• Keine Ergebnisse gefunden

QP Münchenstein Beschluss Ziffer 2:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "QP Münchenstein Beschluss Ziffer 2:"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 33 vom 17. August 2017 1

QP Münchenstein Beschluss Ziffer 2:

Die von der Einwohnergemeindeversammlung Münchenstein am 16. Juni 2016 be- schlossene Gesamtrevisionen der Zonenvorschriften Siedlung und des Strassen- netzplanes werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachste- henden Auflagen, Ausnahmen, Sistierungen und Änderungen genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.

Auflagen:

a. Die Risikobeurteilung in Bezug auf den Konsultationsbereich der Erd- gashochdruckleitung der Gasverbund Mittelland AG ist nachzuholen. Je nach Resultat ist die Zonen-planung in Plan und Reglement anzupassen.

b. Als Zwischenlösung sind bei Bauvorhaben auf Grundstücken im Konsulta- tionsbereich der Gashochdruckleitung (in der Regel 130 m beidseitig der Erdgashochdruckleitung) der Gasverbund Mittelland AG folgende Mass- nahmen zu treffen:

ba) In Zusammenarbeit mit der Gasverbund Mittelland AG ist jeweils eine Störfallbeurteilung gemäss den Anforderungen der Störfallverordnung vorzunehmen.

bb) Im Rahmen des Baugesuches sind die für die Tragbarkeit des Risikos notwendigen Sicherheitsmassnahmen darzustellen und zu be- schreiben.

bc) Die Störfallsituation mit Einbezug der notwendigen Sicherheits- massnahmen ist von den Vollzugsbehörden der Störfallverordnung des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Energie abschliessend zu beurteilen.

bd) Personenintensive Nutzungen sind auszuschliessen.

c. Die Gemeinde Münchenstein wird verpflichtet, den betroffenen Grundei- gentümern die vorstehenden Auflagen zur Kenntnis zu bringen.

Ausnahmen:

Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen wer- den (im Plan und Reglement rot gestrichen):

a. ZR § 23 Erdgashochdruckleitung

b. ZR § 33 Absatz 2 Satz 2: Teilsatz „... und den arealspezifischen Rahmen- bedingungen.“

c. ZR § 33 Absatz 5 d. ZR Anhang 4

e. Gemeindeversammlungsbeschluss für die Parzelle Nr. 4678 (Zone für öf- fentliche Werke und Anlagen)

f. Gemeindeversammlungsbeschluss für die Parzelle Nr. 4899 (Auszonung der Parzelle)

g. ZR § 48 Gebühren Sistierungen:

a. Der Genehmigungsbeschluss für folgende Parzellen, die ISOS-Objekte beinhalten, wird bis zur Vornahme der Schutzplanung sistiert (es gelten

(2)

2 Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 33 vom 17. August 2017

die bisherigen Bestimmungen weiter) :

Tramstrasse 29 bis 53, Parzellen Nr. 1147, 844, 845, 846, 847, 848, 849, 850, 851, 852, 853, 854 und 855;

Mittlere Gstadstrasse 10 bis 16, Parzellen Nr. 828, 829, 830 und 831;

Blauenstrasse 3a bis 21, Parzellen Nr. 835, 836, 837, 838, 839, 840, 841, 1542, 1593 und 1594;

Schützenmattstrasse 8 bis 14, Parzellen Nr. 819, 820 und 6310;

Bahnhofstrasse 2, Parzelle Nr. 772;

Weidenstrasse 1, 5 und 8, Parzelle 773;

Pfarrgasse 7, Parzelle Nr. 1552;

Gruthweg 8, Parzelle Nr. 1033;

b. Der Genehmigungsbeschluss für die Siedlung Gartenstadt (Gartenstadt 2 – 60 und 49 – 53) wird sistiert.

c. ZR § 49 Mehrwertabgabe

Der Entscheid über die Aufnahme von § 49 ins Zonenreglement Siedlung wird aufgeschoben, bis über deren Rechtmässigkeit im separaten Verfah- ren entschieden ist.

d. Der Gemeindeversammlungsbeschluss für das Areal der bisherigen Denkmalschutz- und Ortsbildschonzone Wasserhaus (Wasserhaus 1 – 120). Es gelten die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung.

e. Der Gemeindeversammlungsbeschluss für die Parzelle Nr. 697 (Bauern- haus Basel-strasse 96). Es gelten die bisherigen Zonenvorschriften Sied- lung.

f. Der Gemeindeversammlungsbeschluss für die Parzelle Nr. 5260 (Schrift- giesserei) Es gelten die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung.

Änderungen, die genehmigt werden können:

Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragte ge- ringfügige Änderungen genehmigt:

a. § 2 Zonenparameter: Streichung der Zonen WG4 und G20 aus der Zonen- tabelle.

b. § 4 Absatz 2 Buchstabe e Bebauungsziffer: Ergänzung mit Zone WG3+

und Richtig-stellung Zonenbezeichnung (WG4+ anstelle WG4)

c. § 35 Spezialzonen Absatz 2: Uebertrag aus Teilzonenplan Landschaft Bruderholz: „Speziazone für private Spiel- und Sportanlagen: In dieser Zo- ne sind nur kleinere Sportanlagen wie Tennisplätze, Schwimmbassins, Eisbahnen und dergleichen zulässig, bei denen sich wenig Zuschauer und nur geringer Fahrzeugverkehr ergeben. Es dürfen nur für den Sportbetrieb erforderliche Bauten mit maximal 2 Geschossen für Garderoben, Wasch- anlagen, Geräte und kleinere Clubräume erstellt werden.“

d. Zonenzuweisung für Parzelle Nr. 4406: Die Parzelle wird wie im alten Zo- nenplan der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestim- mung „Motorfahrzeugprüfstation“ zugewiesen.

(3)

Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 33 vom 17. August 2017 3

e. Eintrag im Strassennetzplan: Wanderwegverbindung über Känelmattstras- se, Untergasse, Gruthweg sowie Gruthweg im Landschaftsgebiet werden aus dem Plan entfernt.

Änderungen, die nicht genehmigt werden können:

Folgende vom Gemeinderat aufgrund von § 31 Absatz 5 RBG beantragten Ände- rungen können nicht genehmigt werden:

a. Einkürzung der Signatur „Niederterrassenböschung“ entlang der Ei- chenstrasse (Par-zellen Nrn. 494, 700 und 2019)

b. Änderungen zu § 23 Erdgashochdruckleitung.

c. Zonenzuweisung Zone für öffentliche Werke und Anlagen auf Parzelle 4899, Muttenzerstrasse 11.

d. Anpassung Perimeter-Verlauf entlang der Parzellen 930, 3859 und 3860.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Antwort zur Motion Fässler „Perspektiven für die Lehrkräfte“ (M 163/2005 ERZ) kann in Punkt 5 entnommen werden, dass eine generelle Arbeitsplatzanalyse zur Einreihung

Es muss davon ausgegangen werden, dass der finanzielle und zeitliche Aufwand für die notwendigen Massnahmen erheblich sein wird und dass deren Realisierung nicht

«Gewiss ist, dass wir immer in der Nähe und unter der Gegenwart Gottes leben dürfen und dass dieses Leben für uns ein ganz neues Leben ist; dass es für uns nichts Unmögliches

Nach Gesprächen zwischen Regierungsrätin Carmen Haag und dem Stadtrat stellte das DBU eine Bewilligung des revidierten Schutzplans 2014 in Aussicht – unter der

Juni 2016 be- schlossenen Mutationen „öW+A-Zone Schulstrasse (Parzellen Nrn. 842-846)“ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie „Dachformen Nebenbauten,

Fragebogen: Vernehm las s ung zur Vorlage S teuers enkung für tiefe und m ittlere Einkom m en (Gegenv ors chlag zur Volks initiativ e «Jetz s i m ir draa»).. Ges etzes v

a) Im Zonenreglement Dorfkern wird im § 2 Zoneneinteilung die bei der Auf- zählung versehentlich nicht aufgeführte Grundnutzung „c) Grünzone“ er- gänzt. Die

Eingetragene Personen neu oder mutierend: Shi, Zhengrong, australischer Staatsangehöriger, in Wuxi (CN), Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: Präsident