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Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11.ÄndG LAG)

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Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11.

ÄndG LAG)

11. ÄndG LAG

Ausfertigungsdatum: 29.07.1959 Vollzitat:

"Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 11, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art I

Änderung von Gesetzen

§§ 1 bis 5 ----

Art II

Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei

Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

§ 7 Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 8 Anwendung im Saarland

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ab anzuwenden.

(2) Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden:

Nummer 8 (§ 265 LAG),

Nummer 9 Buchstaben a bis c (§ 267 Abs. 1 und 2 LAG),

Nummer 10 (§ 268 LAG),

Nummer 11 (§ 269 LAG),

Nummer 12 (§ 273 LAG),

(2)

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Nummer 13 (§ 274 LAG),

Nummer 14 (§ 275 LAG),

Nummer 15 Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG),

Nummer 16 (§ 277 LAG),

Nummer 18 (§ 280 LAG),

Nummer 19 (§ 282 LAG),

Nummer 21 Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG).

Fußnote

§ 9 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos nach Aufhebung des § 268 LAG durch § 1 Nr. 7 G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974

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