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Beschäftigungsentwicklung

-Umsatzentwicklung KEP-Markt

in Mio. Euro

Jahr 2015 2016 2017 2018p

Kurier  3.371  3.439  3.559  3.684

Express  2.645  2.743  2.855  2.978

Paket  9.528 10.266 10.180 11.066

KEP gesamt 15.544 16.448 16.594 17.728

Quelle: Bundesnetzagentur, WIK-Consult, CEP- Research

Im Paketbereich setzte sich das Mengenwachstum mit knapp sechs Prozent fort. Der Expressbereich erreichte einen Mengenzuwachs von vier Prozent.

Beschäftigungsentwicklung

Im Jahr 2017 waren insgesamt 482.464 Personen bei den Postdienstleistern beschäftigt. Der positive Beschäftigungstrend der letzten Jahre setzte sich erfolgreich fort und wird voraussichtlich auch im Jahr 2018 fortbestehen. Allerdings wird das Beschäf tigungswachstum durch die gute Lage auf dem Arbeitsmarkt gebremst. Den Postdienstleistern fällt es immer schwerer, die offenen Stellen zu besetzen. Laut Branchenverbänden waren bei Redaktionsschluss über 40.000 Stellen im gesamten Logistiksektor unbesetzt.

-Beschäftigungsentwicklung

Jahr Gesamt Veränderung

2015 448.114 4,29 %

2016 468.806 4,62 %

2017 482.464 2,91 %

2018p 489.701 1,50 %

BUNDESNETZAGENTUR | JAHRESBERICHT 2018 96 |

Marktzugang

Lizenzierung

In den Jahren 1998 bis 2018 erteilte die Bundesnetz agentur etwa 3.150 Lizenzen zur Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm an Einzelpersonen und Unternehmen. Im Jahr 2018 wurden 32 Lizenzen neu vergeben (2017: 54 neue Lizenzen) und 31 Lizenz nehmer sind im Berichtsjahr aus dem Markt ausge schieden (2017: 43 Marktaustritte). Damit hält sich die Zahl der neu hinzugekommenen und der aus dem Markt ausgetretenen Lizenznehmer in etwa die Waage. Nachdem die Zahl der Neuerteilungen in den Jahren 2015 bis 2017 relativ hoch war (> 50 Stück), lag sie im Berichtsjahr wieder auf dem Niveau des Jahres 2014 (39 Stück). Derzeit gibt es über 1.000 wirksame Lizenzen am Markt.

-Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Postgesetz sieht bei diversen Verstößen vor, dass Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgelder verhängt werden können. Am häufigsten wird in der Praxis gegen die Lizenzpflicht für die Beförderung von Briefsendungen und gegen die Anzeigepflicht bei der Erbringung von Postdienstleistungen verstoßen. Die geahndeten Übertretungen lagen im Jahr 2018 weit überwiegend im Bereich der Anzeigepflicht, wobei es sich häufig um geringfügige Verstöße handelte. In einem Fall wurde ein höheres Bußgeld wegen Tätig seins ohne Lizenz verhängt. Insgesamt sprach die Bundesnetzagentur sieben Verwarnungen aus und verhängte sechs Bußgelder. Die Gesamthöhe der Geldbußen betrug im Jahr 2018 etwa 1.600 Euro.

-Behördenübergreifende Tagung

Die Bundesnetzagentur richtete am 19. und 20. Sep tember 2018 den fünften Erfahrungsaustausch der Bußgeldreferate der Bundesbehörden zum Vollzug von Ordnungswidrigkeitenverfahren aus. Insgesamt nahmen 49 Personen aus elf verschiedenen Bundes behörden und Bundesministerien an der zweitägigen Veranstaltung teil. Ein Schwerpunkt der diesjähri gen Tagung lag auf den Möglichkeiten des grenz überschreitenden Vollzugs. Darüber hinaus hat die Polizei Nordrhein-Westfalen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die praktischen Möglichkeiten des Vorgehens bei der Durchsuchung von Geschäfts räumen informiert.

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich anzuzei gen. Folgende nicht lizenzpflichtige Tätigkeiten im Postbereich unterliegen demnach der Anzeige pflicht: (1) die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht über 1.000 Gramm, (2) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt, (3) Kurier dienste, (4) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Brief- oder Paketdienst leistungen erbringen, sowie (5) die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrichtungs- oder Erfüllungsge hilfe (Subunternehmer) für einen Lizenznehmer.

Als Teile der Beförderungskette unterliegen auch einzelne Bearbeitungsschritte der Anzeigepflicht (z. B. die Annahme oder Abholung der Postsendung, die Sortierung, die Weiterleitung, der Transport, die Auslieferung bzw. Zustellung der Postsendung).

-Wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 bot die Bundesnetzagentur bei Vor-Ort-Prüfungen Infor mationen und Beratung rund um die Anzeigepflicht an. Im Berichtsjahr verzeichnete die Bundesnetz agentur wie im Vorjahr vermehrt Änderungs- und Beendigungsanzeigen. Im Jahr 2018 gingen 3.919 Änderungsanzeigen (2017 – 1.254) und 1.814 Beendigungsanzeigen (2017 – 3.196) ein. 6.414 Personen bzw. Unternehmen zeigten im Berichts zeitraum die Aufnahme ihres Betriebs an.

-Neben Betreibern von Paketshops informierte die Bundesnetzagentur auch klassische Speditionen und Transportvermittler aller Art, deren Angebote u. a.

die Beförderung adressierter Pakete zum Gegen stand haben können, über deren Anzeigepflicht.

-In einer im Berichtszeitraum durchgeführten Marktuntersuchung zeigte sich, dass einige der angezeigten Diensteanbieter unter der angegebenen Anschrift nicht mehr erreichbar waren. Zur Klärung überprüfte die Behörde den Sachverhalt vor Ort.

Dabei kam heraus, dass das jeweilige Geschäft zwischenzeitlich von einem anderen Pächter übernommen worden war. Der vorherige Pächter hatte die Beendigung seiner Tätigkeit nicht rechts konform bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.

-MARKTENTWICKLUNG | POST | 97

Mit Abschluss des Jahres 2018 waren bei der Bundes netzagentur rund 53.051 aktive Postdiensteanbieter angezeigt. Zum Teil erbringen diese Anbieter Postdienste an mehreren Standorten.

-Postmarktprüfungen und Postgeheimnis

Die Bundesnetzagentur überprüfte Anbieter von Postdienstleistungen auf die Einhaltung des Postge heimnisses. Zudem war sie neben der Bundesbeauf tragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit (BfDI) für den Datenschutz beim Erbringen von Postdiensten zuständig. Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union und des auf sie angepassten neuen Bundesdatenschutzgesetzes am 25. Mai 2018 ist die Zuständigkeit hierfür gänzlich auf die BfDI übergegangen. Fallen der Bundesnetzagentur im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen Mängel im Daten schutz bei Postdiensteanbietern auf, so unterrichtet sie die BfDI hierüber.

-Insgesamt führte die Bundesnetzagentur im letzten Jahr 2.060 Vor-Ort-Überprüfungen durch. Davon gab es für 312 Überprüfungen einen konkreten Anlass.

Zurückliegende Überprüfungen von Postdienstean bietern, bei denen die Bundesnetzagentur Mängel im Zusammenhang mit der Wahrung des Postgeheimnis ses festgestellt hat, stellen regelmäßig einen Grund für eine erneute Überprüfung dar. Als weiterer Anlass kommen Verbraucherbeschwerden zu Verletzungen des Postgeheimnisses in Betracht. 1.748 Überprüfun gen erfolgten während des Berichtszeitraums ohne konkreten Anlass.

-Auch im Jahr 2018 überprüfte die Bundesnetzagentur Paketshops und stellte Mängel bei der Lagerung von Paketen fest. Diese waren im Kundenbereich der jeweiligen Geschäfte abgelegt, sodass die Anschriften von Absender und Empfänger für jedermann einseh bar waren. Bei der erneuten Überprüfung dieser Paketshops zeigte sich eine deutliche Verbesserung in der Lagerung von Paketen – z. B. durch häufigere Abholfahrten und größere Ablageflächen.

-Im Jahr 2018 gingen bei der Bundesnetzagentur 50 Beschwerden zu Verletzungen des Postgeheim nisses bzw. des Datenschutzes ein. Gegenstand dieser Beschwerden waren regelmäßig geöffnet zugestellte Briefsendungen oder Falschzustellungen von Paket- oder Briefsendungen. Beanstandet wurde in diesen Fällen gelegentlich auch eine Verletzung des Daten schutzes. Die Bundesnetzagentur wies darauf hin, dass falsch oder geöffnet zugestellte Postsendungen eine

-Verletzung des Postgeheimnisses darstellen. Vor diesem Hintergrund hörte sie den jeweils betroffenen Diensteanbieter zu dem Beschwerdesachverhalt an.

Allein die Anhörung durch die Behörde führte in der Regel zu einer Verbesserung der beanstandeten Situation.

In einem Fall kritisierte der Beschwerdeführer, fortlaufend Briefsendungen zu erhalten, die nicht an ihn gerichtet waren. Die Briefsendungen waren äußerlich korrekt adressiert. Erst nach dem Öffnen der Sendung zeigte sich, dass der Brief inhaltlich an eine andere, teilweise namensgleiche Person gerichtet war.

Die Zustellung jener inhaltlich nicht an den Beschwer deführer gerichteten Sendungen war als Folge eines fehlerhaft bearbeiteten Nachsendeauftrags durch den betroffenen Dienstleister aufgetreten. Die Absender hatten auf vorangegangene Briefsendungen an die teilweise namensgleiche Person die Mitteilung erhalten, diese sei verzogen. Als neue Anschrift wurde ihnen die aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers mitgeteilt.

-Da den Beschwerdeführer auch nach einer Anhörung des Dienstleisters durch die Bundesnetzagentur augenscheinlich korrekt adressierte, inhaltlich aber an eine andere Person gerichtete Briefsendungen

erreichten, untersagte die Bundesnetzagentur dem Dienstleister u. a., die Adressdatensätze des Beschwer deführers und jener anderen teilweise namensgleichen Person miteinander zu verknüpfen, und gab ihm auf, in sämtlichen Produkten und Dienstleistungen zur Adressrecherche bei der Eingabe des Namens des Beschwerdeführers auf die Personenungleichheit mit der teilweise namensgleichen anderen Person hinzuweisen.

-BUNDESNETZAGENTUR | JAHRESBERICHT 2018 98 |

Verbraucherschutz und -service

Die Beschwerdezahlen