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Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher undbesoldungsrechtlicher Vorschriften

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Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

Beamt/BesRÄndG 5

Ausfertigungsdatum: 19.07.1968 Vollzitat:

"Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1967 +++)

Erster Abschnitt

Regelung des Zusammentreffens von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

Art I bis Art IX

 

Art X

Übergangsvorschriften

(1) Bei der Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder

Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 des

Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.

(3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem

Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung. Der Lauf der in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 Satz 4 des

Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art XI

 

§ 1   -

§ 2  

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Witwerversorgung Art XII bis Art XV

 

Art XVI

 

(weggefallen)

Dritter Abschnitt

Sonstige Änderungen des Beamtenrechts Art XVII u. Art XVIII

 

Vierter Abschnitt Schlußvorschriften Art XIX

 

(weggefallen)

Art XX

 

Es treten in Kraft:

a)   Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968;

 b)   der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967;

 c)   die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.

 

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