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Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzesüber Steuerstatistiken

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

StStatG1995§3V

Ausfertigungsdatum: 21.02.2005 Vollzitat:

"Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 514)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11. 3.2005 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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