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Vorgehensweise

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 4 (Seite 13-18)

1.2.1 Struktur und Begriffsbestimmungen

Die Struktur dieses LBP orientiert sich an den verschiedenen Vorhabensbestandteilen des Projektes Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Der LBP stellt die Umweltwirkungen des Vorhabens an den einzelnen Eingriffsorten jeweils im Zusam-menhang dar und löst sich so von einer sektoralen Einteilung der Umwelt und des Untersuchungsgebiets nach sogenannten Schutzgütern (entsprechend § 2 UVPG und dem Untersuchungsrahmen (WSD Nord & BWA 2005)). Nunmehr werden die Werte und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds unter die verschiede-nen Vorhabensbestandteile und –merkmale subsummiert. Diese Vorgehensweise er-leichtert die Nachvollziehbarkeit, weil zu jedem Vorhabensmerkmal mit seinem spezi-fischen Auswirkungsraum die betroffenen Funktionen und deren Leistungsfähigkeit beschrieben und bewertet werden.

Die Darstellung von Ist-Zustand und Prognose an den verschiedenen Eingriffsorten erfolgt zunächst als Übersicht zusammenfassend und mit Verweisen auf die Fachgut-achten der UVU (Unterlagen H.1 bis H.12) und den UVU-Ergänzungsband (Ände-rungsunterlage Teil 3). So wird zu jedem Vorhabensmerkmal zunächst anhand der Umweltverträglichkeitsuntersuchung festgestellt, ob und für welches untersuchte Schutzgut bau-, anlage- und/oder betriebsbedingte Auswirkungen erwartet werden.

Diese Vorgehensweise entspricht der VV-WSV 1401 – 8.94 Teil B und dient der Kon-zentration der Inhalte dieses LBP auf seine entscheidungsrelevanten Sachverhalte, namentlich der Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen. Im Weiteren werden die wesentlichen Werte und Funktionen am Ort eines möglichen Eingriffs anhand der Untersuchungsergebnisse aus den o.g. Unterlagen ausführlicher wiedergeben.

Nach der zunächst noch im Stil der UVU schutzgutspezifischen Beschreibung der Eingriffsorte (Vorhabensmerkmal und Wirkraum) erfolgt schlussendlich eine Synthese der Werte und Funktionen bzw. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Naturhaus-halt und Landschaftsbild in Form von sogenannten Schutzwürdigkeitsprofilen (dazu mehr weiter unten). Jedes Schutzwürdigkeitsprofil benennt die am Ort des Eingriffs vorhandenen naturschutzfachlich relevanten und möglicherweise durch die Planung negativ betroffenen Lebensraumfunktionen und die sonstigen sektoralen Werte und Funktionen (z.B. des Bodens) unabhängig davon, ob bestimmte Betroffenheiten von Schutzgütern (oder Teilschutzgütern) der UVU zuvor negiert werden konnten. Das Schutzwürdigkeitsprofil soll möglichst vollständig beschrieben werden.

Die Anwendung der Eingriffsregelung ist an das Vorliegen einer erheblichen Beein-trächtigung geknüpft. Die Eingriffsdefinitionen der Landesnaturschutzgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg, von Niedersachsen und von Schleswig-Holstein sind nachstehender Tabelle 1-1 zu entnehmen.

Tabelle 1-1: Legaldefinition „Eingriff“ nach den Landesnaturschutzgesetzen Freie und Hansestadt Hamburg

(HmbNatSchG)1

Niedersachsen (NNatG)2

Schleswig Holstein (LNatSchG Schl.-H.)3

§ 9 Eingriffe in Natur und Land-schaft

(1) Eingriffe in Natur und Land-schaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbin-dung stehenden Grundwasser-spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts oder das Landschafts-bild erheblich beeinträchtigen können.

Satz 2 definiert, was in der Regel als Eingriff anzusehen ist. Absatz 2 definiert, was in der Regel nicht als Eingriff und Absatz 3 legt fest, was per Definition nicht als Ein-griff gilt.

§ 7 Begriff

(1) Eingriffe im Sinne dieses Ge-setzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grund-flächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beein-trächtigen können.

§ 10 Eingriffe in Natur und Land-schaft

(1) Eingriffe in Natur und Land-schaft (Eingriffe) im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grund-flächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grund-wasserspiegels, die die Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts oder das Landschafts-bild erheblich beeinträchtigen können.

1.2.2 Eingriffsermittlung

„In Fortführung der Auffassung, dass nicht jegliche Veränderung von Belang ist, sind also Veränderungen einer Bewertung zu unterziehen: Zum einen einer naturschutz-fachlichen Bewertung hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine negative Verände-rung im Sinne einer Beeinträchtigung handelt, und einmal einer rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Frage, ob diese BeeinträchAtigung erheblich im Sinne des Gesetzes ist.“ (Bruns 2007). In diesem LBP erfolgt eine gutachterliche Entscheidung über die Erheblichkeit. Dabei spielen auch indirekte Wirkungen auf den Naturhaushalt (z.B.

durch Emissionen) eine Rolle, wenn diese über die betroffenen unmittelbaren Grund-flächen hinaus zu negativen Auswirkungen beitragen.

Jede negative Veränderung eines Schutzguts oder einer das Schutzgut kennzeich-nenden Funktion, die mit einer Veränderung des Bestandswerts (gemessen als Wert-stufe) verbunden ist, ist eine Beeinträchtigung. Um eine negative Veränderung aus naturschutzfachlicher Sicht als Beeinträchtigung und insbesondere als erhebliche Be-einträchtigung zu identifizieren und zu bewerten, wird für jeden Eingriffsort bzw. Wirk-raum ein sogenanntes Schutzwürdigkeitsprofil erstellt, das die entscheidungsrele-vanten biotischen und/oder abiotischen Sachverhalte zu Bestand und Funktion her-ausstellt. Ordnungseinheit (nicht Bewertungsmaßstab) ist in der Regel der unmittelbar

1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzgesetz – HmbNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2007, Hamb.GVBl. S. 355, berichtigt am 16. November 2007, HmbGVBl. S. 392

2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1994, Nds.GVBl. S. 155, ber. S. 267, zuletzt geändert am 26. April 2007, Nds. GVBl. S. 161

3 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 6. März 2007, GVBl.

Schl.-oder mittelbar betroffene Biotoptyp. Zur Feststellung der Erheblichkeit ist zu beurtei-len, in wie weit ein eingriffsbedingter Zustand vom Ist-Zustand in negativer Hinsicht abweicht, wobei es auf die im Schutzwürdigkeitsprofil beschriebenen Werte und Funktionen ankommt. Die Auswirkungen auf die erkannten Funktionen werden dahin-gehend beschrieben, ob diese

• vorübergehend, kurz- (bis zu 3 Monaten), mittel- (bis zu drei Jahren) und langfris-tig, oder andauernd/dauerhaft auftreten

• aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) und

• negativ oder systembeeinträchtigend (disfunktional) sein werden.

Entsprechend werden Verluste der Bestandswerte4 (Absunk um mindestens eine gan-ze Wertstufe) und das (natürliche) Regenerationsvermögen zur Beurteilung herange-zogen.

Hinzuweisen ist darauf,

1. dass naturschutzfachliche Funktionen im Sinne des Schutzwürdigkeitsprofils schutzgutübergreifend zu betrachten sind. Deshalb kann die Bewertung im LBP von der schutzgutbezogenen sektoralen Bewertung in der UVU abweichen. Dem Vorsorgegrundsatz entsprechend unterliegt jedoch in diesem LBP jede Prognose der UVU, die dort einen Verlust des Bestandswerts (unabhängig von der Dauer) angibt, der Regelvermutung einer erheblichen Beeinträchtigung,

2. dass Eingriffe, die in diesem LBP gutachterlich festgestellt werden, nicht gleichbe-deutend sind mit Erheblichkeiten im Sinne der FFH-VU oder einer Verschlechte-rung im Sinne der EG-WRRL. Dies widerspräche den Zielen und Methoden dieser speziellen Unterlagen und Untersuchungsgegenstände.

4 Bestandswerte sind durch Wertstufen (WS) in der UVU gesetzt (WS 1 sehr geringe (keine) Bedeutung, WS 2 geringe Bedeutung, WS 3 allgemeine oder mittlere Bedeutung, WS 4 hohe und WS 5 sehr hohe

Als erheblich negative Auswirkungen werden in der UVU (Unterlagen E, Teilgutachten der Gruppe H sowie in der Planänderungsunterlage Teil 3) alle Veränderungen be-wertet, die mess- und beobachtbar eine deutliche negative Veränderung eines Schutzguts (Absunk der Wertstufe um mindestens 1) über einen zeitlichen Schwel-lenwert von mehr als 3 Jahren verursachen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Zeit-punkt der Veränderung („erster Spatenstich“) und schließt damit die Dauer einer Bau-phase mit ein. Entsprechend verkürzt sich die Zeit der Regeneration für eine beein-trächtigte Funktion. Je nach dem Potenzial der Regeneration (dem Selbstregenerati-onsvermögen) ist damit eine zeitliche Erheblichkeitsschwelle von lediglich drei Jahren vergleichsweise kurz und kann entsprechend schnell überschritten werden.

Die Dauer eines Eingriffs als zusätzliches Maß für die Erheblichkeit einer Beeinträch-tigung heranzuziehen ist in vielen Länderleitfäden anerkannte Methode, wenngleich keine verallgemeinerbaren Schwellenwerte vorgegeben werden (Bruns 2007). Regel-mäßig werden als Zeitschwelle 5 Jahre herangezogen, was auf Kiemstedt et al. (1996, 1996 III) zurückgeht. Mitunter ist eine zeitliche Erheblichkeitsschwelle auch bereits bei der Bewertung der betroffenen Funktionen berücksichtigt, da in der Regel hochwertige Funktionen des Naturhaushalts in sich bereits eine lange Entwicklungsdauer und da-mit eine lange Wiederherstellungszeit (bei Annahme ungestörter Sukzession) haben.

Die direkten Auswirkungen (Kap. 3) wie auch die indirekten Auswirkungen des Vorha-bens (Kap. 4), die eine negative Entwicklung bei einem anderen Schutzgut verursa-chen, sind am Rechtsbegriff der Erheblichkeit zu messen. Auch für diese Folgen kön-nen Beeinträchtigungen nur dann als erheblich negativ angesehen werden, wenn die-se nicht völlig unwedie-sentlich, von geringer Größe (Flächenbeanspruchung) und das Schutzgut an sich nicht bereits von geringer Bedeutung ist.

1.2.3 Aufbau (Übersicht)

Der Aufbau des LBP folgt folgendem Schema (Prüfkaskade):

Konfliktanalyse I (direkte Auswirkungen) 1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der technischen Planung

2. Abgleich mit Prognoseergebnis der UVU (Fachgutachten zu einzelnen Schutzgütern, Unterlagen H.1 bis H.12) bzw. Planänderungsunterlage Teil 3 (Ergänzung der UVU, ggf. neue Prognose durch neue, aktuelle Bestandsdaten). Wenn das Prognoseer-gebnis bei einem Schutzgut/Teilschutzgut einen Wertstufenverlust –1 oder größer ausweist (die Dauer der negativen Auswirkungen spielt zunächst keine Rolle) folgen die Arbeitsschritte:

a) Auswahl der zu betrachtenden Arten und Lebensgemeinschaften und Naturgüter (biotische und abiotische Funktionen und das Landschaftsbild) anhand UVU Prog-nose

b) Beschreibung und Bewertung des spezifischen Schutzwürdigkeitsprofils anhand der Bestandsdaten und –bewertung unter Herausstellung der maßgeblichen Funkti-onen

c) Beschreibung der Beeinträchtigungen einzelner Funktionen d) Beschreibung des Regenerationsvermögens

3. Bewertung: Festlegung der Erheblichkeit nach Dauer und Schwere und Betroffenheit 4. Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf das Schutzwürdigkeitsprofil

5. Feststellung verbleibender erheblich beeinträchtigter gesetzlich geschützter Biotope Konfliktanalyse II (indirekte Auswirkungen)

1. Beschreibung und Bewertung indirekter Auswirkungen z.B. durch hydromorphologi-sche Veränderung oder betriebsbedingter Auswirkungen des Fahrrinnenausbau gesamt

2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Beeinträchtigungen auf Werte und Funktionen

3. Vermeidung und Minderungsmaßnahmen für indirekte erhebliche Beeinträchtigungen Zusammenfassung und Entwicklungsziele 1. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

2. Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen und Nummerierung (E1 bis E (n)) 3. Entwicklungsziele für Kompensationsmaßnahmen

Ausgleichsmaßnahmen

1. Beschreibung und naturschutzfachliche Bewertung von konkreten Ausgleichmaßnahmen 2. Erste Bilanzierung und Feststellung verbleibender erheblicher Beeinträchtigungen

Suchräume für Kompensationsmaßnahmen 1. Benennung von Suchräumen für weitere Kompensationsmaßnahmen 2. Darstellung von naturschutzfachlichen Entwicklungszielen in Suchräumen

3. Mögliche Art und Weise von funktionsbezogenen Kompensationsmaßnahmen in Suchräumen In einem späteren Ergänzungs-LBP werden die Maßnahmen örtlich konkretisiert für die Flächen, die die Vorhabensträger erworben haben. Enteignungen sollen nicht stattfinden. Derzeit wird der Flä-chenerwerb vorbereitet.

2 VORHABENSBESCHREIBUNG UND WIRKUNGEN

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 4 (Seite 13-18)