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Verordnung über Ausnahmen von § 56a des Arzneimittelgesetzeszum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung)

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Verordnung über Ausnahmen von § 56a des Arzneimittelgesetzes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (AMG-

Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung)

AMGBlauzAusnV

Ausfertigungsdatum: 07.04.2008 Vollzitat:

"AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 721)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.4.2008 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 56b des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1  

Über § 56a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus darf ein Insektizid oder ein Repellent, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die zu behandelnde Tierart zugelassen ist, zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit von einem Tierarzt oder einer Tierärztin verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn in Deutschland ein für die zu behandelnde Tierart zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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