IV. Nebenbestimmungen, Änderungen und Berichtigungen
1. Entscheidungsvorbehalte
1.1 Festlegung der Umleitungen, Ausschilderung und Markierungen in den Verkehrszeichenplänen
Die Entscheidung über die Festlegung der Sperrungen, Umleitungen, Ausschilderungen und Markierungen (Verkehrszeichenpläne) wird gemäß § 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbe-halten.
Die zuvor mit der Planfeststellungsbehörde und dem Referat 51 der Senatorin für Klima-schutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau abgestimmten Verkehrs-zeichenpläne sind 2 Monate vor Baubeginn für die jeweiligen Abschnitte bei der Plan-feststellungsbehörde und der Baustellenkoordinierung (baustellenkoordination
@bau.bremen.de), Referat 51 der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt-entwicklung und Wohnungsbau einzureichen. Gleichzeitig ist der jeweils aktualisierte Bauzeitenplan vorzulegen. Soweit sich bis zum Beginn der jeweiligen Abschnitte Ände-rungen ergeben, ist dieser unverzüglich zu aktualisieren. Bei den nach dem Bauzeitplan als erstes durchzuführenden Abschnitten (U 1.1, U 2.1, U 11.13, U 14.1, U 14.4) genügt die Vorlage der zugehörigen Verkehrszeichenpläne acht Wochen vor dem Beginn der in den Abschnitten vorgesehenen Bauarbeiten.
Soweit die Verkehrszeichenpläne aus Sicht der Vorhabenträgerin nach der Entschei-dung nach Absatz 1 aufgrund von Abstimmungen mit der Polizei und der Feuerwehr oder aus sonstigen Gründen kurzfristig vor Umsetzung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen Dritter geändert werden sollen, teilt die Vorhabenträgerin mindestens eine Woche vor Umsetzung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen dies unter Vorlage der geänderten Pläne der Planfeststellungsbehörde und der Baustellenkoordinierung (baustellenkoordination@bau.bremen.de), Referat 51 der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit. Die Planfeststellungsbe-hörde behält sich vor, die geplanten Änderungen abzulehnen und in diesem Fall erneut über die betreffenden Verkehrszeichenpläne zu entscheiden.
1.2 Absenkungen des Grundwassers in den Baugruben
Die Entscheidung über die Absenkung des Grundwassers im Zuge des Leitungsverlaufs wird, soweit nicht bereits in diesem Beschluss Festlegungen getroffen werden, gemäß
§ 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbehalten.
Sechs Wochen vor Beginn der ersten beantragten Grundwasserabsenkung sind bei der Planfeststellungsbehörde Lagepläne (Maßstab 1:1.000) mit Einzeichnung des beein-flussten Bereiches (Anlage GW1 zum Hydrologischen Gutachten (Ordner 14) Spalte
„Absenkradius, beeinflusster Bereich“) und der wirksamen Reichweite (Anlage GW1
zum Hydrologischen Gutachten (Ordner 14) Spalte „Absenkradius, wirksame
Reich-weite) zu jedem einzelnen Abschnitt einzureichen.
Sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Grundwasserabsenkung gemäß der Anlage GW 1 zum Hydrologischen Gutachten (Ordner 14) sind zu den jeweiligen Abschnitten folgende Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen:
Benennung der Grundwasserabsenkung gemäß Anlage GW 1 zum
Hydrologi-schen Gutachten gemäß der Spalte „Abschnitte“,
Einreichen einer überarbeiteten Berechnung gemäß (Anlage GW1 Spalte „Hyd-rologische Berechnung für max. Q Anlage“) oder Bestätigung der mit den An-tragsunterlagen auf der Basis der Ausführungsplanung erstellten und eingereich-ten hydrologischen Berechnung,
Benennung des gewählten Absenkverfahrens,
Angabe der geplanten Ableitung des geförderten Grundwassers
Bei Einleitung in Gewässer, Lageplan mit jeweils geeignetem Maßstab mit
Einzeichnung Einleitpunkt in ein Gewässer,
Bei Re-Infiltration ein Lageplan mit jeweils geeignetem Maßstab mit
Einzeich-nung Re-Infiltrationsflächen,
Bei Einleitung in einen öffentlichen Kanal die Angabe ob Mischwasser-;
Schmutz-, oder Niederschlagswasserkanal; Vorlage der Bestätigung von han-seWasser, dass der Kanal die Fördermengen aufnehmen kann,
Angabe des Absenkzeitraumes sowie der Absenkdauer pro Haltung.
Bei Maßnahmen innerhalb der Vegetationszeit (01.03. – 30.09.), sofern die die
Maßnahme eine Dauer von 5 Tagen überschreitet und sofern sich innerhalb des Absenkbereichs (Radius entsprechend Anlage GW1 zum Hydrologischen Gut-achten (Ordner 14) „Spalte Absenkradius [m], wirksame Reichweite“) ein grund-wasserabhängiger Gehölzbestand befindet, ist für diesen ein Bewässerungskon-zept durch einen Fachbetrieb für Garten- und Landschaftsbau zu erstellen und vor Beginn der Absenkung bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen.
Das Bewässerungskonzept muss beinhalten:
a) Einen aktuellen Gehölzbestandsplan mit Gattung und Art der Gehölze, Stammumfang bei Bäumen (in 1m Höhe gemessen), Standort auf dem Grundstück, Kronendurchmesser bei Bäumen,
b) eine Darlegung, ob im Hinblick auf die Dauer der Haltung eine Bewässerung erforderlich ist,
c) soweit eine Bewässerung nach Punkt b für erforderlich erachtet wird, sind
standortgerechte und gehölzangepasste Bewässerungsmaßnahmen mit
Be-wässerungsintervallen, Bewässerungsmethode, Wassermenge je Gehölz
und Bewässerungsintervall zu benennen. Soweit eine Bewässerung nicht für
erforderlich gehalten wird, sind die im vorstehenden Satzteil für den Fall der
Erforderlichkeit der Bewässerung genannten Unterlagen auf Anforderung der
Panfeststellungsbehörde nachzureichen, sofern der Darlegung zu b) nicht
zu-gestimmt wird.
1.3 Ausführung der Gewässerquerungen im Zuge des Leitungsverlaufs
Die Entscheidung über die Ausführung der nach dem Plan vorgesehenen Gewässerque-rungen wird gemäß § 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbehalten, soweit nicht bereits in diesem Beschluss Festlegungen getroffen werden.
Acht Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Errichtung der jeweils beantragten Gewässer-querung ist die Ausführungsplanung mit einer kurzen Beschreibung in einem Übersichts-plan im Maßstab 1:5.000 oder 1:1.000 sowie Längs- und Querschnitte zur Herstellung der Gewässerquerungen bei der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Dabei ist die Lage und Tiefe der Eingriffe in den Böschungsbereich sowie der zu erstellenden Funda-mente und Gründungspfähle darzustellen.
Die Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen bleibt vorbehalten.
1.4 Auflagen und Beweissicherung von Brückenbauwerken
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit von Auflagen für Bauarbeiten im statischen Einflussbereich der Brückenbauwerke 501 (Brücke im Zuge der Kurfürstenallee/Richard-Boljahn-Allee über die Vahrer Straße) und 575 (Brücke im Zuge der Kurfürstenallee über die Kirchbachstraße) sowie die Beweissicherung an diesen Bauwerken wird, soweit in diesem Beschluss keine Festlegungen getroffen werden, gemäß § 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbehalten.
Die Vorhabenträgerin hat zwei Wochen vor Beginn der Tiefbauarbeiten im statischen Einflussbereich der Brückenbauwerke 501 und 575 ein mit dem Amt für Straßen und Verkehr (Abteilung 5, Herrn Sauer) abgestimmtes Konzept für die Beweissicherung der Planfeststellungsbehörde zu übersenden. Das Konzept muss den Anforderungen der ZTV-ING und der DIN 4107 genügen. Es ist darin vorzusehen, dass die Messungen zur Beweissicherung durch einen bestimmten öffentlich bestellten Vermesser, der über Er-fahrungen mit Beweissicherungsverfahren an Ingenieurbauwerken haben sollte, durch-geführt wird.
1.5 Prüfingenieur/in bei der Prüfung der Ausführungsstatik von Brücken-bauwerken
Die Entscheidung über die Auswahl eines Prüfingenieurs/einer Prüfingenieurin zur Prü-fung für statische Berechnungen über Bauarbeiten im statischen Einflussbereich von Brückenbauwerken (Anlage 6, Ordner 15 der Antragsunterlagen) wird vorbehalten.
Die Vorhabenträgerin hat sechs Wochen vor Beginn der Bauarbeiten im statischen Ein-flussbereich von Brückenbauwerken einen Prüfingenieur/eine Prüfingenieurin zu benen-nen, der bzw. die Erfahrung mit der der Prüfung von Brückenbauwerken hat.
1.6 Entwässerungsbaugenehmigung
Die Entscheidung über die Entwässerungsbaugenehmigung für das Grundstück der
Blockstation am Hochschulring wird gemäß § 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbehalten.
Die Vorhabenträgerin hat einen Monat vor Baubeginn an dem auf dem Grundstück der Blockstation am Hochschulring vorgesehenen Gebäude die nach dem Antragsformular
„Entwässerungsbauantrag“ (Anlage 1) vorgesehenen Unterlagen und Angaben bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen. Ein am PC ausfüllbarer Antrag kann unter https://www.hansewasser.de/wir-als-unternehmen/aktuelles/downloadcenter/ herunter-geladen werden.
1.7 Nutzungsgebühren
Die Entscheidung über die Erhebung von Nutzungsgebühren bleibt, sofern diese nicht
mit der Konzessionsabgabe, die die Vorhabenträgerin an die Stadt Bremen entrichtet,
abgegolten sind, gemäß § 74 Abs. 3 BremVwVfG vorbehalten.
Im Dokument
Planfeststellungsbeschluss Fernwärmeverbindungsleitung
(Seite 8-11)