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Untersuchungsgebiet

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 5 (Seite 14-18)

Untersuchungsgebiet Phase 1 (Screening6)

Ein allgemeine Voruntersuchung (Phase 1 der FFH-VU) mit der Fragestellung, ob für das beantragte Vorhaben überhaupt eine FFH-VU zu erstellen ist, erübrigt sich ent-sprechend der Festlegungen des Untersuchungsrahmens.

Zitat aus Art. 6 (3) FFH-RL:

„(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich be-einträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“

Das Untersuchungsgebiet der Phase 1 (nachfolgend Screening-Untersuchungsgebiet, siehe Abbildung 1-1, Grundlage Untersuchungsrahmen: WSD Nord & BWA 2005) umfasst den Bereich, in dem vor Beginn der Untersuchungen vorhabensbeding-te/summationsbedingte mess- und beobachtbare direkte und/oder indirekte negative vorhabensbedingte Auswirkungen auf maßgebliche Gebietsbestandteile von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Vogelschutzgebieten sowie von Important Bird A-rea (IBA) zunächst nicht offensichtlich auszuschließen waren7.

Das Screening-Untersuchungsgebiet umfasst demnach

• den direkten Wirkraum, d.h. diejenigen Flächen, auf denen Ausbaubaggerungen und Baggergutablagerungen vorgesehen sind und

• den indirekten Wirkraum, in dem vorab z.B. durch indirekte Auswirkungen, also z.B. durch ausbaubedingte Schallimmissionen oder ausbaubedingte Wasser-stands- und/oder Strömungsänderungen, mit Auswirkungen auf die Schutzgüter zu rechnen ist.

Konkret betrifft dies:

• Gebiete der Tideelbe von der seeseitigen Ausbaugrenze in der Außenelbe bei Scharhörn (km 756, Tonne 7) bis zum Wehr Geesthacht (km 586), das bei mittle-ren Tideverhältnissen die stromaufwärtige Tidegmittle-renze bildet, seitlich begmittle-renzt durch die Deichlinie o.ä.

6 englisch: Durchsiebung, Selektion, Durchleuchten.

7 Siehe EuGH-Urteil vom 19.09.2006, Randnummer 45: „Eine solche Gefahr besteht schon dann, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereni-ging, Randnrn. 44 und 45, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54). Die Frage, ob und aufgrund welcher Kriterien ein Plan oder Projekt diese Voraussetzung erfüllt, bedarf gleichwohl zwin-gend einer Beurteilung durch die einzelstaatlichen Behörden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache C-98/ 03, Kommission/Deutschland, Urteil des Gerichtsho-fes vom 10. Januar 2006, Slg. 2006, I-53, I-57, Randnr. 38). [...]“

• Tidebeeinflusste Nebenflüsse und Nebengewässer der Tideelbe bis zur Grenze des Tideeinflusses, seitlich begrenzt durch die Deichlinie o.ä.. Hier finden keine Baumaßnahmen statt, gleichwohl können aber Beeinflussungen der örtlichen Um-weltbedingungen durch ausbaubedingte Änderungen der hydrologischen Verhält-nisse in der Tideelbe vorab nicht ausgeschlossen werden. Bei den zum Untersu-chungsraum zählenden Nebenflüssen und Nebengewässern handelt es sich na-mentlich um: Stör, Krückau, Pinnau, Wedeler Au / Hetlinger Binnenelbe, Flottbek, Oste, Freiburger Hafenpriel, Wischhafener Süderelbe, Ruthenstrom, Grauensieker Schleusenfleth/Krautsander Binnenelbe, Barnkruger Loch, Bützflether Süderelbe, Schwinge, Lühe, Este, Seeve, Illmenau und Luhe.

Berücksichtigt werden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Vogelschutzge-bieten sowie IBA,

• die vollständig innerhalb des Screening-Untersuchungsgebiets liegen oder

• zumindest teilweise innerhalb des Screening-Untersuchungsgebiets liegen.

Abbildung 1-1: Übersicht über das Untersuchungsgebiet Phase 1 (Screening-Untersuchungsgebiet)

Erläuterung: Darstellung des Untersuchungsgebiets gem. Untersuchungsrahmen (WSD Nord & BWA 2005). Die Verteilung von Watt, Wasser und Land ist schematisch dargestellt (Quelle: IfB, Unterlage H.3).

Es erübrigt sich ebenfalls eine spezielle Voruntersuchung (Phase 1 der FFH-VU, Screening) mit der Fragestellung, für welche der im Screening-Untersuchungsgebiet liegenden Gebiete eine Phase 2 der VU (eigentliche FFH-VU) zu erstellen ist:

Die Prüffrage der Phase 1 „Kann eine vorhabensbedingte Betroffenheit bereits vor Beginn aller Untersuchungen ausgeschlossen werden?“ muss für alle Gebiete im Screening-Untersuchungsgebiet (17 FFH-Gebiete, 9 Vogelschutzgebiete) mit „nein“

beantwortet werden, weil schon über die Definition des Screening-Untersuchungsgebiets (alle Natura-2000-Gebiete, die ganz oder teilweise im tidebe-einflussten Bereich der Elbe und ihrer Nebenflüssen liegen) ein potenzieller Wirkzu-sammenhang besteht – nämlich über den hydrologischen ZuWirkzu-sammenhang. Faktisch entfällt damit die spezielle Voruntersuchung (Phase 1 der FFH-VU); alle Gebiete im Screening-Untersuchungsgebiet werden in Phase 2 detailliert betrachtet. Das Unter-suchungsgebiet für die Phase 1 (Screening) entspricht damit dem für die Phase 2.

Begründung zur Abgrenzung des Screening-Untersuchungsgebiets

Die Unter- und Außenelbe stellt einen Zugangspfad zu (vorgeschlagenen) Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (gemäß nationaler Liste) in der Bundesrepublik und weiteren EU-Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet der Elbe dar, in denen wandernde Tierarten nach Anhang I der FFH-RL (z.B. Fische, Neunaugen) gemeldet sein können bzw. in denen wandernde Tierarten die charakteristischen Tierarten der gemeldeten FFH-Lebensraumtypen darstellen (z.B. Aal). Eine Übersichtsabbildung zum Einzugs-gebiet der Elbe/bedeutender Nebenflüsse der Elbe gibt es z.B. auf den Internetseiten der IKSE (Internationale Kommission zum Schutz der Elbe)8. Eine Übersicht zur Pas-sierbarkeit von Querbauwerken bzw. zur Funktionsfähigkeit von Aufstiegsanlagen gibt ARGE Elbe (2002)9. Bioconsult (2007) hat eine Ermittlung überregionaler Vorrangge-wässer im Hinblick auf die Herstellung der Durchgängigkeit für Fische und Rundmäu-ler im Bereich der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) durchgeführt. Vor allem das Wehr Geesthacht stellt eine Barriere für wandernde Gewässerorganismen im Flussgebietsystem der Elbe dar, die Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht optimal.

Die Unter- und Außenelbe sowie das angrenzende Wattenmeer sind ein bedeutender Raum für Brut- und Gastvögel. Relevant sind u.a. die großen Bestände dort mausern-der Eimausern-der- und Brandenten.

Die Abgrenzung des Screening-Untersuchungsgebiets beruht wesentlich auf den Aussagen der Umweltrisikoeinschätzung (URE) und FFH-Verträglichkeitseinschätzung (FFH-VE) der BfG (BfG 2004). Durch die BfG wurde anhand „der Zusammenschau aller potentiellen Auswirkungen“ ein „Projektgebiet“ abgegrenzt. Aus den Ergebnissen der FFH-VE kann das Fazit gezogen werden, dass Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete oberhalb von Geesthacht bzw. oberhalb der Tidegrenze in den Neben-flüssen offensichtlich auszuschließen sind.

Die Aussagen der FFH-VE zur Abgrenzung des potenziellen Auswirkungsbereichs sowie zu möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten müssen in dieser FFH-VU überprüft werden. Es ist der Nachweis zu führen, das die o.g. Aussagen auch bei der gegenwärtigen Vorhabenskonstellation und der aktuellen Schutzgebietskulisse gelten.

Zur Möglichkeit von Beeinträchtigungen durch außerhalb von Natura 2000-Gebieten wirkenden Plänen und Projekten formulieren Lambrecht & Trautner (2007):

8 http://www.ikse-mkol.org/uploads/media/IKSE-Elbe-und-ihr-Einzugsgebiet-2005-Kap1und2.pdf.

9 Arge Elbe 2002. Querbauwerke und Fischaufstiegshilfen in Gewässern 1. Ordnung des deutschen El-beeinzugsgebiets - Passierbarkeit und Funktionsfähigkeit – (http://www.arge-elbe.de/wge/Download/Berichte/02Querb.pdf)

„Dies können vor allem Wirkungen über den Luft und Wasserpfad sowie Barrierewir-kungen sein, die zu Störungen von funktionalen Beziehungen (z. B. zwischen Lebens-räumen einer Art inner- und außerhalb eines Natura 2000-Gebietes) führen, oder Zer-schneidungs- bzw. Fallenwirkungen, die auch außerhalb der Gebietskulisse Individu-enverluste / Mortalitätserhöhung der im Gebiet siedelnden Population hervorrufen.“

• Es ist somit in dieser FFH-VU zu untersuchen, ob es vorhabensbedingt z.B. durch ggf. auftretende Individuenverluste von bestimmten Arten oder durch ggf. auftre-tende Beeinträchtigungen der Wanderungsfunktion von Unter- und Außenelbe zu Fernwirkungen auf (vorgeschlagene) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oberhalb von Geesthacht bzw. oberhalb der Tidegrenze in den Nebenflüssen kommt.

• Ein analoger Nachweis ist hinsichtlich der Arten nach VS-RL zu führen: Kommt es vorhabensbedingt zu Auswirkungen im Bereich der Unter- und Außenelbe, die Fernwirkungen auf VS-Gebiete außerhalb des Screening-Untersuchungsgebiets haben können?

Untersuchungsgebiet Phase 2 (eigentliche FFH-VU)

Aufgabe der Phase 2 (eigentliche FFH-VU) ist es, für die im Screening selektierten Natura-2000-Schutzgebiete, in diesem Falle alle Gebiete im Screening-Untersuchungsgebiet, eine Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG bzw.

Art. 6. Abs. 3 RL bzw. erforderlichenfalls nach Art. 4 Abs. 4 VS-RL (kurz: FFH-VU) durchzuführen.

2 METHODE UND DATENBASIS

2.1 Allgemeines zur Methode

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