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Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

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Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

DienstRÄndG 2

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979 Vollzitat:

"Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 52 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 52 G v. 5.2.2009 I 160 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis Art 8 (weggefallen) -

Art 9 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes

Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.

Art 10 (weggefallen) -

Art 11   -

Art 12 (weggefallen) -

Art 13 Inkrafttreten

Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979, Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.

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