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IV. Nebenbestimmungen, Änderungen und Berichtigungen

6. Hinweise

Die Planfeststellung wird mit folgenden Hinweisen verbunden:

6.1 Grünordnung und Baumpflanzungen

SKUMS Referat 30 Grünordnung hat einen Handlungsleitfaden für Baumpflanzungen in Bremen, der zukünftig für alle Baumpflanzungen auf Flächen des SV Infra Grün verbind-lich werden wird, erarbeitet. Er wird er der Vorhabenträgerin zur Verfügung gestellt.

6.2 Immissionsschutz

1. Es gelten nach der Gefahrstoffverordnung besondere Bestimmungen für Auftrag-geber (als ArbeitAuftrag-geber) und Betreiber einer baulichen Anlage, vornehmlich § 15 GefStoffV bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb oder Baustelle.

 Der Auftraggeber (wenn er Arbeitgeber ist) ist dafür verantwortlich, dass für die

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur Firmen mit besonderer Fachkenntnis und Er-fahrung bzw. einer Zulassung beauftragt werden.

 Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte

Ge-fährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach die-ser Verordnung.

 Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten oder

Bauarbeiten muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, dar-über einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe (insbesondere Asbest) vorhanden oder zu erwarten sind.

2. Da es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine bauliche Anlage handelt, ist die Baustellenverordnung zu beachten.

Dabei ist seitens der oder des Verantwortlichen zu prüfen, ob folgende Pflichten zu erfüllen sind:

 Übermittlung einer Vorankündigung an die Gewerbeaufsicht des Landes

Bre-men  siehe dazu § 2 Abs. 2 BaustellV

 Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators  siehe dazu § 3

Abs. 1 BaustellV

 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes während der

Pla-nung der Ausführung des Bauvorhabens und seine Anpassung während Durch-führung des Bauvorhabens  siehe dazu § 2 Abs. 3 + Anhang II BaustellV 3. Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen,

insbeson-dere Auf- und Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und De-montage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nach der Arbeitsstättenver-ordnung nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und durchgeführt wer-den.

Für die Durchführung der Arbeiten geben die Technische Regeln für Arbeitsstätten

(ASR) den Stand der Technik wieder und sind entsprechend zu berücksichtigen

4. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat in Zusammen-arbeit mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen eine Zusammenstellung der Corona-bedingt erhöhten Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen veröffentlicht. Sie ist über https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/ak-tuelles-1464 zu finden oder kann direkt bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bre-men angefordert werden.

Darüber hinaus ist die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu berücksichtigen.

5. Es wird auf den Senatsbeschluss vom 22.08.2006 zur Staubbegrenzung ebenso hingewiesen, wie auf den Baustellenerlass (Anlage 6 des Anhangs zum Senats-beschluss).

Die nachfolgend angegebene Aufzählung ist nur eine Kurzfassung des Baustel-lenerlasses.

Der vollständige Senatsbeschluss und der Baustellenerlass ist auf der Website der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau einzusehen (https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/luft/luftreinhalteplanung-24541).

Ggf. auftretende Staubemissionen der Baustellen sind durch technische Maßnah-men zur Emissionsbegrenzung hinsichtlich der eingesetzten Maschinen und Ge-räte sowie durch organisatorische Maßnahmen und geeignete Betriebsabläufe zu begrenzen, soweit dieses technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich und tragbar ist, dem Stand der Technik anzupassen.

Hierzu sind insbesondere:

1. Erdbaumaschinen zu verwenden, deren Antriebsanlagen nach dem Stand der Motorentechnik arbeiten und die entsprechend gewartet werden

2. Staubende Arbeitsverfahren so auszuführen, dass die Staubemissionen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dazu ist das Bearbeiten von mineralischen Baustoffen nur unter Zuhilfenahme von Absaugvorrichtungen vorzunehmen o-der alternativ unter Nasshaltung auszuführen. Die dabei entstehenden Abwäs-ser sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die Beladung von Baufahrzeugen mit staubenden Baustoffen und Materialien so vorzunehmen, dass entstehende Staubemissionen auf ein Mindestmaß be-schränkt werden.

4. Transporte von staubenden Gütern nur mit Abdeckung zulässig.

6. Durch Baumaßnahmen verursachter Lärm ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Der Stand der Technik ist einzuhalten, sofern nicht an anderer Stelle konkretisiert Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sind zu berücksichtigen.

7. Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zur TA Lärm die Nachtzeit nach der o.g.

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits um 20.00 Uhr beginnt und bis 07.00 Uhr dauert. In dieser Zeit sind unter Beachtung der Regelung dieser Verwaltungsvor-schrift bis zu 15 dB(A) weniger Immissionen zulässig als am Tage.

8. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG gilt, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so

zu errichten und zu betreiben sind, dass

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen sind die DIN 4150-2 für die Beur-teilung der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden bzw. DIN 4150-3 für die Be-urteilung der Einwirkungen auf bauliche Anlagen in der derzeit gültigen Fassung heranzuziehen.

6.3 Verkehrliche Belange

Weitere Informationen der BSAG für Bauende sind zu finden unter:

https://www.bsag.de/unternehmen/geschaeftliches/infos-fuerbauende.html .

6.4 Abfall und Altlasten bzw. Bodenschutz

1. Sollten sich Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwas-sers in der Vorbereitung oder Durchführung der Baumaßnahme ergeben, so ist dieses gemäß § 3 Abs. 1 Bremisches Bodenschutzgesetz (BremBodSchG) unver-züglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen (Tel.-Nr.: 0421-361 15895, Fax-Nr.: 0421-496 15895, eMail: altlastenauskunft@umwelt.bremen.de).

2. Bei der Baumaßnahme anfallendes kontaminiertes Material ist ordnungsgemäß zu entsorgen (Verwertung oder Beseitigung).

3. Im Zusammenhang mit den Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind die Vor-schriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft sowie u.a. die Gefahrstoffverordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten. Fragen zur Ar-beitssicherheit sind mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zu klären.

4. Altholz ist in der Regel als gefährlich einzustufen, wenn es sich um behandelte Hölzer aus dem Außenbereich handelt.

5. Zur Beurteilung und Einstufung der Gefährlichkeit der Abfälle wird auf die Vorga-ben der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) verwiesen.

6. Bei dem auszubauenden Straßenaufbruch ist auch eine Überprüfung auf eine mögliche Asbesthaltigkeit vorgenommen werden muss.

7. Alle im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind nach den geltenden

Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen untergesetzlicher

Re-gelwerke (insbesondere nach den Vorgaben zur Getrennthaltung aus der

Gewer-beabfallverordnung) auf der Baustelle zu trennen und zu lagern sowie in dafür

zu-gelassenen Anlagen vorrangig wiederzuverwenden oder möglichst hochwertig zu

verwerten. Abfälle, die nicht in umweltgerechten Verwertungsmaßnahmen

wieder-eingesetzt werden können, dürfen nur in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen

beseitigt werden. Auf die Dokumentationspflichten zur Abfalltrennung nach § 8

Abs. 3 GewAbfV und auf die Überlassungspflicht für bestimmte Abfälle zur

Besei-tigung wird hingewiesen.

8. Auf die Einhaltung der Registerpflichten nach § 49 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-gesetzes (KrWG) wird hingewiesen.

6.5 Wasserbehördliche Belange

1. Die Unterhaltung von Bauwerken zur Querung von Gewässern obliegt gem. § 20 Absatz 3 BremWG der Eigentümerin der genehmigten Anlagen.

2. Nicht für alle Gewässer im Stadtgebiet gelten die in den Antragsunterlagen ange-gebenen Grenzwerte. Aufgrund der Anforderungen der europäischen Wasserrah-menrichtlinie können die Grenzwerte gewässerbezogen niedriger liegen, diese trifft insbesondere auf den Kuhgraben und die Kleine Wümme zu, aber auch auf andere Gewässer. Die einzuhaltenden Grenzwerte werden im Rahmen der konkreten An-träge auf wasserrechtliche Erlaubnis festgesetzt. Bei Bedarf gibt Referat 33, Team Oberflächengewässer im Vorfeld der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaub-nis Auskunft über die jeweiligen zu erwartenden Grenzwerte.

3. Insbesondere im Bereich der Universität ist aus vorherigen Absenkungen bekannt, dass es durch die Förderung des Grundwassers zu einem Anstieg des Salzhori-zontes kommen kann. Daher sollte hier die Möglichkeit geprüft werden das geför-derte Grundwasser zu reinfiltrieren.

4. Die wasserrechtliche Erlaubnis steht gemäß § 13 WHG unter dem Vorbehalt, dass a) zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe gestellt, b) weitere Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer

Fol-gen angeordnet werden können.

5. Auf die erfolgende Räumung des Wasserlaufes, in den gegebenenfalls eingeleitet wird, und der Möglichkeit, Mehrkosten, die durch die Einleitung von Grundwasser insbesondere durch die Einbringung von Schlamm bei der Räumung unterhalb der Einleitstelle entstehen, den Verursachern nach § 26 BremWG aufzuerlegen, wird hingewiesen.

6. Der Erlaubnisinhaber ist gemäß § 101 WHG verpflichtet, eine behördliche Über-wachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs-serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 13 WHG zu treffen sind, das Betreten von Grundstücken zu ge-statten. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugäng-lich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermögli-chen.

7. Gemäß Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr (BremWEGG)

vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189) wird für Grundwasserabsenkungen zum

Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen eine Gebühr erhoben, sofern das

ent-nommene Wasser dem Grundwasser nicht wieder zugeführt wird.

8. In das öffentliche Kanalsystem oder/und Gewässer abgeleitete Grundwassermen-gen sind daher unmittelbar nach Beendigung der Grundwasserabsenkung der Wasserbehörde mitzuteilen.

9. Ergänzende Regelungen zum Schutz der im Absenkungsbereich vorhandenen Vegetation bleiben gemäß § 13 WHG vorbehalten.

10. Die Wasserbehörde kann auf Kosten des Erlaubnisinhabers eine Grundwasserun-tersuchung veranlassen (§ 91 BremWG).

11. Mit der im Zuge der Planfeststellung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkungen ist eine Beweissicherung angeordnet worden. Diese dient zur Wahrung der Möglichkeit, ggf. Ansprüche auf Ersatz für eingetretene Schäden gegen den Unternehmer der Absenkung zivilrechtlich geltend zu ma-chen.

6.6 Sonstige Belange

Die Wiederherstellung von Straßen und Nebenanlagen hat entsprechend der Richtlinie

zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums,

öffent-licher Grünanlagen und öffentöffent-licher Spiel- und Sportstätten zu erfolgen. Es kann eine

Abstimmung im Detail mit dem Landesbehindertenbeauftragten erfolgen.