• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 160 (31.07.2008)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 160 (31.07.2008)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilungsblatt Nr. 160

Zweite Satzung zur Änderung

der Prüfungsordnung für den

Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 18.12.1995

veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 21

i.d.F. der Änderungssatzung vom 24.09.2002 (MB 86)

vom 28.05.2008

(2)

Mitteilungsblatt Nr. 160

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 18.12.1995 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 21 i.d.F. der Änderungssatzung vom 24.09.2002 (MB 86)

vom 28.05.2008

1

Auf Grund der §§ 8 Abs. 6 und 13 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereiches Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau am 28.05.2008 folgende Änderungs-satzung erlassen:

Artikel 1

Die Diplomprüfungsordnung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen (DPO WI) vom 18.12.1995 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 24.09.2002 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der § 35 wird wie folgt neu gefasst:

§ 35 DPO

In Kraft treten/Übergangsvorschriften/Außer Kraft treten

(1) Die Fassung der Prüfungsordnung vom 24.09.2002 ist am Tage nach der Veröffentlichung im Mittei-lungsblatt in Kraft getreten (06.03.2003).

(2) Letztmalig wurden Studierende in diesem Studiengang zum Wintersemester 2005/2006 immatriku- liert.

(3) Die DPO WI tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2013 außer Kraft. Die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2013 gilt als Auslaufzeit dieses Diplomstudienganges.

(4) Die Semesterleistungen und Fachprüfungen der Diplomvorprüfung gem. §§ 21 und 22 DPO WI müs- sen bis zum Ende des Sommersemesters 2011 bestanden sein.

(5) Die Durchführung des praktischen Studiensemesters gem. § 23 DPO WI ist letztmalig im Winterse- mester 2011/2012 möglich.

(6) Die Semesterleistungen und Fachprüfungen des Hauptstudiums gem. §§ 24 ff. DPO WI müssen, abweichend von § 26 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 DPO WI, bis zum Ende des Sommersemesters 2012 be-standen sein.

(7) Die Frist zur Antragstellung auf Zulassung zur Diplomarbeit gem. § 26 Abs. 2 DPO WI endet mit Ab- lauf des Wintersemesters 2012/2013.

(8) Die Frist zur Antragstellung auf Zulassung zum Kolloquium gem. § 29 Abs. 2 DPO WI endet mit Ab- lauf des 30.06.2013.

(9) Die Diplomarbeit und das Kolloquium müssen bis zum Ende des Sommersemesters 2013 bestanden sein.

(10) In der Auslaufzeit entsprechend Abs. 4 gelten die Studierenden entgegen der Regelung in § 14 Abs. 4 DPO WI ohne eigene Anmeldung zu allen Semesterleistungen und Fachprüfungen als angemeldet.

(11) Die Studierenden der Immatrikulationsjahrgänge bis einschließlich Wintersemester 2004/2005 wer- den durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. seinen Bevollmächtigten schriftlich über die geltenden Regelungen in Kenntnis gesetzt.

(3)

Mitteilungsblatt Nr. 160

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 18.12.1995 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 21 i.d.F. der Änderungssatzung vom 24.09.2002 (MB 86)

vom 28.05.2008

2

(13) Kann das Studium ohne eigenes Verschulden nicht bis zum Ende der Auslaufzeit abgeschlossen werden, ist durch die Studierenden beim Prüfungsausschuss ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung für Prüfungen und Studienleistungen in adäquaten Studienfächern der dann geltenden Prüfungs- und Studienordnung zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Der Prü- fungsausschuss entscheidet über den Antrag nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit den Leh- renden.

(14) Bei Nichteinhaltung der in den Absätzen 5, 7, 8, 9, und 10 genannten Ausschlussfristen wird der Studierende von Amts wegen exmatrikuliert.

Artikel 2

Diese Satzung tritt gemäß § 13 Abs. 2 BbgHG nach Genehmigung durch den Präsidenten der Fachhochschu- le Lausitz am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

Die Änderungssatzung wurde am 31.07.2008 durch den Präsidenten genehmigt.

Senftenberg, 31.07.2008

Prof. Dr. Günter H. Schulz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

bei einem Zeitdefizit die gesamten Fehlzeiten in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden; die Fehlzeiten dürfen 20 Stunden, bei Auszubildenden (Berufsbildungsgesetz) 10

Für Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Hauptstudium befinden, gilt die alte Studienordnung weiter. Die Änderungssatzung wurde von der Fachbereichskonferenz

(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 (2) Satz 3 bekannt, so

Hat der/die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Dekan nachträglich die Noten für

(1) Eine Prüfung wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung

(3) Die Abschluss-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen auf Grund der Angabe

(1) Leistungsbezüge können gewährt werden aufgrund besonderer Leistungen in den Berei- chen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung die erheblich über

(3) Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden für die Dauer von zwei Jahren durch