• Keine Ergebnisse gefunden

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung vonRundfunkanstalten des Bundesrechts

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung vonRundfunkanstalten des Bundesrechts"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

RdFunkGÄndG 1

Ausfertigungsdatum: 30.04.1990 Vollzitat:

"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 30.

April 1990 (BGBl. I S. 823)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1990 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   -

Art 2 Neubildung der Rundfunkräte

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.

(2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

Art 3 Neubildung der Verwaltungsräte

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.

(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

Art 4 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der

(4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und

Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf

(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der

Reichen in den Jahren 1998 bis 2004 die in Satz 1 genannten Zuschüsse und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung nicht aus, so wird

(2) In Deggendorf beginnt die Zollgrenze um den Freihafen auf dem linken Donauufer an der Autobahnbrücke bei Donau-km 2282,4, verläuft dann etwa 155 m entlang der Autobahn

(3) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer von fünf Jahren

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte