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2020 Verordnung ■ über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger - AASchfVO LSA)

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GVB1. LSANr. 23/2020, ausgegeben am 29. 6. 2020

Verordnung

■ über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger - AASchfVO LSA).

Vom 22. Juni 2020.

Aufgrund des § 9b des Schomsteinfeger-Handwerks- gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. IS. 2242), zuletzt geändert .durch Artikel 57 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2721), in Verbindung mit der Ver­

ordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schomsteinfeger-Handwerksgesetz vom 9. Januar 2020 (GVB1. LSA S. 5), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung S achsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBL LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBL LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten B ezirksSchornsteinfeger im Sinne von

§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Schornstein­

feger-Handwerks gesetzes.

§2

Ausschreibungsverfahren

(1) Das Ausschreibungsverfahren ist sachgerecht, ob­

jektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzufüh­

ren.

(2) Das Landesverwaltungsamt schreibt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schom- steinfeger-Handwerksgesetz im Land S achsen-Anhalt die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger in einem öffentlich zugänglichen Intemetportal und unter www.bund.de aus. Im Amtsblatt des Landesverwaltungs­

amtes ist auf die Veröffentlichung im Internet unter Angabe des Datums der Ausschreibung, der Bewerbungsfrist und der Fundstelle im Internet hinzuweisen. Zudem hat das Landesverwaltungsamt rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung der Ausschreibung im Internet, die Bewerbungskriterien und den Bewertungsbogen öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Die Ausschreibung erfolgt mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitpunkts, zu dem die Bestellung regel­

mäßig zu erfolgen hat (Vergabetermin) oder unverzüglich im Fall der Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie im Todesfall.

§3

Inhalt der Aussehreibung Die Ausschreibung muss enthalten:

1. im Falle der Ausschreibung nach § 9 Satz 2 Nr, 1 des

Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes eine Beschrei­

bung der örtlichen Lage des Bezirks,

2. den frühestmöglichen Termin für die Bestellung zum bevollmächtigten B ezirks Schornsteinfeger,

3. die Dauer der Bestellung sowie einen Hinweis auf die Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 1 des Schomsteinfeger- Handwerksgesetzes,

4. die Einsendefrist (Ausschlussfrist) für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,

5. einen Hinweis darauf, dass Bewerber nach § 9a Abs. 1 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes die hand­

werksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schomsteinfegerhandwerks erfüllen müssen,

6. eine Aufzählung der von den Bewerbern nach § 4 vor­

zulegenden Bewerbungsunterlagen,

7. einen Hinweis gemäß § 9a Abs. 3 des Schomstein- feger-Handwerksgesetzes,

8. einen Hinweis gemäß § 9a Abs, 4 des Schomstein- feger-Handwerksgesetzes,

9. die Anschrift, die Telekommunikationsnummem und die E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsamtes, an das die Bewerbungsunterlagen zu schicken sind, und 10. einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung.

§4

Bewerbungsunterlagen

(1) Für die Einhaltung der Ausschlussfrist und die Ein­

sendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) beim Lan­

desverwaltungsamt.

(2) Für eine Bewerbung sind folgende Unterlagen ein­

zusenden:

1. eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält und unterzeichnet ist,

2. der tabellarische Lebenslauf, der genaue und vollstän­

dige Angaben über die berufliche Vorbildung, den beruflichen Werdegang und alle für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschomsteinfeger geeigneten Qualifikationen enthält, und aus dem Beginn und Ende der jeweiligen TätigkiHtTi hervorgehen; Qualifikatio­

nen und Abschlüsse sind nachzuweken,

3. ein Nachweis Uber das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksfolle,

■ 4, die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Mets- 291

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terprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;

im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die Unterlagen und B escheinigungen, die nach der EU/

EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) vorzulegen sind,

5. Nachweise über die bisherigen Schomsteinfegertätig- keiten sowie über produktneutrale berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren mindes­

tens sechsstündige Dauer dabei nachzuweisen ist, 6. Angaben und Nachweise über Ausfallzeiten (Krank­

heit, Freistellung, Eltemzeit) während der Berufstätig­

keit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schomsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H.

unterbrochen wurde,

7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro­

päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist;

wird im HerkunftsStaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann der Bewerber sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt­

lichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der hier­

für zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ersetzen, 8. eine Unterzeichnete Eigenerklärung darüber, ob inner­

halb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Straf­

verfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermitt­

lungsverfahren bekannt geworden ist, wobei auch eine unvollständige Erklärung als eine unrichtige Erklärung zu werten ist,

9. eine Unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewer­

ber gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben eines bevollmächtigten BezirksSchornsteinfegers wahrzu­

nehmen,

10. eine Unterzeichnete Eigenerklärung des Bewerbers, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitglied­

staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­

raum oder der Schweiz erworben hat, dass er über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erfor­

derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 11. eine Unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber

in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, insbe­

sondere keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich- rechtlichen Institutionen bestehen,

12. eine Unterzeichnete Eigenerklärung, dass im Falle der erfolgreichen Bewerbung die Aufhebung einer vor­

handenen Bestellung für den bisherigen Bezirk mit Wirkung zum Bestelldatum beantragt wird,

13. eine Unterzeichnete Einverständniserklärung im Falle der Ausschreibung nach § 9 Satz 2 Nr. 2 des Schom- steinfeger-Handwerksgesetzes, dass die Ablehnung einer Bestellung auf den zugewiesenen Bezirk durch

den Bewerber grundsätzlich den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Folge hat,

14. eine Zustimmungserklärung zur Mitwirkung sachkun­

diger Dritter bei der Bewertung der Bewerbung, 15. in Fällen, in denen der Bewerber bereits einen Bezirk

außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet oder verwaltet hat, den Namen, die Anschrift, eine Tele- kommunikationsnummer sowie eine E-Mail-Adresse der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Zustimmungserklärung des Bewerbers, die Personalakte bei dieser Aufsichtsbehörde anfordem zu dürfen,

16. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszen­

tralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbe­

zentralregister zur Vorlage bei der hierfür zuständigen Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Sollten die in Satz 1 Nr. 16 benannten Unterlagen noch nicht vorliegen, so ist der Nachweis zu führen, dass die fehlenden Unterlagen bereits abgefordert worden sind.

(3) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 2 Nm. 2 bis 5 können in Kopie eingereicht werden. Die Bewer­

bungsunterlagen nach Absatz 2 Nm. 7 bis 16 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewer­

bungsunterlagen in ausländischer Sprache ist eine beglau­

bigte deutsche Übersetzung beizulegen.

(4) Wird die Bestellung für mehrere Bezirke gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes aus­

geschrieben, kann sich der Bewerber mit einer Bewerbung gleichzeitig für mehrere Bezirke bewerben. Der Bewerber hat die Rangfolge der bevorzugten Bezirke anzugeben, auf die sich seine Bewerbung erstreckt. Wird das Statusamt nach § 9 Satz 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksge­

setzes unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Bezirke ausgeschrieben, hat der Bewerber zwingend die Rang­

folge hinsichtlich sämtlicher dort aufgelisteter Bezirke anzugeben.

(5) Im Falle fehlender oder veralteter oder nicht frist­

gemäß eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender beglaubigter deutscher Übersetzungen ist der Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die Bewerbungs­

unterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt.

(6) Vom Auswahlverfahren ist auszuschließen, wer arg­

listig täuscht, indem er unrichtige Angaben macht oder unrichtige Dokumente vorlegt.

(7) Die Berafung auf Bewerbungsunterlagen, die zu einer früheren Bewerbung eingesandt wurden, ist unzulässig.

§5 Anforderungen

(1) Die Bewerber müssen gemäß § 9a Abs. 1 des Schom- steinfeger-Handwerksgesetzes fachlich geeignet sein.

(2) Die Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten B ezirks Schornsteinfegern 292

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erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und gesundheit­

lich in der Lage sein, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die erforderlichen Rechtskenntnisse gel­

ten durch das Bestehen der Meisterprüfung im Schom- steinfegerhandwerk als nachgewiesen.

(3) Die Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr da­

für bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten eines be­

vollmächtigten BezirksSchornsteinfegers den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfüllt. Dies gilt nicht, wenn ein Bewerber vorbestraft ist, oder wenn er sonst nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung und insbeson­

dere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk jederzeit ver­

lässlich zu beachten. Ist oder war der Bewerber bereits als bevollmächtigter Bezirksschomsteinfeger Inhaber eines Bezirks, kann das Landesverwaltungsamt eine Stellung­

nahme der für den Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde in Gestalt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt einholen.

(4) Für die erneute Bewerbung gilt § 9a Abs. 4 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(5) Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem an­

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­

schaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ver­

fügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmäch­

tigter B ezirks Schornsteinfeger erforderlich sind.

§6 Auswahl

(1) Die Auswahl der Bewerber ist sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.

(2) Die Auswahl zwischen den Bewerbern ist gemäß

§ 9a Abs. 3 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes vor­

zunehmen. Ebenso ist die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien festzulegen. Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber wird mit Hilfe der Kriterien des in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten B ewertungsbogens konkretisiert.

(3) Das Landes verwaltungsamt kann vor seiner Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte beteiligen. Die sachkundigen Dritten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffen­

den Ausschreibung beteiligt sein.

Magdeburg, den 22. Juni 2020.

(4) Versucht ein Bewerber, sich durch direkte oder in­

direkte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, wird er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(5) Das Auswahlverfahren ist durch das Landesverwal­

tungsamt in geeigneter Form zu dokumentieren.

§7

Verfahren nach der Auswahlentscheidung (1) Das Landesverwaltungsamt benachrichtigt den aus­

gewählten Bewerber. Eine schriftliche Erklärung über die Annahme der vorgesehenen Bestellung des Bewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zugang der Benachrichti­

gung beim Bewerber im Landesverwaltungsamt eingehen.

Auf die Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, gilt dies als Ablehnung.

. (2) Innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zugang der Benachrichtigung über die vorgesehene Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger sind die Originale oder beglaubigte Kopien der bisher nur in Kopie eingesandten Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

(3) Im Falle der Ablehnung wird der jeweils nächste geeignete Bewerber benachrichtigt. Absatz 1 gilt entspre­

chend.

(4) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme der vorgesehenen Bestellung zum bevollmächtigten Bezirks­

schomsteinfeger benachrichtigt das Landesverwaltungs­

amt die erfolglos gebliebenen Bewerber und bestellt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Ist der Bewerber bereits Inhaber eines Bezirks, muss er mit Wirkung zum Bestell- datum die Aufhebung der Bestellung für den bisherigen Bezirk beantragen.

§8

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ver­

ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausschreibungs- und Auswahl­

verordnung Schornsteinfeger vom 29. Juli 2013 (GVB1.

LSA S. 406) außer Kraft.

Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Willingmann

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