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Bewertung der Auswirkungen nach Art. 4 Abs. 4 VS-RL

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 5 (Seite 36-39)

2.5 Prognose und Bewertung – Verträglichkeitsuntersuchung

2.5.3 Bewertung der Auswirkungen (Wertebene)

2.5.3.3 Bewertung der Auswirkungen nach Art. 4 Abs. 4 VS-RL

Der Prüfungsmaßstab für sog. „faktische Vogelschutzgebiete“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 VS-RL:

„(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“

Daraus ergibt sich folgendes Bewertungsschema:

1. Tritt vorhabensbedingt bzw. summationsbedingt eine „Verschmutzung von Lebens-räumen“ auf (Ja oder Nein?)?

2. Tritt vorhabensbedingt bzw. summationsbedingt eine „Beeinträchtigung von Le-bensräumen“ auf (Ja oder Nein?)?

3. Tritt vorhabensbedingt bzw. summationsbedingt eine „Belästigung der Vögel“ auf (Ja oder Nein?)?

4. Fazit/Zusammenfassende Bewertung: Wirken sich die u.U. auftretende „Ver-schmutzung von Lebensräumen“, summationsbedingte „Beeinträchtigung von Le-bensräumen“ oder „Belästigungen der Vögel“ erheblich negativ auf die Zielsetzung des Artikels 4 Abs. 129 aus (Ja oder Nein?)?

Die prüfgebietsbezogene Konkretisierung der Zielsetzung von Art. 4 VS-RL erfolgt im Bewertungsschritt 4 durch die Verwendung der (in diesem Fall seitens der Natur-schutzbehörden ausgearbeiteten) vorläufigen Erhaltungsziele bzw. erforderlichenfalls gutachterlich abgeleitete Erhaltungsziele.

Die nachfolgende Tabelle 2-8 gibt eine Übersicht über Begriffsdefinitionen in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 VS-RL.

29 Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie: „(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutz-maßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ih-rem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. [...] Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die haltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Er-fordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.“

Tabelle 2-8: Übersicht Begriffsdefinitionen in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 VS-RL Begriff Definition im Rahmen dieser FFH-VU

„Verschmutzung von Lebensräu-men“

Stoffliche und/oder nichtstoffliche Einwirkungen auf Lebensräume von Vögeln (z.B. akustische/visuelle Wirkfaktoren, Schadstoffimmissionen, Überbauung von Lebensräumen etc.), die in der Folge zu - Belästigungen von Vögeln und/oder zu - Beeinträchtigungen von Lebensräumen führen

„Beeinträchtigung von Lebensräu-men“

Folge von stofflichen und/oder nichtstofflichen Ein-wirkungen auf Lebensräume

„Belästigung der

Vögel“ Folge von stofflichen und/oder nichtstofflichen Ein-wirkungen auf Individuenebene bzw. auf Populati-onsebene

Zusammengefasst:

- Auswirkungen auf Individuen-ebene (Meidungsreaktion, Re-vierverlagerung, subletale/letale Schädigung, etc.)

- Auswirkungen auf Bestands-ebene (Bestandsabnahme) - Auswirkungen auf die Funktion

von Teilhabitaten (Habitatbe-einträchtigung/Habitatverlust)

Bzgl. der Erheblichkeitsbeurteilung gilt, wie beim Prüfungsmaßstab nach

§ 34 BNatSchG, die einzelfallbezogene Entscheidung (unter Beachtung einschlägiger Gerichtsurteile wie z.B. BVerwG (4 C 2.03 vom 01.04.2004, „Hochmoselübergang“30, OVG Pfalz (C 10187/01, 09.01.2003)). Gem. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (C 10187/01, 09.01.2003) zu Erheblichkeitsschwellen für das sogenannte

„Beeinträchtigungs- und Störungsverbot“ oder „Verschlechterungsverbot“ ist folgendes festzustellen:

• Nicht jede, Einflussnahme auf ein Schutzgebiet in Form oder infolge menschlicher Aktivitäten ist verboten.

• Die negativen Auswirkungen müssen die Erheblichkeitsschwelle übersteigen, die für alle in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL aufgeführten Einwirkungsformen gilt.

• Die negativen Auswirkungen sind immer mit der Zielsetzung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL in Beziehung zu setzen.

Es werden folgende Bewertungsstufen (Tabelle 2-9) unterschieden:

30 „Leitsätze: [...] 3. Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Ver-kleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen. Urteil des 4. Senats vom 1.

April 2004 BVerwG 4 C 2.03 I. OVG Koblenz vom 09.01.2003 Az.: OVG 1 C 10187/01“

Tabelle 2-9: Bewertungsstufen (Art. 4 Abs. 4 VS-RL) Stufe 1 –

Keine Beein-trächtigung

- Vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte „Verschmutzung von Lebensräumen“,

„Beeinträchtigung von Lebensräumen“ oder „Belästigung der Vögel“ sind mit der erfor-derlichen Sicherheit auszuschließen

- Es treten keine negativen Auswirkungen auf die Zielsetzung von Art. 4 Abs. 1 VS-RL auf.

Stufe 2 – unerhebliche Beeinträchti-gung

- Vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte „Verschmutzung von Lebensräumen“,

„Beeinträchtigung von Lebensräumen“ oder „Belästigung der Vögel“ treten auf bzw. sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen

- Die o.g. negative Auswirkung ist von ihrer Art, ihrer räumlichen und zeitlichen Dimension her tolerabelund wirkt sich auch vor dem Hintergrund der bestehenden (z.T. irreversib-len) Vorbelastungen bzw. summationsbedingt nicht erheblich auf die Zielsetzungen von Art. 4 Abs. 1 VS-RL aus.

Erläuterung (nach BMVBW 2004b):

- Als noch tolerabel kann z.B. eine temporäre Beeinträchtigung eingestuft werden, wenn sich aus den zeitweiligen Beeinträchtigungen nach Regenerationsphase keine dauer-haften Beeinträchtigungen ergeben.

- Wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung verbleibt, darf sie z.B. allenfalls lokal wirksam sein und nicht das Entwicklungspotenzial der Art/des Lebensraums im Gebiet außerhalb des im Verhältnis zum Gesamtgebiet lokalen, direkt betroffenen Bereichs einschränken.

Stufe 3 – Erhebliche Be-einträchtigung

- Vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte „Verschmutzung von Lebensräumen“,

„Beeinträchtigung von Lebensräumen“ oder „Belästigung der Vögel“ treten auf bzw. sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen

- Die o.g. Auswirkung ist nach ihrer Art, ihrer räumlichen und zeitlichen Dimension her nicht mehr tolerabel und wirkt sich auch vor dem Hintergrund der bestehenden (z.T. irre-versiblen) Vorbelastungen bzw. summationsbedingt erheblich auf die Zielsetzungen von Art. 4 Abs. 1 VS-RL aus.

Erläuterung: Bewertungsstufen in Anlehnung an BMVBW (2004b). „Erheblichkeitsschwelle“: Die Erheb-lichkeitsschwelle stellt die Schwelle dar, ab dem eine negative Auswirkung nicht mehr „tole-rabel“ ist.

BMVBW (2004b) unterscheidet 6 Stufen des Beeinträchtigungsgrads (1. „keine Beeinträch-tigung“, 2. „geringer Beeinträchtigungsgrad“, 3. „noch tolerierbarer Beeinträchtigungsgrad“, 4. „hoher Beeinträchtigungsgrad“, 5. „sehr hoher Beeinträchtigungsgrad“, 6. „extrem hoher Beeinträchtigungsgrad“), wobei die Stufen 4-6 als „erhebliche Beeinträchtigung“ gewertet werden und die Stufen 2-3 als „unerhebliche Beeinträchtigungen“ gewertet werden.

Kriterien für den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen/Arten nach BfN 2008 (http://www.bfn.de/0315_ffh_richtlinie.html) auf Basis des Art. 1 e) u. 1 i) FFH-RL (Tabelle 2-7): A) Größe des Verbreitungsgebietes (Range), B) Flächengröße (Area cove-red)/Bestandsgröße (Population), C) Struktur und Funktionen (Structures & Functions) inkl.

lebensraumtypische Strukturen und typischem Arteninventar/Größe des Lebensraumes (Habitat for the species), D) Zukunftsaussichten (inkl. Beeinträchtigungen, Gefährdungen und langfristige Überlebensfähigkeit)

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 5 (Seite 36-39)