• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung vonVorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung vonVorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

EWRAbkAV

Ausfertigungsdatum: 22.02.1996 Vollzitat:

"Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 319)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 2. 3.1996 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.

§ 2  

Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 1 Absatz 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus-

Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen

"Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 30. 2773) geändert

"Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 30. 2773) geändert worden

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere,.. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 61–66) (Grote)..

Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum §