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Verbreitung der MKB in KMU

Im Dokument MKBEin Stück vom Kuchen (Seite 97-103)

IV. MKB IN DEUTSCHEN G ROßUNTERNEHMEN UND IM M ITTELSTAND

2. Verbreitung der MKB in KMU

Auch im Mittelstand können prinzipiell fünf Formen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung unterscheiden werden146:

• Gesellschaftsrechtliche Kapitalbeteiligungen: Aktien, GmbH-Anteile und Kommanditbeteiligungen;

• Mezzanine Beteiligungen: stille Gesellschaft und Genussrechte bzw. Genussscheine;

• Mitarbeiterdarlehen;

• Mitarbeiterguthaben;

• Virtuelle Beteiligungen.

Bei der Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenskapital leisten Arbeitnehmer eine Einlage in ihr Arbeit gebendes Unternehmen und erhalten als Gegenleistung eine Rendite. Dies unterscheidet Kapital- von Erfolgsbeteiligungen, die keine Einlagen der Mitarbeiter vorsehen.

Erfolgsbeteiligungen sind vielmehr einkommensteuerpflichtige Bonuszahlungen, deren Höhe vom Unternehmenserfolg abhängig ist. In diese Kategorie fallen auch die in deutschen Start-ups überwiegend praktizierten „virtuellen“ Beteiligungen, auf die in Kapitel V näher eingegangen wird. Mezzanines Beteiligungskapital muss nach Ablauf von Sperr- und Kündigungsfristen an die kapitalgebenden Mitarbeiter zurückgezahlt werden mit dem Vorteil

146 Beyer, Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland – Ein Überblick, in: Beyer/Naumer (Hrsg.), op. cit., S. 121ff.

für die Arbeitnehmer, dass es wirtschaftlich als Eigenkapital anzusehen sind und daher im Regelfall auch entsprechend hoch verzinst wird.147

Tabelle 3: Übersicht der Formen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Eigenkapital

Beteiligung

Mezzanine Beteiligung

Fremdkapital Beteiligung

Sonderformen ohne Einlagen der Mitarbeiter Aktien /

Aktien-Optionen Stille Beteiligung Mitarbeiter- darlehen

Virtual Share Plan / Phantom Stocks GmbH-Beteiligung Genussrechte

Genussscheine

Partiarisches Darlehen

Mitarbeiter- guthaben

rechtsformabhängig rechtsformunabhängig

2.1 Auswertung der AGP-Programmbibliothek

Die AGP-Programmbibliothek ist in Deutschland wohl die einzige Datenquelle, die die Praxis im Mittelstand bzw. in KMUs systematisch und über einen langen Zeitraum dokumentiert. Sie enthält Informationen über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (Programmbeschreibungen, Verträge, Vorträge und Präsentationen etc.) aus ca. 120 Unternehmen (100 KMU/Mittelstand und 20 Belegschaftsaktienprogramme börsennotierter Unternehmen), die über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erfasst und immer wieder aktualisiert wurden.

Unter den 100 Beteiligungsprogrammen mittelständischer Unternehmen, das sind hier in erster Linie Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und der Personengesellschaft sowie nicht gelistete Aktiengesellschaften, dominieren mezzaninen Beteiligungen, das sind stille Beteiligungen in 72 Fällen und Genussrechte in elf Unternehmen. Dies erklärt sich bereits aus dem Umstand, dass mittelständische Unternehmen ganz überwiegend als GmbH oder Personengesellschaften firmieren und somit keine Aktienprogramme auflegen können, während stille Beteiligungen wie auch Genussrechte von Unternehmen aller Rechtsformen genutzt werden können. Diese bieten einen großen Gestaltungsspielraum und können bei geeigneter Ausgestaltung als wirtschaftliches und bilanzielles Eigenkapital gewertet werden.

Die stille Beteiligung ist eine sehr etablierte Beteiligungsform mit hoher Rechtsicherheit und weiter Verbreitung. Im Gegensatz zu Belegschaftsaktien und virtuellen Beteiligung bei Start-ups ist der Beratungs- und Administrationsaufwand bei mezzaninen Beteiligungen eher gering und stellt auch für kleine Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern kein Hindernis für die Einführung eines Beteiligungsprogramms dar. In der AGP-Programmbibliothek finden sich zwanzig Unternehmen mit weniger als fünfzig, darunter vier mit zehn oder weniger Mitarbeitern. Auch die steuerliche Behandlung der Einlagen und Ausschüttungen für Unternehmen und Mitarbeiter sind hinreichend definiert. Die Zuwendung durch Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 EStG und die Zinsen können vom Unternehmen als Betriebsausgaben geltend

147 Eine mezzanine Beteiligung wird meist dann gewählt, wenn einerseits die Vorteile einer Eigenkapitalbeteiligung gewünscht sind (z.B. Erhöhung der Bonität) und andererseits die Mitsprache in unternehmerischen Belangen zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt bleiben soll. Für eine systematische Übersicht siehe Lowitzsch/Hanisch (Hrsg.), op. cit.

Quelle: Eigene Erarbeitung.

gemacht werden, auch wenn es hier, wie in Abschnitt 2.4 dargelegt, immer wieder zu Irritationen kommt.

Im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Kapitalbeteiligungen finden sich in der AGP Programmbibliothek fünf Belegschaftsaktienprogramme von nicht börsennotierten Unternehmen. In einem weiteren Unternehmen mit einer „breitflächigen“ GmbH-Beteiligung sind ca. 140 Mitarbeiter als GmbH-Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt.

Dies ist der einzig bekannte Fall in Deutschland, was in erster Linie auf die ausgeprägte Rechtsstellung des GmbH-Gesellschafters, die dadurch mögliche oder oftmals befürchtete Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfindung und den Zwang zur notariellen Beurkundung und zum Handelsregistereintrag jeder Veränderung im Gesellschafterkreis oder beim Gesellschaftskapital zurückzuführen ist. Kommanditbeteiligungen mit einer Vielzahl oder allen nach MKBG beteiligungsberechtigen Mitarbeitern sind nicht bekannt.

Mitarbeiterdarlehen sind in Deutschland wenig verbreitet, in der Programmbibliothek der AGP finden sich nur sieben Unternehmen mit dieser Beteiligungsform, was auf den Zwang zur Insolvenzsicherung und die Bilanzierung als Fremdkapital zurückzuführen ist. Auch Mitarbeiterguthaben kommen im Vergleich zu mezzaninen Beteiligung mit vier Fällen sehr selten vor. „Virtuelle“ Beteiligungsprogramme kommen in der AGP-Programmbibliothek nicht vor.

2.2 Motive für die Einführung

Ein wesentliches Ziel der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme im Mittelstand ist die Steigerung der Attraktivität des Unternehmens im Wettbewerb um qualifizierte Fach- und Führungskräfte, was in nahezu allen Expertengesprächen und in den entsprechenden Dokumenten der AGP Programmbibliothek zu den Beteiligungsprogrammen hervorgehoben wurde. Der Fachkräftemangel ist für die allermeisten Unternehmen eines der drängendsten Probleme, insbesondere in Regionen, in denen diese Unternehmen mit großen, renommierten Arbeitgebern um Fachkräfte konkurrieren bzw. entsprechende Abwerbungen befürchten müssen, so unisono die Aussagen der befragten Experten, was auch durch die Auswertung von Beteiligungsprogramme von Unternehmen aus Baden-Württemberg bestätigt wird. Die Unternehmen möchten daher mit ihren Beteiligungsprogrammen die Bindung ihrer Mitarbeiter an das Unternehmen stärken, das Engagement und das unternehmerische Denken der Mitarbeiter fördern und die Performance des Unternehmens verbessern – so die generellen Aussagen aus den Expertengesprächen und die Auswertungen der entsprechenden Plandokumente in der AGP-Programmbibliothek: bis auf sechs Fälle enthalten fast alle Mittelstandsprogramme derartige Formulierungen. Die Programme werden in aller Regel nicht zur Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens aufgelegt, so die nahezu gleichlautenden Aussagen der Experten. Auch dieser Befund wird in fast allen ausgewerteten Unternehmen bestätigt.

Natürlich gibt es auch andere Motive, die in den Präambeln und Beschreibungen der Beteiligungsprogramme oft auch kumulativ auftreten. Diese sollen hier in absteigender Häufigkeit kurz umrissen werden: Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll die Stellung der teilnehmenden Mitarbeiter („Teilhaber statt nur Beschäftigter“) aufwerten (90 von 100) und zur Erhöhung der Arbeitszufriedenheit beitragen (75 von 100). Sie soll darüber hinaus die Vermögensbildung der Mitarbeiter unterstützen (70 von 100) oder erst ermöglichen und die Wertschätzung des Unternehmens gegenüber allen Beschäftigten ausdrücken (60 von 100) –

was natürlich nicht heißt, dass die übrigen 40 Unternehmen ihr Mitarbeiter nicht schätzen, sondern dass sie dies nur anderes zu Ausdruck bringen.

Alle Unternehmen, die eine „breitflächige“ und nicht nur eine Beteiligung der Führungskräfte anbieten, nutzen die steuerlichen Vorteile des § 3 Nr. 39 EStG. Eine Ausnahme ist nicht bekannt.

Somit erhalten dann auch alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mehr als ein Jahr beschäftigt sind, ein Beteiligungsangebot.

2.3 Planparameter

Für die mezzaninen Beteiligungsprogramme als absolut dominierende Form der Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Mittelstand/KMU (ca. 83% der Fälle) können folgende Regelungen (Planparameter) zusammengefasst werden:

Jährliches Angebot: Die Mitarbeiter erhalten jährlich ein Angebot zur Zeichnung bzw.

Aufstockung der stillen Beteiligung.

Einlagen von Mitarbeitern und Unternehmen: Alle Beteiligungsangebote enthalten Angaben über die Höhe der Einlagen der Mitarbeiter und die Höhe der Zuwendung durch den Arbeitgeber. Diese Staffelungen sind frei wählbar. Die Zuwendung ist eine freiwillige, keine verpflichtende Leistung des Unternehmens, wird aber bei allen Beteiligungsprogrammen – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – gewährt. Drei Unternehmen gewähren eine Zuwendung ohne Eigenleistung der Mitarbeiter und zwei Unternehmen einen über EUR 360 hinausgehender Betrag. In diesen Fällen ist die Differenz zu EUR 360 als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Verzinsung: Die Höhe und die Staffelung der Verzinsung des Kapitals kann vom Unternehmen frei festgelegt werden. Die Zinskonditionen sind Teil des Beteiligungsangebots. Die erfolgsabhängige Verzinsung des stillen Gesellschafterkapitals orientiert sich beispielsweise an der EBIT-Marge des dem Zinstermin vorangegangenen Geschäftsjahres.

Haftung, Verlustbeteiligung und Wertung als Eigenkapital: Die stillen Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage. Die obligatorische Verlustbeteiligung reduziert durch die negative Verzinsung den Nennwert der Beteiligung. Die BaFin spricht ausdrücklich von einer „unternehmerischen Beteiligung“, die bei Insolvenz ganz oder teilweise verlorengehen kann. Ein negativer Zinssatz macht den Mitarbeitern deutlich, dass dieses Investment nicht mit einer Anlage auf Sparbuch oder Tagesgeldkonto zu vergleichen ist. Wenn das Unternehmen dies kommuniziert, benötigt es für das Beteiligungsprogramm keine Genehmigung durch die BaFin.148 Das Beteiligungskapital der Mitarbeiter kann bei Insolvenz ganz oder teilweise verlorengehen. In aller Regel gibt es für die Einlagen der Mitarbeiter keine Insolvenzabsicherung. Solch eine Absicherung ist aber bei entsprechenden Kosten durch eine Bankbürgschaft möglich, wird aber nur von wenigen Unternehmen vorgenommen (sechs Fälle).

Sperr- und Kündigungsfristen: Auch Sperr- und Kündigungsfristen sind nahezu frei wählbar. Üblich sind drei- bis siebenjährige Festlegungsfristen. Die Mehrzahl der Programme 63 von 100) sieht eine fünfjährige Festlegungsfrist vor. Dies ist eine der

148 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts vom 11. März 2014, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merk-blatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html. Zugegriffen: 27. Januar 2020.

Voraussetzungen für die Wertung der Einlagen als Eigenkapital, was in der großen Mehrzahl der Fälle vorgesehen ist.149

Direkte oder indirekte stille Beteiligung: Im Gegensatz zu einer direkten (stillen) Beteiligung der Mitarbeiter am Arbeit gebenden Unternehmen ist die Variante der indirekten Beteiligung zwar eher selten aber nicht ungewöhnlich. Sieben solcher Beteiligungsprogramme liegen der AGP-Programmbibliothek vor. Zur indirekten Beteiligung wird eine Zwischengesellschaft (Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft, MBG) in der Regel als GmbH gegründet, deren Zweck es ist, sich selbst wiederum am Unternehmen oder einem Unternehmen der Gruppe (Holding / operative Gesellschaft) zu beteiligen; diese Beteiligung erfolgt oft ebenfalls als stiller Gesellschafter, wobei auch andere Formen der Beteiligung der MBG an der Holding denkbar wären – z.B. als Darlehensgeber oder Gesellschafter.

2.4 Hemmnisse

Es gibt zwei für den Mittelstand kritische Themen, die in der Literatur immer wieder angesprochen wurden (dies wurde auch in sechs Expertengesprächen bestätigt):

Abweichende Beurteilungen der Finanzbehörden: Im Gegensatz zur langjährigen Praxis hatten die Finanzbehörden der Länder – koordiniert und unter der Federführung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen – die körperschaftsteuerliche Behandlung von Genussrechten mit Beschluss vom 12. Mai 2016 geändert. Seitdem war die Anerkennung der Zinsen und Ausschüttungen auf Genussrechte als abzugsfähige Betriebsausgaben nicht mehr gegeben, wenn diese Einlagen in der Handelsbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden.150 Dies führte zu ernsten Problemen für bestehende Beteiligungsprogramme in mittelständischen Unternehmen, die als stille Beteiligungen oder in Form von Genussrechten praktiziert wurden, zumal wenn – wie in einem Expertengespräch berichtet – auch rückwirkend entsprechende Rückforderungen von Finanzämtern geltend gemacht wurden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu im Juni 2018 in einem Schreiben an verschiedene Verbände151 festgestellt, dass Vergütungen auf Genussrechtskapital grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die diesem Beschluss zuwiderlaufenden Bescheide der Finanzbehörden wurden zurückgenommen.

In der Zwischenzeit gab es allerdings erneut eine ablehnende Auskunft im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug bei einer mezzaninen Beteiligung erteilt; eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesfinanzministeriums steht noch aus.

Besteuerung erschwert Nachfolgeregelungen im Mittelstand: In immer mehr Unternehmen fehlen geeignete Nachfolger. Hier ist die Übergabe des Unternehmens an Führungskräfte und Mitarbeiter eine Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Die dazu befragten Experten berichten, dass die Aufbringung des Kapitals für den Erwerb maßgeblicher Unternehmensanteile für die potentiellen Nachfolger eine große finanzielle Herausforderung ist, die in der Praxis in vielen Fällen nur durch ein Entgegenkommen des Verkäufers im Hinblick auf den Kaufpreis zu bewältigen ist. Beim Verkauf der Anteile an Mitarbeiter sind diese Nachlässe auf den Unternehmenswert aber vom erwerbenden Mitarbeiter – im Gegensatz zum

149 Stellungnahme 1/1994 des Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW): Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften.

150 Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Körperschaftsteuerliche Behandlung von Genussrechten vom 12.

Mai 2016, https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/623508/. Zugegriffen: 27. Januar 2020.

151 Schreiben des BMF an Verbände u.a. an den Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung AGP vom 20. Juni 2018.

Kauf durch unbeteiligte Dritte – als geldwerter Vorteil zu versteuern, was eine zusätzliche Steuerbelastung auslöst und zum Scheitern der Übergabe, zum Verkauf an Dritte oder gar zur Schließung des Unternehmens führen kann. Zudem führen die Ansätze der Finanzbehörden zur Ermittlung des Unternehmenswerts, so die gleichlautende Aussage von Experten und Praktikern, in der Regel zu deutlich höheren Unternehmensbewertungen als marktübliche Bewertungsansätze und -kennzahlen, was die Problematik noch verschärft.

2.5 Zusammenfassung des Feedbacks aus den Expertengesprächen

• Die beschriebenen Befunde aus der AGP-Programmbibliothek und der Literatur wurden in den Expertengesprächen bestätigt.

• Für mittelständische Unternehmen mit den Rechtsformen GmbH und Personengesellschaften kommen nur mezzanine Beteiligungsformen in Frage, so das Urteil aller Befragten, wenngleich ein Unternehmensvertreter hervorhob, dass sein Unternehmen gelernt habe, auch mit der in Deutschland einzigartigen GmbH-Beteiligung umzugehen.

• Hinsichtlich der Motive für die Einführung eines MKB-Programms im Mittelstand können die Expertengespräche in folgender Rangfolge zusammengefasst werden:

o Fachkräftemangel: Die Attraktivität des Unternehmens für qualifizierte Fach- und Führungskräfte steigern (9 von 10),

o Mitarbeiterbindung und unternehmerisches Denken stärken (8 von 10),

o Teilhabe am gemeinsamen Erfolg ermöglichen und einen Beitrag zur Vermögensbildung leisten (8 von 10),

o Das Motiv, die finanzielle Situation des Unternehmens zu verbessern, wurde als primäre Motivation nicht genannt. Fünf Befragte gaben an, dass man diesen Effekt aber durchaus gern „mitgenommen“ habe.

• Die wesentlichen Planparameter der mezzaninen Beteiligungsprogramme sind klar definiert und unstrittig.

• Die mit dem Betriebsausgabenabzug verbundenen Unsicherheiten sind für alle Befragten ein wichtiges Problem. Demgegenüber wird das Thema der steuerlichen Nachteile bei der vergünstigten Übertragung von Unternehmensanteilen an die Mitarbeiter im Rahmen der Unternehmensnachfolge zwar von allen befragten Experten gesehen, aber nur von zwei befragten Unternehmern, die sich mit diesem Gedanken schon einmal befasst haben.

Im Dokument MKBEin Stück vom Kuchen (Seite 97-103)