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Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen(FStatAusnV)

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Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen (FStatAusnV)

FStatAusnV

Ausfertigungsdatum: 30.07.1982 Vollzitat:

"Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen vom 30. Juli 1982 (BGBl. I S. 1124)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1982 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:

§ 1  

Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t

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