzungen entsprechend Kapitel 3 dieser Durchführungsbestimmungen vorliegen, insbesondere auch die Mindestzeiten für die Förderung eines

Weiterbildungsverhältnisses (12 Fördermonate) bzw. eine definierte Ausnahme hiervon (vgl.

Kapitel 3.3, 6. Spiegelstrich dieser Durchführungsbestimmungen). Eine Verlängerung oder Verschiebung des im Förderantrag beantragten Förderzeitraums ist für ein laufendes Auswahlverfahren nicht zulässig und bedarf eines neuen Antrags in einem separaten Ausschreibungsverfahren.

Dem Vorstand ist in jedem Einzelfall die gesamte Rangliste in der Excel-Tabelle mitsamt einer Empfehlung für die auf Basis dessen vorzunehmende Auswahl der förderfähigen Anträge zur Entscheidung vorzulegen.

5.2.3.2. Möglichkeit des Rangaufstiegs in einzelnen Förderjahren

Antragsteller, die im Ausschreibungsverfahren zwar ihren Antrag gestellt haben, deren beantragter Förderzeitraum jedoch lediglich im Budget eines von zwei Förderjahren zu

Nachname des Weiterbilders (+ des AiW)

Beantragter Förderungsbeginn

Beantragtes Förderungsende

Beantragte Wochenstunden

Gesamtrang Rang Förderjahr 1

zu berücksichtigende Monate in 2020 Stellen

Fördersumme (je Antragssteller)

kumulierte Fördersumme

Rang Förderjahr 2

zu berücksichtigende Monate in 2021 Stellen

Fördersumme (je Antragssteller)

kumulierte Fördersumme Voraussetzung: Erstellung einer Rangliste (maßgeblich für Gesamtrang in unten stehender Tabelle)

auf Basis der Kriterien in Kapitel 5.3.2. der internen Durchführungsbesitmmungen (Datenstand: Letzter Tag des Ausschreibungszeitraums)

Förderjahr 2020 Förderjahr 2021

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berücksichtigen ist, erhalten einen Gesamtrang gemäß ihres Punktwerts, werden jedoch lediglich im Budget des Förderjahres berücksichtigt, in dem die Fördermonate zu Buche schlagen. Auf diese Weise kann der gemäß Gesamtrang folgende Antragsteller, der für das entsprechende Förderjahr zu berücksichtigen ist, in der Rangfolge des Förderjahres (nicht aber im Gesamtrang) aufsteigen. Bei einer Unterscheidung zwischen einem Gesamtrang nach diesen Auswahlkriterien und einer weiteren Differenzierung nach dem Budget für die einzelnen beantragten Förderjahre gilt, dass die Position eines Antragstellers in der Rangfolge für das einzelne Förderjahr grundsätzlich nicht hinter dem Gesamtrang liegen darf. Der Antragsteller kann daher grundsätzlich nur „aufsteigen“, wenn aufgrund der

unterschiedlich beantragten Förderzeiten zusätzliche Kapazitäten in einzelnen Förderjahren bestehen, nicht hingegen „absteigen“.

5.2.3.3. Darstellung der Kriterien samt Punktwerte

Die dargestellten Punkte stellen dabei keine auf exakten Werten begründeten Punktzahlen dar, sondern sind darauf angelegt, die Gewichtung der einzelnen Kriterien mathematisch eindeutig zu bestimmen. So sollen beispielsweise Antragssteller, die das Kriterium

„(drohende) Unterversorgung liegt vor“ erfüllen, gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen

Weiterbildung nach § 75a SGB V in jedem Fall gegenüber Antragsstellern bevorzugt werden, die dieses Kriterium nicht erfüllen. Aus diesem Grund ist der zugewiesene Punktwert so konzipiert, dass er von keinem Punktwert eines anderen Kriteriums noch von der Summe der Punktwerte der übrigen Kriterien übertroffen werden kann.

Kriterium Punkte

(drohende) Unterversorgung liegt vor 90000

Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf 45000

Versorgungsgrad

<50% 35000

>=50 - <100 % 28000

>=100 - <110 21000

>=110 - <140 14000

>=140 7000

Einwohner des Praxisstandorts

<20.000 7000

>20.000 - 50.000 5600

>50.000 - 100.000 4200

>100.000 - 500.000 2800

>500.000 1400 Rang der Ortschaft (wird zum Punktwert hinzuaddiert) + 0,xxx

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Angrenzend an (drohend) unterversorgten Planungsbereich 700

Ambulanter Weiterbildungsabschnitt wurde begonnen 350

Stationäre Abschnitte sind absolviert 200

Weiterbildung erfolgt in Weiterbildungsverbund 100

Zeitnaher vor zeitfernem Beginn

<1 Monat bis Beginn 50

<2 Monate bis Beginn 40

<3 Monate bis Beginn 30

<4 Monate bis Beginn 20

<5 Monate bis Beginn 10

<6 Monate bis Beginn 0

5.2.4. Vorgehen bei Punktgleichheit

Sofern keiner der Stellenbewerber die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V erfüllt oder in Fällen, in denen eine Priorisierung anhand der Kriterien nach Kapitel 5.2.1 und Kapitel 5.2.3 dieser Durchführungsbestimmungen aufgrund der Gleichwertigkeit von Bewerbungen nicht möglich ist, erfolgt gemäß Ziffer 5.3 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der

fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V eine Vergabe der Stellen nach der

Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach Ziffer 6.1 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V bei der KVB. Das CoC SI überlässt im Fall, dass derselbe Antragsteller mehrere im Sinne der Auswahlkriterien gleich gelagerte Anträge eingereicht hat, von denen gemäß Ziffer 4.5 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach

§ 75a SGB V nur ein Vollzeit- oder zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden können, dem Antragsteller die Auswahl, welches Vollzeit- bzw. welche

Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse gefördert werden soll bzw. sollen.

(…)

Referenzen

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