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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung derMitglieder des Bundestages

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

DiätenGÄndG

Ausfertigungsdatum: 22.06.1972 Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 22. Juni 1972 (BGBl. I S. 993)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++)

Art I

 

§ 1   -

§ 2  

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 3   -

Art II

 

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art III

 

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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