• Keine Ergebnisse gefunden

Bewertung der Auswirkungen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 5 (Seite 33-36)

2.5 Prognose und Bewertung – Verträglichkeitsuntersuchung

2.5.3 Bewertung der Auswirkungen (Wertebene)

2.5.3.2 Bewertung der Auswirkungen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG

§ 34 BNatSchG

Bei der Bewertung der prognostizierten Auswirkungen gilt in dieser FFH-VU, insbe-sondere entsprechend dem Urteil zur Westumfahrung Halle (Bundesverwaltungsge-richt vom 17.01.2007, 9 A 20.05), folgendes:

• Ein Schwellenwert für „erhebliche Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen“ ist nicht standardisierbar (s. dazu BMVBW 2004a: 44, so auch Beschluss der LANA von März 2006, unveröff.).

• Abgestellt wird daher vor dem Hintergrund der jeweiligen (z.T. vorläufigen) tungsziele verbal-argumentativ und einzelfallbezogen auf den „günstigen Erhal-tungszustand“28 (Tabelle 2-7) wertbestimmender Arten bzw. Lebensräume.

• Arten und Lebensräume, die aktuell einen ungünstigen Erhaltungszustand (Be-wertungsstufe C) aufweisen, werden darauf hin untersucht, ob es vorhabensbe-dingt/summationsbedingt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wiederher-stellungspotenzials kommt.

Vorgehensweise (dem Urteil zur Westumfahrung Halle und dem Urteil zur Windkraft-anlage Bad Sassendorf folgend):

• Zunächst ist zu bewerten, ob die prognostizierten vorhabensbedingten und sum-mationsbedingten Beeinträchtigungen einschließlich der Vorbelastungen die for-mulierten (z.T. vorläufigen) Erhaltungszielen berühren.

• Weiterhin ist zu bewerten, ob durch die prognostizierten vorhabensbedingten und summationsbedingten Beeinträchtigungen einschließlich der Vorbelastungen eine Gewährleistung der Erhaltung des „günstigen Erhaltungszustands“ bzw. des Wie-derherstellungspotenzials gegeben ist.

• Ist diese langfristige Stabilität trotz Vorhabensrealisierung mit der erforderlichen Si-cherheit gewährleistet, so kann das Vorhaben bzw. der Vorhabensbestandteil vom Gutachter als nicht erheblich beeinträchtigend für das Prüfgebiet bewertet werden.

• Verbleiben begründete Zweifel, dass die Realisierung des Erhaltungsziels gefähr-det ist bzw. der Erhaltungszustand für das Erhaltungsziel instabil wird, so ist vom Gutachter die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle zu konstatieren.

Es werden folgende Bewertungsstufen (Tabelle 2-6) unterschieden:

28 gem. § 10 BNatSchG (Begriffe) gilt: „9. Erhaltungsziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günsti-gen Erhaltungszustands“

Tabelle 2-6: Bewertungsstufen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG) Stufe 1 –

Keine Beein-trächtigung

- (Negative) vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile/Erhaltungsziele sind mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

- Das Gebiet als solches wird nicht beeinträchtigt, Stufe 2 –

unerhebliche Beeinträchti-gung

- (Negative) vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile/Erhaltungsziele treten auf bzw. sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

- Die vorhabensbedingten Auswirkungen sind nach ihrer Art, ihrer räumlichen Dimension und ihrer zeitlichen Dimension tolerabelund überschreiten auch vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen bzw. summationsbedingt nicht die Erheblichkeitsschwelle so dass gilt: Der Erhaltungszustand des Lebensraums bzw. der Art ist weiterhin günstig bzw.

die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands wird nicht ein-geschränkt. Die Funktionen des Gebiets innerhalb des Netzes Natura 2000 bleiben ge-währleistet.

- Das Gebiet als solches wird nicht erheblich beeinträchtigt.

Erläuterung (nach BMVBW 2004b):

- Als noch tolerabel kann z.B. eine temporäre Beeinträchtigung eingestuft werden, wenn sich aus den zeitweiligen Beeinträchtigungen nach Regenerationsphase keine dauerhaf-ten Beeinträchtigungen ergeben.

- Wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung verbleibt, darf sie z.B. allenfalls lokal wirksam sein und nicht das Entwicklungspotenzial der Art/des Lebensraums im Gebiet außerhalb des im Verhältnis zum Gesamtgebiet lokalen, direkt betroffenen Bereichs einschränken.

Stufe 3 – Erhebliche Beeinträchti-gung

- (Negative) vorhabensbedingte bzw. summationsbedingte Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile/Erhaltungsziele treten auf bzw. sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

- Die vorhabensbedingten Auswirkungen sind nach ihrer Art, ihrer räumlichen Dimension und ihrer zeitlichen Dimension her nicht mehr tolerabel und überschreiten auch vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen bzw. summationsbedingt die Erheblich-keitsschwelle, so dass gilt: Der Erhaltungszustand des Lebensraums bzw. der Art ist nicht mehr günstig bzw. die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszu-stands wird eingeschränkt. Die Funktionen des Gebiets innerhalb des Netzes Natura 2000 bleiben nicht gewährleistet.

- Das Gebiet als solches wird erheblich beeinträchtigt.

- Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch geeignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen sicher gestellt werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung dauerhaft auf ein unter der Schwelle der Erheblichkeit liegendes Maß reduziert wird.

Erläuterung: Bewertungsstufen in Anlehnung an BMVBW (2004b). „Erheblichkeitsschwelle“: Die Erheb-lichkeitsschwelle stellt die Schwelle dar, ab dem eine negative Auswirkung nicht mehr „tole-rabel“ ist.

BMVBW (2004b) unterscheidet 6 Stufen des Beeinträchtigungsgrads (1. „keine Beeinträch-tigung“, 2. „geringer Beeinträchtigungsgrad“, 3. „noch tolerierbarer Beeinträchtigungsgrad“, 4. „hoher Beeinträchtigungsgrad“, 5. „sehr hoher Beeinträchtigungsgrad“, 6. „extrem hoher Beeinträchtigungsgrad“), wobei die Stufen 4-6 als „erhebliche Beeinträchtigung“ gewertet werden und die Stufen 2-3 als „unerhebliche Beeinträchtigungen“ gewertet werden.

Kriterien für den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen/Arten nach BfN 2008 (http://www.bfn.de/0315_ffh_richtlinie.html) auf Basis des Art. 1 e) u. 1 i) FFH-RL (Tabelle 2-7):

A) Größe des Verbreitungsgebietes (Range),

B) Flächengröße (Area covered)/Bestandsgröße (Population),

C) Struktur und Funktionen (Structures & Functions) inkl. lebensraumtypische Strukturen und typischem Arteninventar/Größe des Lebensraumes (Habitat for the species),

D) Zukunftsaussichten (inkl. Beeinträchtigungen, Gefährdungen und langfristige Überle-bensfähigkeit)

Tabelle 2-7: Definition „günstiger Erhaltungszustand“ von Lebensräumen und Arten gem.

Art. 1 e) u. 1 i) FFH-RL Kriterien für den günstigen Erhaltungszustand ei-nes Lebensraums gem. Art. 1 e) FFH-RL

Kriterien für den günstigen Erhaltungszustand ei-ner Art gem. Artikel 1 i) FFH-RL

„e) "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums":

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristi-schen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktio-nen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der ,,Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet,

wenn

- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

- die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.“

„i) ,,Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Ein-flüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als ,,günstig" betrachtet, wenn

- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie an-gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und - das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder

abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abneh-men wird und

- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Erläuterungen: Kriterien für den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen/Arten nach BfN 2008 (http://www.bfn.de/0315_ffh_richtlinie.html) auf Basis des Art. 1 e) u. 1 i) FFH-RL: A) Größe des Verbreitungsgebietes (Range), B) Flächengröße (Area covered)/Bestandsgröße (Popu-lation), C) Struktur und Funktionen (Structures & Functions) inkl. lebensraumtypische Strukturen und typischem Arteninventar/Größe des Lebensraumes (Habitat for the species), D) Zukunftsaussichten (inkl. Beeinträchtigungen, Gefährdungen und langfristige Überle-bensfähigkeit)

Im Dokument Planänderungsunterlage Teil 5 (Seite 33-36)