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Veränderung der gesondert berechenbaren

Im Dokument Leitfaden zum WBVG (Seite 138-142)

II.4. Entgeltveränderung

II.4.3. Veränderung der gesondert berechenbaren

berechenbaren Investitionskosten

Der Investitionskostenanteil, den die Bewohnerinnen und Be -wohner einer Einrichtung zu zahlen haben, ist häufig nicht un -erheblich. Eine Erhöhung des Investitionskostenanteils sollte daher genau überprüft werden. Die Investitionskosten sind in

§ 82 SGB XI definiert. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um die Aufwendungen für die Anschaffung, In

-standhaltung und Instandsetzung der Gebäude und abschreibungsfähigen Güter, inklusive Kosten für Grundstücke, Miete, Pacht, Nutzungskosten etc.

Die Erhöhung dieser Investitionskosten stellt nach § 9 Absatz 1 Satz 4 WBVG einen Sonderfall dar. Sie ist nur zulässig, wenn sie

• nach Art des Betriebes notwendig ist,

angemessen und

öffentliche Förderung gedeckt wird.

SGB XI82

§

Die gesondert berechenbaren Investitionskosten werden nicht zwischen den Pflegekassen und den Unternehmerinnen und Unternehmern verhandelt. Es findet also häufig im Vorfeld kei -ne Prüfung durch ein -neutrales Gremium dahingehend statt, ob eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Lediglich dann, wenn auch Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen von der Kostenlast betroffen sind, muss die Erhöhung mit den So -zialhilfeträgern abgesprochen werden. Das bedeutet, dass bei Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Sozialleis -tungsträgern geschlossen haben, die Erhöhung der Investitions -kosten von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen ist. Genehmigt diese nicht den vollen geforderten Betrag, kann dies dazu führen, dass von Bezieherinnen und Beziehern von Sozialhilfe andere (niedrigere) Beträge gefordert werden als von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern (Pflegeversicher -te oder sogenann-te Selbstzahler). Diese können sich nicht auf den niedrigeren Investitionskostenbetrag berufen. Eine derartige Differenzierung lässt das WBVG ausdrücklich zu. Sogenannte Selbstzahler und Empfängerinnen sowie Empfänger von Leis -tungen der Pflegeversicherung müssen also selbst klären, ob die geforderte Erhöhung der Investitionskosten berechtigt und

angemessen ist; daher die Einschränkung nach

§ 9 Absatz 1 Satz 4 WBVG. Eine Erhöhung der Investitionskosten ist nur zulässig, soweit sie nach Art des Betriebs notwendig, angemessen und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt ist. Bei einer Erhöhung der Investitionskosten muss man also darauf achten, ob diese tatsächlich betriebsnotwendig sind und nicht bereits durch eine öffentliche Förderung finanziert wurden.

9 Abs. 1 S. 4

§

WBVG

Betriebsnotwendig sind Investitionen, die dazu gedacht sind, den Betrieb der Einrichtung aufrecht zu erhalten oder zu ver -bessern. Zudem können behördliche Auflagen ausschlagge -bend für Investitionskosten sein, da eine Einrichtung nur dann betrieben werden darf, wenn sie auch den gesetzlichen An -forderungen entspricht, die von den Aufsichtsbehörden über -wacht werden. Um die Betriebsnotwendigkeit der geforderten Investitionskosten erkennen zu können, sollten man zunächst nachfragen, weshalb die Investitionen getätigt wurden. Wenn es sich z. B. um eine „Luxussanierung“ handelt, dürfen diese Kosten nicht an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter -gegeben werden. Diese sollen durch die Gesetzesformulierung

„nach Art des Betriebs notwendig“ ausgeschlossen werden.

Von einer Betriebsnot-wendigkeit kann man zum Beispiel ausgehen, wenn ein Gebäude renoviert wird, um es barrierefrei zu gestalten, zusätzliche Aufzüge eingebaut oder Fluchtwege nach neuen Vorschriften oder behörd-lichen Auflagen verändert werden.

Beispiel

Frau G. wohnt in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen.

Dort hat der Landesgesetzgeber schon vor Jahren festgelegt, dass 80 Prozent der Zimmer in Einrichtungen Einzelzimmer

sein müssen. Viele Einrichtungen mussten daher in den letz-ten Jahren An- und Umbauletz-ten tätigen, um diese Auflage zu erfüllen. Die anfallenden Investitionskosten, die auf die Bewoh-nerinnen und Bewohner umgelegt werden dürfen, sind daher betriebsnotwendig.

Herr H. lebt dagegen in einer kleinen Wohneinrichtung, die vor allem für Menschen konzipiert ist, die an fortschreitenden körperlichen Einschränkungen leiden. Da zunehmend Bewoh-nerinnen und Bewohner im Rollstuhl sitzen, wird ein größeres Fahrzeug zur Beförderung der Personen benötigt. Auch diese Investition ist betriebsnotwendig.

Wie bereits dargestellt, muss jede Entgelterhöhung in doppel -ter Hinsicht angemessen sein. Das bedeutet, dass zunächst zu überprüfen ist, ob die finanziellen Aufwendungen, die ge -tätigt wurden, nicht überzogen sind. Dazu ist zu klären, ob die angesetzten Preise marktgerecht, d. h. nicht überhöht sind.

Dies wird im Einzelfall kaum gelingen. Aber jede Vertragspart -nerin und jeder Vertragspartner hat von Gesetzes wegen das Recht in die Kalkulationsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dabei wird man z. B. feststellen können, ob Vergleichsangebote ein -geholt wurden. Der sich aus dieser Angemessenheitsprüfung ergebende Erhöhungsbetrag muss außerdem bei einem Ver -gleich mit Investitionskosten anderer ver-gleichbarer Einrichtun -gen als angemessen angesehen werden können (= doppelte Angemessenheitsprüfung).

Nur Investitionskosten, die nicht bereits durch eine öffent -liche Förderung gedeckt werden, dürfen an die Bewohne -rinnen und Bewohner weitergegeben und auf diese umgelegt

werden. Dadurch sollen die Verbraucherinnen und Verbrau-cher vor Missbrauch geschützt und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Fördermittel auch bei den

Verbraucherin-nen und Verbrauchern ankommen. Werden die InvestitioVerbraucherin-nen öffentlich gefördert, dürfen die Verbraucherinnen und Verbrau -cher nicht nochmals zur Kasse gebeten werden. Allerdings muss man beachten, dass gerade in stationären Einrichtungen Investitionen oft nur für bestimmte Gebäudekomplexe oder bestimmte Wohneinheiten getätigt werden, die möglicherwei -se unterschiedliche Förderungen erhalten oder deren Förde -rung beispielsweise zu unterschiedlichen Zeiten ausläuft. Aus diesem Grunde können von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Einrichtung, die in unterschiedlichen Wohnbereichen leben, durchaus unterschiedlich hohe Investitionskosten gefor -dert werden. Erhält eine Einrichtung eine öffentliche Förderung, so muss den Kosten, die auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden sollen, von der jeweils zuständigen Landes -behörde zugestimmt werden. In der Regel geschieht dies durch einen Bescheid. In diesem Fall findet zumindest eine gewisse Überprüfung der Kosten statt, so dass die Verbraucherinnen und Verbraucher eine gewisse Sicherheit haben.

Im Dokument Leitfaden zum WBVG (Seite 138-142)