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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

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Academic year: 2022

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

KredWGÄndG 2

Ausfertigungsdatum: 24.03.1976 Vollzitat:

"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (BGBl. I S. 725), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1985 +++)

Art 1

 

Art 2

Übergangsvorschriften

§ 1   -

§ 2  

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

§ 3   -

§ 4  

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)

§ 5   -

Art 3

 

Art 4

 

Art 5

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.

Referenzen

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