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Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG)

III. Materiell-rechtliche Würdigung

2. Darstellung und Bewertung der öffentlichen und privaten Belange

2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG)

Nach § 25 UVPG sind die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfas-senden Darstellung zu bewerten. Nach Nr. 0.6.1.1 der UVPVwV

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ist die Bewertung der Umweltauswirkungen die Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbe-standsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze. Soweit diese Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen rechtsverbindliche Grenzwerte, sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen im Anhang 1 UVPG an-spruchsvollere Kriterien vorsehen, sind diese Bestimmungen heranzuziehen (Nr. 0.6.1.2 UVPVwV).

2.2.1 Immissionsschutz

Immissionen entstehen, abgesehen von der Blockstation am Hochschulring, nur bei der Errichtung des Vorhabens. Der Bewertung der im Rahmen der Bautätigkeiten zu

2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung.

tenden Immissionen ist § 22 BImSchG zu Grunde zu legen. Die zur Errichtung des Vor-habens einzurichtenden Baustellen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach

§ 22 BImSchG. Danach sind die Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass

 schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik

vermeidbar sind, und

 nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf

ein Mindestmaß beschränkt werden.

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Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissio-nen sind nach § 3 Abs. 2 BimSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverun-reinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelt-einwirkungen.

Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Baustelle erhebliche Belästigun-gen und damit schädliche UmwelteinwirkunBelästigun-gen verursacht werden. Es lieBelästigun-gen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädli-che Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden oder nicht vermeidbare schädlischädli-che Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Hierzu wurden z.B.

hinsichtlich der Verwendung lärmarmer Maschinen und Verfahren Auflagen formuliert.

Weiterhin wurde ein Schallmonitoring angeordnet, auf dessen Grundlage bei Belastun-gen z.B. aufgrund von besonderen, derzeit nicht bekannten Lebenssituationen oder re-levanten Abweichungen von den Prognosen weitere Auflagen zum Schutz vor Lärmemissionen festgelegt werden können. Eine Betriebszeitenbeschränkung wäre keine effektive Maßnahme für den Schallschutz, da trotz einer möglichen Pegelreduzie-rung eine Überschreitung der Immissionsschutzrichtwerte im Tageszeitraum nicht aus-geschlossen werden kann. Auch würde sich die Bauzeit insgesamt und damit die Belas-tung verlängern.

Die Schallemissionen, die beim Betrieb der Blockstation entstehen werden, bleiben un-terhalb der nach der TA-Lärm für das Umfeld vorgesehenen Richtwerte.

Wesentliche Erschütterungen sind auch durch die Vorgabe des Einpressens von Spund-wänden nicht zu erwarten. Sofern sich dies in der Praxis jedoch anders darstellt, ist die Anordnung eines Erschütterungsmonitorings vorbehalten worden.

Die Bautätigkeiten und die damit verbundenen Umwelteinwirkungen sind vorübergehen-der Natur.

Als besonders lärmintensiv sind das Setzen der Spundwände zur Herstellung des Bau-grubenverbaus, die Erdarbeiten sowie die Arbeiten zum Wiederherstellen der Oberflä-che (z.B. Straßen) zu bewerten Die Dauer bei einer Standardbaugrube beträgt bezogen auf einzelne Immissionsorte etwa 2 Wochen. Bei Unterpressungen (z.B. Kirchbach-straße) sind längere Bauzeiten über mehrere Monate geplant. Die Arbeiten finden, bis auf Powerbaustellen zur Querung von Straßenbahngleisen, am Tag statt.

3 Die weiteren Anforderungen nach § 22 BImSchG sind hinsichtlich der Bewertung der Schal-lemissionen nicht einschlägig.

Die LKW-Transporte von und zur Baustelle erfolgen über öffentliche Straßen. Der vor-handene Verkehr wird nicht relevant erhöht.

Die Umleitungsverkehre unterfallen nicht der Regelung der Nr. 7.4 der TA-Lärm für Bau-stellenverkehre. Der dort beschriebene Anwendungsbereich (An- und Abfahrt bis zu 500 Meter um die Baustelle) wird überschritten, zumal es sich nicht um An- und Abfahrten zur Baustelle, sondern um den öffentlichen Verkehr handelt. Dieser findet nur auf öffent-lichen Straße statt und die Umleitungen sind vorübergehender Natur. Es findet kein Stra-ßenausbau statt. Insofern sind die Richtwerte der 16. BImSchV nicht anwendbar, die teilweise leicht überschritten werden. Sofern auf die Umleitungsverkehre die Regelung der Nr. 7.4. TA-Lärm angewendet würde, ergäbe sich nach dieser Vorschrift die Maß-gabe, diese durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich zu vermindern.

Organisatorische Maßnahmen sind jedoch nicht möglich. Insbesondere ist die Begren-zung der Geschwindigkeit bereits auf 30 km/h erfolgt. Die Beschränkung für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Durchfahrt für LKW nur bei Anliegern bzw. Anlieferungen) kann, sofern erforderlich, im Rahmen des Entscheidungsvorbehalts zu den Verkehrszeichenplänen erfolgen.

2.2.2 Natur- und Landschaftsschutz 2.2.2.1 Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatschG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bo-denschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflich-tet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Natur-haushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt ist.

Mit der Errichtung des Vorhabens sind erhebliche Eingriffe durch den Verlust von Bäu-men und Biotopen verbunden. Die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Land-schaftsbild sind nicht nur vorübergehender Art.

Der Plan sieht Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Bäumen, Wald und anderer Biotoptypen vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts wird insoweit nicht zurückbleiben.

2.2.2.2 Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogel-schutzgebiete und nationale Schutzgebiete

Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete

und nationale Schutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

2.2.2.3 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatschG

Nach § 30 Abs. 2 BNatschG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung von bestimmten Biotopen führen, verboten. Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann eine Ausnahme vom Verbot erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Der Plan sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Bioto-pen vor (siehe LBP Seite 36). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatschG liegen damit vor.

2.2.3 Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34 und 44 BNatSchG

Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete sind unter Berücksichtigung der Projektwirkun-gen nicht zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensati-onsmaßnahmen (vgl. dazu auch Anlage 15 der Antragsunterlagen - LBP) werden für keine der untersuchten Arten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG erfüllt.

2.2.4 Bewirtschaftungsziele nach EG-WRRL

Unter Berücksichtigung der Maßnahmen aus dem LBP (Anlage 15 der Antragsunterla-gen) ist eine Verschlechterung des ökologischen Zustands / Potenzials und des chemi-schen Zustands im Sinne der EG-WRRL für die direkt betroffenen Oberflächenwasser-körper gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG nicht zu erwarten. Das Vorhaben wird die Zielerrei-chung und Maßnahmen der Bewirtschaftungspläne 2015 bis 2021 gemäß WRRL bzw.

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht gefährden und steht diesen nicht entgegen.

Ebenso ist eine Verschlechterung des chemischen Zustands im Sinne der EG-WRRL für den direkt betroffenen Grundwasserkörper gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht zu erwar-ten. Das Vorhaben wird die Zielerreichung und Maßnahmen der Bewirtschaftungspläne 2015 bis 2021 gemäß WRRL bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht gefährden und steht diesen nicht entgegen.

2.2.5 Vorhabenalternativen

Aus dem planerischen Abwägungsgebot ergibt sich die Zulassungsanforderung, dass

keine alternativen Wege bestehen, das verfolgte Ziel zu erreichen, die in geringerem

Maße in öffentliche oder private Belange eingreifen. Dies wäre etwa bei einer

schonen-deren Trassenführung oder einer schonenschonen-deren technischen Alternative der Fall. Eine

schonendere Alternative ist jedoch nicht ersichtlich. Es wird auf den Punkt 2.1.6 und die

Ausführungen zur Planrechtfertigung verwiesen.