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Beispielprojekt: Stationäres Hospiz (Schwerstpflege- heim) Lindenstraße 12, 17033 Neubrandenburg

königshospiz ermöglicht die Betreuung schwerstkranker Menschen, deren Krankheit nach menschlichem Ermessen unheilbar und weit fortgeschritten ist, bei denen eine Kran-kenhausbehandlung nicht erforderlich und eine Betreuung zu Hause nicht möglich ist.

Die Pflege wird rund um die Uhr von examinierten Kranken-schwestern und Altenpflegern übernommen; ärztliche Be-treuung und individuelle Schmerztherapie werden gewähr-leistet.

Grundlage für die Finanzierung dieser Hospizarbeit ist der Versorgungsvertrag mit Kranken- und Pflegekassen, sowie eine festgelegte Eigenleistung, die durch das Hospiz selbst erbracht werden muss. Hierbei spielt der bereits seit 1995 tätige, ehrenamtliche ambulante Hospizdienst des Dreikö-nigsvereins Neubrandenburg e. V. eine entscheidende Rolle.

Die hospizdienstliche Tätigkeit des Hauses orientiert sich grundsätzlich an den prinzipiellen Vorgaben und Leitlinien, die vom Deutschen Hospiz- und Palliativ-Verband e. V. (ehe-mals: Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz) herausgegeben wurden. Danach richtet sich die Hospizarbeit nach den Be-dürfnissen und Rechten der Sterbenden sowie ihrer Angehö-rigen und Freunde. Diese Arbeit zielt vor allem auf Fürsorge und lindernde Hilfe, nicht auf lebensverlängernden Maß-nahmen. Intensive menschliche Zuwendung, Schmerzthe-rapie und Symptomkontrolle sind dabei tragende Elemente.

Baufortschritt Sommer 2002

Dadurch soll ein menschenwürdiges Leben bis zum letzten Atemzug ermöglicht und ein vorzeitiger „sozialer Tod“ ver-hindert werden. Diese lebensbejahende Grundidee schließt aktive Sterbehilfe aus.

Neubau, Umbau u. Sanierung

Nach Abriss der vorhandenen Bretterschuppen, dem Um-bau und der Sanierung der etwa 80-jährigen Villa sowie dem Neubau des Verbindungsgangs und des zweigeschossigen Schlaftraktes, sind auf der neugestalteten Parkanlage des Grundstücks Lindenstraße 12 entstanden:

– 10 freundliche Einzelzimmer

– mit Dusche und WC, Balkon oder Terrasse – Pflegebad

– Musikzimmer, Aufenthaltsraum – Speiseraum

– mit Küche auch zur individuellen Zubereitung von Mahl-zeiten

– Wintergarten und Terrassen – Besinnungsraum / Raum der Stille – Teeküche

– sowie Besprechungsraum und Stationszimmer für Pflege-personal

– Büroraum für Leitungspersonal

– Gästeetage für Angehörige und Besucher – Technikräume im Kellergeschoß

und als nicht förderungsfähig eingestuft:

Etage für die Leitung, Aus- und Weiterbildung und den Ein-satz des ehrenamtlich tätigen, ambulanten Hospizdienstes.

Schwerpunkte, Sanierung/Neubau:

1. Abriss und Entsorgung der baufälligen Geräteschuppen und Nebengebäude

2. Säuberung und Vorbereitung des Baugrundes 3. Umbau und Sanierung des Villengebäudes

4. Neubau des Zwischengangs (Villa zum neuen Hospizge-bäude)

5. Neubau des zweigeschossigen Hospizgebäudes mit:

– 10 Einzelzimmern mit Balkon oder Terrasse – 2 Stationszimmer

– Teeküche – Aufzug – Pflegebad – Besinnungsraum

6. Gestaltung der Garten- und Parkanlage Gesamtkapazität: 10 Bettenplätze

635 betreute Personen (01.03.2003–heute) Realisierungszeitraum:

Antrag Dreikönigsverein Neubrandenburg

auf Projektförderung: 20.07.1999

Bewilligungsbescheid Sozialministerium M-V 26.11.2001

1. Spatenstich 04.03.2002

Beginn der Sanierung,des Umbaus und Neubaus 08.04.2002

Richtfest 07.08.2002

1. Änderungsbescheid Sozialministerium M-V 10.12.2002

Fertigstellung 20.12.2002

Einweihung 05.01.2003

Förderfähige Gesamtkosten:

Förderfähige Gesamtkosten von 1.556.997,88 € werden wie folgt getragen:

Bundesmittel 1.141.500,00 €

Landesmittel 304.400,00 €

Mittel der Kommune 76.100,00 €

Eigen- und /oder Fremdmittel des Trägers 34.997,88 € Fertige Vorderansicht

Auf den Freistaat Sachsen entfallen 332 Einzelprojekte mit ei-nem Investitionsvolumen von rd. 1.450 Mio. €, womit 20.418 vollstationäre Pflegeplätze, 1.022 teilstationäre Pflegeplätze und 626 Kurzzeitpflegeplätze errichtet wurden. Alle 332 be-willigten Projekte sind in Betrieb, für 305 Projekte liegen ge-prüfte Verwendungsnachweise vor. Insgesamt sind vom Frei-staat Sachsen Bundesmittel in Höhe von es 966.256.570,75 € abgerufen worden. Damit ist für über 22.000 Pflegebedürf-tige im Freistaat Sachsen eine deutliche Verbesserung ihres Wohnumfeldes erreicht worden. Auch die Pflegekräfte in Sachsen erfahren damit eine erhebliche Verbesserung ihrer räumlichen Arbeitsbedingungen. Damit ist der Zielsetzung des Artikels 52 PflegeVG voll entsprochen; die Qualität der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Sachsen wurde nachhaltig verbessert und an das Versor-gungsniveau im übrigen Bundesgebiet angepasst.

Damit möglichst viele pflegebedürftige Menschen in den Genuss geförderter Pflege- und Betreuungsangebote kom-men konnten, hat der Freistaat Sachsen die Träger an den Investitionskosten beteiligt. Die Pflegebedürftigen der ge-förderten Einrichtungen werden mit bis zu 20 v. H. der Kos-ten der geförderKos-ten Investitionsmaßnahme belastet. Damit war es im Freistaat Sachsen möglich, eine deutlich größere Anzahl von Fördervorhaben zu realisieren als dies bei einer Vollfinanzierung aus öffentlichen Mitteln möglich gewesen wäre.

Im Freistaat Sachsen betrug die öffentliche Förderung ein-schließlich des kommunalen Finanzierungsanteils bei:

vollstationären Pflegeeinrichtungen 80 v. H.

teilstationären Pflegeeinrichtungen und

Einrichtungen der Kurzzeitpflege 90 v. H.

Einrichtungen der Behindertenhilfe 100 v. H.

der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen.

Im Rahmen des Förderprogramms entstanden Einrichtun-gen in ganz unterschiedlicher Größe. In den Bewertungs-kriterien wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass Alten-pflegeheime eine Größe von 60 bis 80 Plätzen aufweisen

sollten, da in dieser Größenordnung eine wirtschaftlich selb-ständige Betreibung gewährleistet werden kann.

Altenpflegeheime mit eine Kapazität von mehr als 80 Plät-zen wurden unter der Maßgabe akzeptiert, dass ein entspre-chend größerer örtlicher Bedarf gegeben war, der Standort der Einrichtung von seinem Bebauungsumfeld (mehrge-schossige Bebauung) dies zuließ und das Ziel einer wohn-ortnahen Versorgung in pluraler Trägerschaft nicht in Frage gestellt wurde.

Für den Betrieb von Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtun-gen waren im Juli bzw. September 1996 in einer Bekannt-machung des Landespflegeausschusses bereits Kriterien für eine leistungsfähige Einrichtungsgröße vorgelegt worden.

So wurde empfohlen, dass Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit einer Anbindung an Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 SGB XI eine Größe von 10 bis 12 Plätzen aufweisen sollten, bei Soli-täreinrichtungen wurde eine Einrichtungsgröße von 20 bis 24 Plätzen angeregt. Tagespflegeeinrichtungen sollten eine Platzzahl von 12 in der Regel nicht unterschreiten. Im Einzel-fall wurden abweichende Konzeptionen jedoch zugelassen.