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IV. Nebenbestimmungen, Änderungen und Berichtigungen

3. Auflagen

3.3 Wasserbehördliche Belange

3.3.1 Grundwasserabsenkungen

1. Zur Feststellung des Zustandes vorhandener Gebäude oder Verkehrsanlagen (Brückenbauwerke/Gleisanlagen) im Absenkbereich (Radius entsprechend An-lage GW1 zum Hydrologischen Gutachten (Ordner 14) „Spalte Absenkradius [m], wirksame Reichweite“) hat der Erlaubnisinhaber zu seinen Lasten vor Beginn der jeweiligen Absenkung ein Bauzustandsgutachten erstellen zu lassen (Beweissi-cherungsverfahren).

2. Der Planfeststellungsbehörde sind vor Beginn der jeweiligen Absenkung die Ge-bäude unter Angabe der Grundstücksbezeichnung schriftlich zu benennen, bei de-nen im Rahmen der Beweissicherung eine Bestandsaufnahme durchgeführt wor-den ist.

3. Sofern bei der Grundwasserabsenkung wider Erwarten die Tiefe der errechneten Auswirkung über den Absenkbereich hinausgeht, ist die Absenkung solange zu drosseln, bis für die dann zusätzlich betroffenen Gebäude die vorstehenden Maß-nahmen zur Beweissicherung veranlasst wurden.

4. Bei bis zu 6 Wochen nach Beendigung der Absenkung gemeldeten Schäden an den Gebäuden hat die Trägerin des Vorhabens zu ihren Lasten weitere Gutachten zur Schadensfeststellung erstellen zu lassen.

5. Den Betroffenen sind die jeweiligen Gutachten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Für das im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens zu erstellende Bauzu-standsgutachten ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zu beauftra-gen.

7. Anforderungen bei der Einleitung des geförderten Grundwassers aus der Absen-kung in ein Oberflächengewässer:

7.1 Mit dem Grundwasser dürfen in Gewässer nur Stoffe eingebracht oder einge-leitet werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffen-heit der Gewässer nicht nachteilig verändern.

7.2 Das geförderte Grundwasser darf nur dann in ein Gewässer eingeleitet wer-den, wenn folgende Konzentrationen bzw. folgende Leitfähigkeiten in der Stichprobe nicht überschritten werden:

Parameter Einheit Grenzwert

Eisen (Fe) (ganzjährig) mg/l 5

Leitfähigkeit*

)

(ganzjährig) µS/cm 2.200

*) Leitfähigkeit nach DIN EN 27888-C8, d. h. bezogen auf 25° C

7.3 Liegt der Eisengehalt über 5mg/l ist eine Enteisenungsanlage der Einleitung vorzuschalten.

7.4 Das geförderte Grundwasser ist mit Beginn der Absenkung am ersten,

drit-ten und fünfdrit-ten Tag sowie danach wöchentlich für die Dauer der Absenkung

auf die unter Auflage Nr. 7.2 genannten Parameter zu untersuchen. Die Be-probung muss durch geeignete Vorrichtung vor der Einleitstelle in das Ge-wässer jederzeit möglich sein.

7.5 Bei Einleitung des geförderten Grundwassers in die Kleine Wümme bzw. den Kuhgraben müssen die Leitfähigkeitswerte parallel auch 100 m unter- und oberhalb der Einleitstelle im Gewässer erfasst werden. Die erste Messung hat vor Beginn der Einleitung zu erfolgen. Überschreiten die Werte im Kuh-graben 1000 µS/cm oder in der Kleinen Wümme 1300 µS/cm, so ist die Ein-leitung unverzüglich einzustellen und eine Reinfiltration oder die EinEin-leitung in den Kanal vorzunehmen.

7.6 Die Untersuchung ist so zu beauftragen, dass das Analysenergebnis am nachfolgenden Tag vorliegt. In Abhängigkeit von den Messergebnissen kann die Wasserbehörde eine Anpassung der Messintervalle vornehmen.

7.7 Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde (Frau van Hoorn, E-Mail: birgit.vanhoorn@umwelt.bremen.de sowie Herrn Budde, E-Mail johan-nes.budde@umwelt.bremen.de) umgehend nach Vorliegen schriftlich mitzuteilen.

7.8 Der Bremische Deichverband am rechten Weserufer, Am Lehester Deich 149, 28357 Bremen, Tel.: 20 76 50, ist mindestens eine Woche vor Einleitung des Grundwassers in das Verbandsgewässer entsprechend zu informieren.

7.9 Nach Beendigung der Grundwassereinleitung ist dies dem Verband unver-züglich mitzuteilen und dort schriftlich ein Abnahmetermin zu beantragen.

7.10 Sofern es durch die Grundwasserabsenkung zu einer Veränderung des Wasserstandes in oberirdischen Gewässern im Absenkungsbereich kommt, hat die Trägerin des Vorhabens unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die normalen Wasserstände wiederhergestellt und eingehalten werden. Der Wasserabfluss darf durch die Grundwassereinleitung nicht beeinträchtigt werden.

7.11 Die Einleitung von Sedimenten in das Gewässer ist durch geeignete Maß-nahmen (z. B. Vorschalten eines Schlammfangs) zu verhindern. Sollten trotzdem Ablagerungen von Boden und Schlamm durch die Grundwas-sereinleitung in das Gewässer gelangt sein, sind diese umgehend zu Lasten der Trägerin des Vorhabens aus dem Gewässer zu beseitigen.

8. Beginn und Beendigung der Inanspruchnahme der Erlaubnis sowie die für die Überwachung der Absenkung und Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Er-laubnis verantwortlichen Personen und deren Vertreter:innen sind der Planfeststel-lungsbehörde und der Wasserbehörde (E-Mail: wasserbehoerde@umwelt.bre-men.de) jeweils mindestens 3 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

9. Die Brunnenanlage zur Grundwasserförderung ist so herzustellen, dass in einem

Brunnen (Leerfilter) jederzeit der jeweilige Grundwasserstand mittels Lot (Ø 2 cm)

nachgemessen werden kann.

10. Zum Nachweis der entnommenen Grundwassermengen sind alle Pumpenaus-läufe mit geeichten, dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten (Was-serzähler) auszurüsten.

11. Die entnommene Grundwassermenge ist nachzuweisen und der Wasserbehörde vierzehn Tage nach Beendigung der Grundwasserabsenkung schriftlich mitzutei-len.

12. Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass die Absenkung bei Fristablauf der Erlaubnis ohne nachteilige Einwirkungen auf das Bauvorhaben eingestellt werden kann.

3.3.2 Qualitative Wasserwirtschaft

1. Dauer des Zeitraumes, in dem die Gewässer durch Abspundung unterbrochen werden, darf 14 Tage nicht überschreiten.

2. Für das Umpumpen des Wassers im Bereich der Abspundungen ist am Saug-schlauch der Pumpe ein feinmaschiger Saugkorb mit max. 10 mm Maschenweite bzw. Lochdurchmesser anzubringen.

3.3.3 Quantitative Wasserwirtschaft

1. Die Bauarbeiten zu den jeweiligen Gewässerkreuzungen sind der Wasserbehörde (E-Mail an wasserwirtschaft@umwelt.bremen.de) und dem Bremischen Deichver-band am rechten Weserufer innerhalb von 14 Tagen vor Beginn schriftlich anzu-zeigen.

2. Der Wasserabfluss darf während der Bauzeit nicht unterbrochen werden.

3. Die Unterkante der Fernwärmeleitung (Ausführung als Rohrbrücken) dürfen im Be-reich der Gewässerquerungen nicht niedriger als die Konstruktionsunterkanten der angrenzenden Brücken in diesem Gewässerabschnitt liegen.

4. Die Widerlager der Rohrbrücken dürfen das untere Gewässerprofil nicht einengen.

Bei der Rohrbrücke über dem Vahrer Fleet muss die lichte Weite zwischen den Kopfbalken mindestens 3,60 m betragen (Plan 4.31.2.2, Ordner 9 der Planunter-lagen).

5. Bei der Kreuzung von offenen Gewässern ist die tatsächliche Leitungstrasse der unterirdisch verlegten Fernwärmeleitung in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Dazu ist ein Hinweisschild zu setzen und zu unterhalten.

6. Während der Durchführung der Baumaßnahmen sind vor Ort in geeigneten Zeit-abständen Baubesprechungen mit dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer Deichverband und der Wasserbehörde durchzuführen. Die Bespre-chungsabstände sind nach sachlichen Erwägungen mit der Wasserbehörde und dem Deichverband vorzunehmen.

7. Nach Fertigstellung der jeweiligen Gewässerkreuzungen, Gewässerverrohrungen beziehungsweise Gewässerverlegungen ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendi-gung der Bauarbeiten bei der Wasserbehörde (E-Mail an wasserwirtschaft

@umwelt.bremen.de) und dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer

schriftlich ein Abnahmetermin zu beantragen.

8. Sechs Wochen nach Fertigstellung der jeweiligen Gewässerkreuzungen und Ge-wässerverlegungen sind bei der Wasserbehörde Bestandspläne im geeigneten Maßstab vorzulegen. Dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer sind für die Bereiche Parallelverlegung und Gewässerkreuzung Bestandspläne digital und in Papierform zu überreichen.

3.3.4 Deichverband

1. Das Flurstück VR 331 / Flurstücknummer 169 befindet sich im Eigentum des Bre-mischen Deichverbandes. Es ist eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit zur Ausübung eines Leitungsrechtes einzutragen (Rohrbrücke über den Kuhgra-ben).

2. Die Fernwärmeleitungen im Bereich der parallel verlaufenden Gewässerunterhal-tungsstreifen sind dafür auszulegen, Schäden an der Leitung aufgrund der Befah-rung durch Unterhaltungsfahrzeuge des Deichverbandes mit einem Gewicht von bis zu 24 t in jedem Fall auszuschließen. Bei der Parallelverlegung zum Kuhgraben gilt dies für einen 10 m breiten Streifen ab Böschungsoberkante des Gewässers.

3. Etwaige erforderliche Anpassungen von Anlagen, die später möglicherweise aus

wasserwirtschaftlichen Gründen notwendig werden, müssen auf Kosten des der

Trägerin des Vorhabens vorgenommen werden.