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Vorbereitung der 5G-Frequenzauktion

-Es sind weitere Fortschritte bei der mobilfunkgestütz ten Breitbandversorgung erkennbar, die bis zum Erfüllungszeitpunkt im nächsten Jahr weiter voran gehen werden.

Vorbereitung der 5G-Frequenzauktion

Im November 2018 hat die Bundesnetzagentur die Vergabebedingungen für die 5G-Frequenzauktion festgelegt. Dabei hatte die Behörde im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist.

Die Vorgaben umfassen anspruchsvolle Auflagen für eine Verbesserung der Mobilfunkversorgung. Bei spielsweise hat die Behörde die geltenden Auflagen

-bei der Datenübertragungsrate verdoppelt. Bei der Umsetzung der Auflagen erwartet die Bundesnetz agentur eine Zusammenarbeit zwischen den Netzbe treibern in Gebieten, in denen sich der Ausbau durch einen einzelnen Netzbetreiber wirtschaftlich nicht lohnt. Durch vermehrte Kooperationen können die Kosten zur Versorgung in der Fläche deutlich gesenkt werden.

-Diese Auflagen sind ein erster Schritt. Der Ausbau der Mobilfunknetze ist eine Daueraufgabe und in den nächsten Jahren werden weitere Frequenzen frei werden, die einen weiteren Ausbau der Netze ermög lichen.

-Marktregulierung

Schlichtung im „UKW-Antennenstreit“

Im ersten Halbjahr 2018 beherrschte der Streit über den Zugang zu den UKW-Antennen die Diskussion im Bereich der TK-Marktregulierung. Nach dem Verkauf der Antennen durch die Media Broadcast GmbH an mehrere Finanzinvestoren war es zu Auseinanderset zungen zwischen den Antennenerwerbern und den nach der Marktöffnung in den Markt eingetretenen Sendernetzbetreibern gekommen. Umstritten waren vor allem die Zugangsbedingungen zu den Antennen, insbesondere die Höhe der für die (Mit-)Nutzung zu zahlenden Antennenmieten, die zuvor aufgrund der beträchtlichen Marktmacht der Media Broadcast GmbH der Entgeltregulierung unterfielen und von der Bundesnetzagentur genehmigt worden waren.

Vor dem Hintergrund der zunehmend öffentlich ausgetragen Auseinandersetzungen und insbesondere einer für Anfang April angedrohten Abschaltung der

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UKW-Ausstrahlung prüfte die Bundesnetzagentur intensiv, ob die Erwerber der Antennen einer telekom munikationsrechtlichen Marktregulierung unter worfen werden könnten. Da dies nach eingehender rechtlicher Bewertung grundsätzlich möglich gewesen wäre, leitete die zuständige Beschlusskammer vorsorg lich entsprechende Regulierungsverfahren gegen die Antennenerwerber ein.

-Parallel dazu nahm die Bundesnetzagentur Gespräche mit den Beteiligten mit dem Ziel einer möglichst einvernehmlichen Lösung auf. Unter Moderation der Beschlusskammer und in der Folge auch von Bundes minister a. D. Friedrich Bohl erfolgte in langen und intensive Verhandlungen eine schrittweise Annähe rung, die im Juni zu Memorandums of Unterstandig und schließlich Anfang Juli zu vertraglichen Einigun gen über den Zugang zu den UKW-Antennen und die dafür von den Sendernetzbetreibern an die neuen Eigentümer zu zahlenden Entgelte führten. Dabei haben alle Parteien ein sehr hohes Maß an Verantwor tung gezeigt. Sie sind dabei in einigen Punkten an ihre jeweiligen Schmerzgrenzen – und gefühlt manchmal auch darüber hinaus – gegangen, um eine Lösung zu ermöglichen.

-Aufgrund dessen musste die Bundesnetzagentur auf diesem Markt keine Regulierungsentscheidungen mehr treffen. Ein regulatorisches Eingreifen hätte wahrscheinlich zu keiner dauerhaften Befriedung des UKW-Antennenstreits geführt. Angesichts der sehr komplexen Fragestellungen, die im Rahmen einer Regulierung hätten entschieden werden müssen, wären weitere Auseinandersetzungen und gerichtliche Verfahren vorprogrammiert gewesen. Diese Unsicher heiten konnten durch die erzielten Einigungen vermieden werden.

-Entscheidung zu einem zwischen der EWE TEL und der Telekom geplanten Joint Venture

Aufgrund eines gemeinsamen Antrages der EWE Tel und der Telekom musste sich die Bundesnetzagentur mit der Frage beschäftigen, ob für ein von beiden Unternehmen geplantes Gemeinschaftsunternehmen zum Ausbau von hochleistungsfähigen Glasfaser anschlüssen in Nordwestdeutschland (Joint Venture) aufgrund der Beteiligung der Telekom daran, ebenfalls die Regulierungsverpflichtungen gelten, die der Telekom für den Zugang zur letzten Meile (TAL) und zum Bitstromzugang auferlegt worden sind. Mit Beschluss vom 13.07.2018 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass ein solches Gemeinschaftsunterneh men nicht den Verpflichtungen unterliegt, die der

-Telekom auf dem TAL- und dem Bitstrommarkt in den entsprechenden Regulierungsverfügungen auferlegt worden sind. Danach ist das zu gründende Gemein schaftsunternehmen nicht von den beiden derzeit geltenden Marktanalysen für den TAL- bzw. Bitstrom-Markt umfasst. Da die Regulierungsverfügungen sich im Hinblick auf den Adressaten zu den Festlegungen der Marktanalysen akzessorisch verhalten, können die Regulierungsverfügungen nicht andere Unternehmen verpflichten als die in der zugrunde liegenden Fest legung Benannten.

-Entscheidungen zum Ausbau und Einsatz von Super-Vectoring

Die Telekom hat zum 01.08.2018 das sog. Super-Vectoring als Weiterentwicklung der bestehenden VDSL-Vectoring-Technologie eingeführt. Durch die Nutzung eines erweiterten Frequenzbereichs (17–

35 MHz) für die vectorisierte Datenübertragung auf der TAL können mithilfe des Super-Vectorings Bandbreiten von bis zu 250 Mbit/s im Download erreicht werden. Die Bundesnetzagentur hat am 17.12.2018 die monatlichen Überlassungsentgelte für Layer-2-Bitstromzugänge in den neuen Super-Vectoring-Geschwindigkeitsklassen VDSL 175 Mbit/s und VDSL 250 Mbit/s in Höhe von jeweils 23,37 € im Standardpreis bzw. 18,57 € im sog. Kontingentpreis modell genehmigt. Neben der Genehmigung der Entgelte war auch die Änderung bzw. Ergänzung des Telekom-Standardangebotes für den Layer-2-Bitstrom erforderlich. Das von der Telekom vorgelegte Ver tragsangebot war im Hinblick auf die maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht zu beanstanden und konnte deshalb direkt ohne einen zweiten Verfahrensabschnitt als Standardangebot erlassen werden.

-Standardangebotsverfahren zum IP-Bitstrom

Die Bundesnetzagentur hat am 29.08.2018 der Telekom in einer ersten Teilentscheidung Vorgaben zur Ände rung des von ihr entsprechend der Vorgabe der Bitstrom-Regulierungsverfügung vorgelegten Ent wurfes eines Standardangebotes für den IP-Bitstrom gemacht. In dieser ersten Teilentscheidung sind der Telekom umfangreiche Vorgaben für die Nachbesse rung des maßgeblichen Vertragsentwurfs gemacht worden. Streitpunkte waren u. a. die Bereitstellungs fristen für DSL-Anschlüsse, die Einführung eines Terminreservierungsrechts für den Bereitstellungs termin, der Umfang der Sanktionen für Schlecht leistungen, Regelungen zur Qualität des Transports und Informationspflichten der Telekom.

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BUNDESNETZAGENTUR | JAHRESBERICHT 2018 76 |

Überprüfung des TAL-Standardangebotes der Telekom Die Bundesnetzagentur hat am 20.12.2018 eine erste Teilentscheidung im Standardangebot-Überprüfungs verfahren, den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei tung (TAL) der Telekom betreffend, erlassen.

-Gegenstand des zweistufigen Überprüfungsverfahrens sind neben den Entwürfen des eigentlichen TAL-Standard- und des Kollokationsvertrages auch eine Reihe von Zusatz- und Änderungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem TAL-Zugang.

Seit der letzten Überprüfung des TAL-Standard angebotes hatte sich u. a. aufgrund von praktischen Erfahrungen, geänderten Rahmenbedingungen (z. B.

Vectoring), Anforderungen der Rechtsprechung etc.

sowohl aus Sicht der Telekom als auch der Wettbewer ber ein Anpassungsbedarf zu vielen Punkten ergeben.

-Wesentliche Schwerpunkte im Verfahren und dem entsprechend der ersten Teilentscheidung betreffen insbesondere die Verbesserung der seit Jahren von den Wettbewerbern kritisierten Bestell- und Bereitstel lungsqualität, Regelungen zur Umsetzung des Equiva lence-of-Output-Konzeptes entsprechend der Vorgabe in der TAL-Regulierungsverfügung, insbesondere eine Ausweitung des Monitorings und die Sanktionierung von Schlechtleistungen, etwa durch pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafen, umfangreiche Anpassungen bei der Entstörung sowie den von den Wettbewerbern geforderte Zugang zu weiteren Informationen für den TAL-Zugang.

-Aufgrund dieser 1. Teilentscheidung muss die Telekom bis Ende April die darin verfügten Änderungen und Anpassungen in den Vertragsentwürfen vornehmen.

In einer zweiten Verfahrensstufe wird die Beschluss kammer überprüfen, inwieweit die Vorgaben umge setzt worden sind.

-Genehmigung der sog. TAL-Einmalentgelte

Die Bundesnetzagentur hat am 25.09.2018 gegenüber der Telekom die Einmalentgelte für den TAL-Zugang für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 endgültig genehmigt. Gegenstand des Beschlusses sind die Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte sämt licher Produktvarianten der TAL sowie Entgelte für mehrere darüber hinausgehende Leistungen. Das Tarifniveau der Bereitstellungs- und Kündigungsent gelte der Basisvarianten CuDA 2Dr und CuDa 2Dr hbr, auf die der ganz überwiegende Absatz entfällt, ist auf Grundlage der genehmigten Entgelte gegenüber den zuvor geltenden Tarifen durchschnittlich nur leicht angestiegen.

-Entgeltgenehmigungsverfahren für IC-Verbindungs leistungen, IC-Kollokation etc.

-Am 17.12.2018 hat die Bundesnetzagentur ihren Vorschlag für neue Entgelte für Festnetz-Zusammen schaltungsleistungen der Telekom ab dem 01.01.2019 veröffentlicht und im Hinblick auf das Auslaufen der zuvor genehmigten Entgelte zum Jahresende zunächst vorläufig genehmigt. Gegenstand sind die Tarife für die Terminierung und Zuführung sowie für optio nale und zusätzliche Verbindungsleistungen. Der Entgeltvorschlag sieht vor, dass die Telekom für die Anrufzustellung in ihr Netz („Terminierung“) künftig 0,08 ct/min. verlangen darf, was gegenüber dem bis zum 31.12.2018 geltenden Terminierungstarif (0,10 ct/min.) eine Senkung um 20 % bedeutet. Das Terminierungsentgelt wurde ebenfalls ab dem 01.01.2019 gegenüber 67 alternativen Teilnehmernetz betreibern, die gem. entsprechender Regulierungs verfügungen zur Netzzusammenschaltung und Terminierung verpflichtet sind und für die eine Entgeltbestimmung nach symmetrischen Effizienz bedingungen vorgesehen ist, vorläufig genehmigt. Das Entgelt für Verbindungen aus dem Telekom-Netz zu Wettbewerbernetzen („Zuführung“) verringert sich von 0,0023 €/Minute auf 0,0013 €/Minute. Die Entscheidungsentwürfe in der Hauptsache für die Telekom und die alternativen Teilnehmernetzbetrei bern sind Mitte Januar zur nationalen Konsultation veröffentlicht worden.

-Schließlich sind mit Entscheidungen vom 19.12.2018 die Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen (ICAs) wie die Bereit stellung und Überlassung der sog. „Intrabuilding-Abschnitte“ im Rahmen von ICAs des PSTN, welche die am Zusammenschaltungspunkt der Netze erfor derliche Vermittlungs- und Übertragungstechnik umfassen, sowie für weitere Konfigurationsmaßnah men genehmigt worden.

-Regulierungsverfügung hochqualitativer Geschäfts kundenzugang

-Die Bundesnetzagentur hat eine Regulierungsver fügung im Bereich des auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellten Zugangs von hoher Qualität erlassen. In der Entscheidung wurde der Telekom auferlegt, dass nunmehr auch Zugang zu sonstigen hochqualitativen Zugangsprodukten – statt wie bisher – ausschließlich zu Abschlusssegmenten von Mietleitungen jeweils in den Bandbreiten von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s zu gewähren ist. Die Entgelte sind vorab zu genehmigen. Ausgenommen hiervon sind komplexe

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hochqualitative Zugangsprodukte, die grundsätzlich einer nur nachträglichen Entgeltkontrolle unterliegen.

Entgeltgenehmigung für Mietleitungen für die neue Leistung CFV 2.0

Im Bereich der regulierungsbedürftigen Mietleitungen hat die Telekom mit Schreiben vom 16.07.2018 erstmals einen Entgeltgenehmigungsantrag für sog. Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet 2.0, d.h. für die Realisierung von Mietleitungen auf nativem Ethernet, gestellt. Die technische Realisierung basiert auf einer sog. „BNG(Broadband Network Gateway)-Architektur“.

Standardangebotsverfahren für Mietleitungen für die neue Leistung CFV 2.0

Im August 2018 hat die Telekom ein Standardangebot für CFV Ethernet 2.0 (native Ethernet) vorgelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden erstmals die Bedingungen für diese Zugangsleistung, sofern hierfür eine allgemeine Nachfrage besteht, überprüft und festgelegt.

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