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Ziele der Förderung 1. Förderziele des Bundes

Abschlussbericht des Freistaates Sachsen

1.4. Ziele der Förderung 1. Förderziele des Bundes

Primäres Ziel der Förderung war die Anpassung des Niveaus der pflegerischen Versorgung in den neuen Bundesländern an das der alten Bundesländer, insbesondere an die Vorga-ben der Heimmindestbauverordnung. Die Investitionsförde-rungen sollten dazu beitragen, Versorgungsstrukturen ent-sprechend dem regionalen Bedarf aufzubauen.

Schließlich war die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach Art. 52 PflegeVG maßgeblich von dem Gedanken getra-gen, die Sozialhilfeausgaben durch die Unterbringung von Leistungsempfängern in den geförderten Pflegeeinrichtun-gen spürbar zu senken.

1.4.2. Länderspezifische Förderziele

Der Grundsatz der vorrangig ambulanten Versorgung vor stationärer Pflege ist bereits im § 3 SGB XI verankert. Er trägt dem Wunsch vieler älterer Menschen Rechnung, so lange wie möglich im häuslichen Wohnumfeld zu bleiben. Diese Absicht verfolgte auch der Freistaat Sachsen bei der landes-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Pflegeeinrich-tungen nach Art. 52 PflegeVG.

Dennoch konnte auf stationäre Pflegeeinrichtungen nicht verzichtet werden, auch wenn durch gesundheitliche Abb. 6 Finanzierung der Fördervorhaben

(insgesamt 1,463 Mrd. EUR)

Die Grafik berücksichtigt die Werte zum Stand 01.05.2009, der sich aus den zu diesen Zeit-punkt bereits gegenüber dem BMG abgerechneten Fördervorhaben ergeben bzw. stellt in den restlichen Fällen auf den Finanzierungsplan zum Zeitpunkt der Bewilligung ab.

Eigenanteil des Trägers 255 Mio. € 17 % Kommune 117 Mio. € 8 % Land 123 Mio. € 8 % Bund 967 Mio. € 67 %

Quelle: Freistaat Sachsen

Prophylaxe der Eintritt von Pflege- und Betreuungsbedürf-tigkeit zunehmend in ein höheres Lebensalter verschoben werden konnte und kann. Gerade die Pflege der Hochbe-tagten überfordert aber vielfach familiäre und ambulante Versorgungsmöglichkeiten. Insbesondere bei gerontopsy-chiatrischen Erkrankungen und/oder schwerer Pflegebe-dürftigkeit bleibt oft nur die Möglichkeit einer stationären

Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Diesem Bedarf sollte die Planung der stationären Einrichtungen gerecht werden, um über die Förderung Wohnangebote zu bauen, in denen die Bewohner bedarfsgerechte Leistungen erhalten und in denen alle Plätze pflegegerecht sind.

Weiteres Ziel war, durch die Umsetzung des Investitionspro-gramms nach Art. 52 PflegeVG eine wohnortnahe

Versor-Quelle: Freistaat Sachsen Meißen

Kamenz

Sächsische Schweiz Weißeritzkreis

Dresden, Stadt

Bautzen

Löbau-Zittau Niederschlesischer Oberlausitzkreis Hoyerswerda, Stadt

Görlitz, Stadt

Riesa-Großenhain 10

28

13

18 9

10

6 Leipzig, Stadt

Leipziger Land Döbeln

Muldentalkreis

Torgau-Oschatz Delitzsch

Freiberg

Mittlerer Erzgebirgskreis Annaberg

Aue-Schwarzenberg

Vogtlandkreis Zwickauer Land

Zwickau, Stadt

Chemnitzer Land

Plauen, Stadt

Chemnitz, Stadt

Mittweida

Regierungsbezirk Dresden

98 APH 29 TP 32 KZP 5 WK 9 WPH

Regierungsbezirk Chemnitz

90 APH 31 TP 30 KZP 6 WK 13 WPH

Regierungsbezirk Leipzig

60 APH 23 TP 12 KZP 2 WK 6 WPH Freistaat Sachsen

Legende

Vollstationäre Pflege (APH) Kurzzeitpflege (KZP) Tagespflege

Wachkomaeinrichtungen (WK) Einrichtungen für

Schwerstmehrfach-behinderte (618-Pl.) (WPH)

Stand: 15.9.2008

Freistaat Sachsen

248 APH 83 TP 74 KZP 13 WK 28 WPH

gung mit Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, um Altenpfle-geheimbewohnern und -bewohnerinnen möglichst einen Heimplatz in der Nähe ihres bisherigen häuslichen Umfelds anbieten zu können und bestehende soziale Bindungen und Bezüge zum Wohnumfeld aufrechtzuerhalten. Ferner sollte die dezentrale Heimstruktur durch die räumliche Nähe der Angebote dazu beitragen, die Vernetzung und Kooperation ambulanter Dienste und stationärer Pflegeeinrichtungen auch im ländlichen Raum zu fördern.

Die grafische Übersicht (Abb. 7) zeigt die ausgewogene Streuung der Standorte der im Freistaat Sachsen geförder-ten Pflegeeinrichtungen sowie eine farbliche Differenzie-rung nach der Einrichtungsart.

Nicht zuletzt sollten sich die Heime nach außen hin zum Wohnumfeld öffnen „[…] und zu Zentren des Gemeinwesens […]6 werden, um so die sozialen Kontakte der älteren Men-schen aufrechtzuerhalten und zu stärken. Dieser Anspruch sollte bereits bei der Standortwahl der zu fördernden Pfle-geeinrichtung berücksichtigt werden. Ein Standort in zen-traler, möglichst verkehrsberuhigter Lage im Ort bot dafür grundsätzliche beste Voraussetzungen. Aber auch die Schaf-fung von Begegnungsmöglichkeiten mit der unmittelbar in der Nähe der Pflegeeinrichtung lebenden Bevölkerung soll-te gefördert werden. So entstanden beispielsweise durch den Bau zentraler Räumlichkeiten in den Einrichtungen Möglichkeiten für Treffen mit Kirchgemeinden oder Verei-nen oder für die Durchführung gemeinsamer Veranstaltun-gen (Konzerte, etc.).

Bereits die Architektur der Pflegeeinrichtungen sollte funk-tionalen Bedarf und Wohnqualität aufeinander abstimmen und miteinander verbinden. Die zu fördernden Pflegeein-richtungen sollten nicht nur Orte funktional effizienter Pfle-ge sein, sondern gleichermaßen dem Bedarf an Wohnquali-tät der Bewohner entsprechen. Deshalb orientierte sich die

6 Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie, Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Teil A: Qualitative konzeptionelle Vorstellungen, generelle Leitlinien und Grundsätze für Investitionen der vollstationären und teilstationären Altenpflege, in:

Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen, Auflage 1998, Dresden, S.7.

Förderung an der konzeptionellen Vorstellung „[…] „So viel Funktionalität wie notwendig, so viel Wohnlichkeit wie mög-lich.“ […]“.7 Außerdem gelang es in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, die Anfor-derungen an den baulichen Brandschutz in den geförderten Pflegeeinrichtungen zu präzisieren.

Ein Hauptaugenmerk war ferner auf die Versorgung von ge-rontopsychiatrisch erkrankten Pflegebedürftigen gerichtet.

Es galt, diesen Personenkreis, dessen Anteil an den Altenpfle-geheimbewohnern stetig zunimmt, nicht auf Spezialein-richtungen zu begrenzen, sondern diesen Menschen durch integrierte bauliche und therapeutische Konzepte eine Ein-gliederung in die Altenpflegeheime zu ermöglichen. Neben einer speziellen Tagesbetreuung (Therapie- und Beschäfti-gungsangebote sowie Bewegungsmöglichkeiten) sollten die Grundrissgestaltung, besondere bauliche Maßnahmen und Ausstattung dazu beitragen, die in ihrer Orientierungs-fähigkeit eingeschränkten Bewohner und Bewohnerinnen zu unterstützen. Dazu gehörte auch ein entsprechendes Angebot an Einzelzimmern, um Betreuung und Pflege zu optimieren und um übermäßige Belastungssituationen bei Mitbewohnern zu vermeiden.

Das Investitionsprogramm sollte ferner den Abbau von Fehl-belegungen beschleunigen. Vor Beginn des Investitionspro-gramms lebten nicht nur pflegebedürftige ältere Menschen in den Altenpflegeheimen, sondern auch jüngere pflegebe-dürftige Behinderte oder Suchtkranke, die in diesen Einrich-tungen keine adäquate Betreuung und Therapie erhalten konnten. Ziel war es, die geförderten Altenpflegeeinrichtun-gen vorrangig mit älteren PflegebedürftiAltenpflegeeinrichtun-gen zu beleAltenpflegeeinrichtun-gen.

Die Schaffung eines ausreichenden Pflege- und Betreuungs-angebotes zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Ver-sorgung jüngerer behinderter pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI im Freistaat Sachsen war deshalb ein wei-teres Förderziel. Der Freistaat sah es als seine Verpflichtung an, auf eine adäquate pflegerische Infrastruktur unter Be-rücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der

sächsi-7 Vgl. Fußnote 1; Bewertungskriterien für Investitionen der stationä-ren Altenpflege im Freistaat Sachsen, Auflage 1998, Dresden, S.7.

schen Pflegelandschaft und damit auf eine bedarfsgerechte Versorgung behinderter pflegebedürftiger Menschen hin-zuwirken. Zur Sicherstellung des Enthospitalisierungspro-gramms im Freistaat Sachsen wurden daher als flankierende Maßnahmen Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI für pflegebedürftige Menschen geschaffen, die durchschnitt-lich jünger als 60 Jahre sind.

In Kooperation mit den Landesverbänden der sächsischen Pflegekassen und dem Landeswohlfahrtsverband Sachsen (jetzt Kommunaler Sozialverband Sachsen und zuständige Behörde im Rahmen des SGB XII für die Gewährung teilstati-onärer und statiteilstati-onärer Eingliederungshilfe) wurde für diese Personengruppe ein Bedarf von 618 Plätzen in stationären Pflegeeinrichtungen des Freistaates Sachsen als sachge-recht eingeschätzt.

Dabei können Investitionsmittel gemäß Art. 52 PflegeVG bei Wohnstätten für Behinderte nur dort zum Einsatz kommen, wo dies von der Klientel her (Pflegebedürftigkeit) erforder-lich und von der Rechtslage her (Zulassung als Pflegeein-richtung) vertretbar ist. Der Einsatz von Mitteln gem. Art. 52 PflegeVG für Wohnheime für Werkstattgänger und Besucher einer Förder- und Betreuungsgruppe an einer Werkstatt für Behinderte war allerdings ausgeschlossen. Bei diesen über-wiegt nicht der Pflege-, sondern der Integrationsbedarf.

Nicht zuletzt sollte bereits bei der Auswahl und Festlegung der förderfähigen Vorhaben und anschließenden Aufnah-me in das Investitionsprogramm nach Art. 52 PflegeVG da-rauf geachtet werden, dass eine ausgewogene Vielfalt der Trägerlandschaft entsteht, da sich vor Beginn des Investiti-onsprogramms rund 88 % der vorhandenen Pflegeeinrich-tungen in kommunaler Trägerschaft befanden. Erstmals konnten dabei auch private gewerbliche Träger Fördermit-tel erhalten.

Die Vielfalt der Träger, die unmittelbar von der Förderung im Rahmen des Investitionsprogramms partizipiert haben, zeigt die nachfolgende Abb. 8.

2. Umsetzung des Investitions-