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Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringensund der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mitPestizidrückständen (EU-RHG-Ausnahmeverordnung -EURHGAusnahmV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit

Pestizidrückständen (EU-RHG-Ausnahmeverordnung - EURHGAusnahmV)

EURHGAusnahmV

Ausfertigungsdatum: 14.04.2010 Vollzitat:

"EU-RHG-Ausnahmeverordnung vom 14. April 2010 (eBAnz AT41 2010 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2020 (BAnz AT 28.08.2020 V2) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.4.2010 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1  

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.   abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

 

2.   abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

 werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BAnz AT 28.08.2020 V2)  

1 2 3 4

Wirkstoff Code* Erzeugnisgruppe* Rückstandshöchstgehalt

mg/kg Metobromuron

Rückstand:

4-Bromphenylharnstoff

0251010 Feldsalat 2

  

____________

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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 *   Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist.

 

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