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Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG-ÄndG)

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Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG- ÄndG)

5. SGG-ÄndG

Ausfertigungsdatum: 30.03.1998 Vollzitat:

"Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1998 +++) Art 1 und 2 ----

-

Art 3 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:

...

(2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.

(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnote

Art. 3 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift; Text zum Verständnis von Abs. 2 u. 3 aufgenommen Art 4 Inkrafttreten

(1)

(2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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