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Wechsel u. Auswirkungen auf Seiten der

Im Dokument Leitfaden zum WBVG (Seite 156-162)

II.5. Wechsel der Vertragsparteien

II.5.2. Wechsel u. Auswirkungen auf Seiten der

Auch auf Seiten der Unternehmerin oder des Unternehmers kann es zu einem Wechsel der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners kommen, z. B. weil der Einrichtungsträger seinen Betrieb veräußert oder eine Umfirmierung stattfindet.

Gerade für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für ein Leben in einer stationären Einrichtung wegen der Sicherheit und Beständigkeit entschieden haben, kann dies zu großen Unsicherheiten und Angst vor Rechtsverlusten führen. Wichtig ist daher, dass gewährleistet wird, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in der gewohnten Weise weiter in der Einrich -tung leben können.

Für den Fall, dass der Wohnraum von der Unter -nehmerin oder dem Unternehmer an eine oder einen Dritten veräußert wird, enthält § 5 Absatz 2 WBVG Regelungen:

s. Kap. IV.1.

5 Abs. 2 WBVG

§

• Wird der überlassene Wohnraum

nach Beginn des Vertragsverhältnisses

• von der Unternehmerin oder dem Unternehmer an eine Drit -te oder einen Drit-ten veräußert,

• tritt die Erwerberin oder der Erwerber in die Rechte und Pflichten des bestehenden Vertragsverhältnisses ein.

Die Erwerberin oder der Erwerber wird damit für die Verbrau -cherin oder den Verbraucher zur neuen Unternehmerin bzw.

Unternehmer. § 5 Absatz 2 WBVG verweist hierzu auf die Mieterschutzvorschriften in §§ 566–567 b BGB . Zu Gunsten der Verbraucherinnen und Ver -braucher wird unter anderem klargestellt, dass ein Kündigungsrecht für die Unternehmerin bzw. den Unterneh -mer wegen der Veräußerung der Immobilie nicht besteht. Die genannten Vorschriften geben den Mieterinnen und Mietern Schutz, bei Verkauf der Immobilie nicht mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Die Mieterschutzvorschriften werden entsprechend auf Wohn- und Betreuungsvertragsverhältnisse angewandt. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf die bestehenden Vertragsverhältnisse aus Anlass des Verkaufes nicht kündigen („Kauf bricht nicht Miete.“).

5 Abs. 2

§

WBVG

III. Streit im Rahmen des Vertrags -verhältnisses – die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens

Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für ein Leben in einer betreuten Wohnform entschieden haben, haben in der Regel den Wunsch, dort sorgenfrei und friedlich zu leben. Dies dürfte auch das Interesse der Unternehmerinnen und Unter -nehmer sein. Aus diesem Grund regelt das WBVG auch die Mindestvoraussetzungen an vorvertragliche Informationen, Vertrag sowie einzelne typische Situationen wie Verände -rung des Pflegebedarfs, Ausschlüsse der Versorgung oder Entgelterhöhungen. Das WBVG allein und auch ein noch so ordentlich formulierter Vertrag können aber nicht alle Konflikte ausschließen. Sie entstehen häufig, wenn Menschen in beson

-deren Situationen Erwartungen aneinander stellen und mitein -ander auskommen müssen. Gerade bei Vertragsverhältnissen, die auf Dauer angelegt sind, können sich ungelöste Konflikte aber zu einer langfristigen Belastung entwickeln. Streitigkeiten zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und z. B. der Einrichtungsleitung wirken vielfach sehr belastend, da die pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen sich nicht ohne Weiteres der Situation entziehen können. Trotz Vertrag und WBVG müssen daher möglichst niedrigschwellig Lösun-gen gefunden werden. Bei auftretenden Konfliktsituationen, z. B. Kündigung, Hausverbot, Änderung der Leistungen und Entgelterhöhungen, die sich nicht einvernehmlich regeln las -sen, können die Verbraucherinnen und Verbraucher ihre An -sprüche gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer natürlich gerichtlich klären lassen. Das WBVG ist ein Spezial -gesetz aus dem Bereich des Zivilrechts. Viele Pflegebedürftige trauen sich aber bereits nicht, Probleme persönlich anzuspre -chen, weil sie Konsequenzen fürchten. Erst recht scheuen vie -le Verbraucherinnen und Verbraucher den Weg zum Gericht, weil sie eine Verschärfung des Konflikts vermeiden wollen. Zu -dem sind langwierige, kostenintensive Verfahren aufgrund der Streitwerte und der Auslastung der Gerichte keine Seltenheit.

Viele Betroffene sind der seelischen und körperlichen Belas -tung einer monatelangen Prozessführung kaum gewachsen.

So bleiben Konflikte ungelöst, eine rechtliche Klärung findet nicht statt und die Verbraucherinnen und Verbraucher von Wohn- und Betreuungseinrichtungen kommen mitunter nicht zu ihrem Recht. Hier setzt das Verbraucherschlichtungsverfah -ren an, das eine schnellere, günstigere und – wenn möglich –

auf Einvernehmen ausgerichtete Alternative zu einem Prozess sein kann.

Beispiel

Herr P. lebt in einer stationären Ein-richtung in einem Einzelzimmer im Erdgeschoss. Über eine Terrassentür kann er direkt auf einen gepflasterten Austritt gehen. Durch die große Tür ist es im Zimmer sehr hell. Aufgrund einer Umstrukturierung der Wohngruppen soll er nun mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, die ebenfalls körper-lich so agil sind wie er, in den zweiten Stock umziehen. So sollen die

Perso-nen, die in der Mobilität eingeschränkt sind, bessere Zugangs-möglichkeiten nach draußen erhalten. Herr P. möchte diesen Umzug nicht, weil er die Vorzüge seines bisherigen Zimmers nicht aufgeben möchte. Er beruft sich auf seinen Vertrag, in dem das Zimmer mit Nummer ausgewiesen ist. Die Einrich-tungsleitung beharrt dagegen auf ihre Konzeptänderung und Umstrukturierung und droht mit Kündigung.

III.1. Bedeutung der schlichtung

In dem vorgenannten Beispiel könnte der Streit (z. B. nach einer Kündigung) gerichtlich geklärt oder stattdessen zunächst einem Schlichtungsverfahren zugeführt werden, wenn man

sich nicht anderweitig einigen kann. Das Verbraucherschlich -tungsverfahren ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Am 1.4.2016 wurde dieses Verfahren zur außergerichtlichen Schlichtung von Konflikten für alle Verbrau -cherinnen und Verbraucher in Deutschland allgemein einge-führt. Zuvor bestand die Möglichkeit zur Schlichtung lediglich für bestimmte Rechtsangelegenheiten. Das Verbraucher -streitbeilegungsgesetz (VSBG) gibt jeder Verbraucherin und jedem Verbraucher die Möglichkeit, ein sogenanntes Streitbei -legungsverfahren mit einer Unternehmerin oder einem Unter -nehmer durchzuführen, sofern diese ihre Bereitschaft dazu erklären. Da Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn- und Betreuungseinrichtungen Verbraucherinnen und Verbraucher sind und das WBVG ein Verbraucherschutzgesetz, ist das Ver -fahren gerade für die Klientel der pflege- oder betreuungsbe -dürftigen Menschen und/oder Menschen mit Behinderung ein möglicher Weg.

Das Verfahren bietet die Möglichkeit, bei Konflikten einfach, schnell und kostengünstig eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Schlichtungsverfahren können sich Verbrauche -rinnen und Verbraucher bei einem ungelösten Konflikt an die

Verbraucherschlichtungs -stelle wenden, die nach Anhörung der Beteiligten eine Lösung sucht. Die Teilnahme ist für beide Parteien freiwillig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.

Die Kosten für das Verfahren

tragen allein die Unternehmerinnen und Unternehmer. Bei der Schlichtung befasst sich eine dritte unabhängige Person mit dem Streit und erarbeitet nach Anhörung beider Seiten einen Lösungsvorschlag. Die Mitwirkung einer oder eines unpartei -ischen Außenstehenden erhöht oft die Akzeptanz der so ge -wonnenen Lösung und wirkt deeskalierend, so dass die Be -teiligten leichter einen Konsens erreichen können. Das VSBG eröffnet allen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern bzw. Bevollmächtigten die Möglichkeit, dieses Streitbeilegungsverfahren mit Unterneh -men durchzuführen. Die Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf ihrer Internetseite bzw. in den Verträgen darüber

informieren, ob sie bereit sind, am Ver -braucherstreitbeilegungsverfahren teilzu-nehmen.

III.2. Ablauf eines Schlichtungs

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