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6. Teilstationäre Pflege

-und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5

-Bundesverband für körper 47

6. Teilstationäre Pflege

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Um-fang sichergestellt werden kann. Der Pflegebedürftige wird in diesen Fällen zeitweise im Tages-verlauf in einer stationären Einrichtung versorgt. Pro Monat umfasst der Anspruch je nach Pfle-gegrad Leistungen von 689 bis zu 1.995 Euro.

6 ةيلخادلا هبش ةياعرلا . ىوتسملا نم ةياعر لىإ نوجاتحي نيذلا صاخشلأا لىإ ةبسنلاب 2

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و 1,995 .وروي

7. Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise in bestimmten Situationen (z. B. während des Erholungsur-laubs der Pflegeperson oder nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen) nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege bedeutet, dass der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Einrichtung rund um die Uhr betreut wird. In der Regel handelt es sich dabei um Pflegeeinrichtungen, die in erster Linie auf die Betreuung alter pflegebedürftiger Menschen und nicht auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Be-hinderung ausgerichtet sind. In begründeten Einzelfällen können Pflegebedürftige deshalb Kurz-zeitpflege auch in Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe erhalten. KurzKurz-zeitpflege kann ferner ausnahmsweise in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erbracht wer-den. Voraussetzung hierfür ist, dass der pflegende Angehörige dort eine Rehabilitationsmaß-nahme in Anspruch nimmt und eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürfti-gen in dieser Einrichtung erforderlich ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr sowie einen jährlichen Betrag von 1.612 Euro beschränkt. Es besteht aber die Möglichkeit, den Betrag um bis zu 1.612 Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege aufzustocken. Für die Kurzzeitpflege stehen in diesem Fall maximal 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung. Entscheiden sich Pflegebedürftige für die Auf-stockung ihrer Kurzzeitpflege, verringert sich ihr Anspruch auf Verhinderungspflege um einen entsprechenden Betrag. In der Regel wird während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Wird die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung der Behin-derten- oder Jugendhilfe erbracht, besteht daneben Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeit-pflege von der Krankenkasse erhalten (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel A) V.).

لجلأا ة نصق ةياعرلا . 7 ي ف ةياعرلا مدقم نوكي امدنع ،لاثملا ليبس لىع( ةنيعم تلااح ي ف تقؤم لكشب ةيل بملا ةياعرلا بفوت رذعت اذإ يجاتحملا صاخشلأل قحي ،مزلالا ردقلاب اه بفوت نكمي لا وأ ،) فشتسملا ي ف ضيرملا ةماقإ دعب وأ مامجتسا ةلطع ىوتسملا نم ةياعر لىإ 2

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صاخشلأل ةصاخلا تاجايتح

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-und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5 8. Pflege in Pflegeeinrichtungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch darauf, dauerhaft Pflege in einer voll-stationären Pflegeeinrichtung zu erhalten. Pro Monat umfasst der Anspruch je nach Pflegegrad Leistungen von 770 bis zu 2.005 Euro. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten bei vollstati-onärer Pflege einen Zuschuss in Höhe von monatlich 125 Euro.

ارم ي ف ةياعرلا . 8

9. Pflege in besonderen Wohnformen

Für die Pflege in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für minderjährige Men-schen mit Behinderung - wie z. B. einem Internat für Schüler mit Förderbedarf - erhalten Pflege-bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 maximal 266 Euro im Monat. Die Pflege ist in diesen Einrich-tungen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe, weshalb der übrige Hilfebedarf vom Trä-ger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzieren ist (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel E) II. 1.). Das gleiche gilt seit dem 1. Januar 2020 für Wohnformen, in denen erwachsene Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfe erhalten, wenn dort ein

„stationärsähnlicher Versorgungsumfang“ erbracht wird. Im Recht der Eingliederungshilfe wer-den diese Wohnformen jetzt „besondere Wohnformen“ genannt (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel E) II. 2. b)). Sind die Bewohner am Wochenende oder in den Ferien zu Besuch bei ihren Eltern, können sie anteilig für jeden Tag der häuslichen Pflege 1/30 des jeweiligen Pflegegeldes ausgezahlt bekommen (bei Pflegegrad 5 mit einem monatlichen Pflegegeld von 901 Euro also 30,03 Euro pro Tag). An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als volle Tage.

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10. Leistungen für Pflegepersonen

Die Pflegeversicherung übernimmt Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson. Als Pfle-geperson gilt, wer einen pflegebedürftigen Menschen in seiner häuslichen Umgebung nicht er-werbsmäßig pflegt. Während der pflegerischen Tätigkeit ist die Pflegeperson in den Unfallversi-cherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und damit gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, versichert.

Ist die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig und um-fasst die Pflege wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, entrichtet die Pflegeversicherung außerdem Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der erforderliche Mindestpflegeaufwand muss nicht zwingend bei einem Pflegebedürftigen anfallen. Vielmehr können alle Pflegezeiten, die bei der Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen, entstehen, zusammengerechnet werden. Bei dem bzw. den Pflegebedürftigen muss mindestens der Pflegegrad 2 anerkannt sein. Die Renten-versicherungsbeiträge werden auch für die Dauer des Erholungsurlaubs der Pflegeperson wei-tergezahlt. Die Pflegeperson kann sich darüber hinaus freiwillig selbst gegen Arbeitslosigkeit ver-sichern.

Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, haben ferner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, sich ganz oder teilweise für unterschiedliche Zeiträume von der Arbeit freistel-len zu lassen, um in dieser Zeit die Pflege für einen nahen Angehörigen sicherzustelfreistel-len. Nahe An-gehörige sind z. B. Kinder, Eltern, Ehegatten und Geschwister. Der nahe AnAn-gehörige muss min-destens in Pflegegrad 1 eingestuft sein. Während der pflegebedingten Freistellung darf das Ar-beitsverhältnis nicht gekündigt werden. Die folgenden drei Freistellungsmöglichkeiten gibt es:

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzublei-ben, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die pflegerische Versorgung für einen nahen Angehörigen sicherzustellen. Die Pflegeversicherung leistet in dieser Zeit Lohnersatz in Form des sogenannten Pflegeunterstützungsgeldes.

Eine weitere Freistellungsmöglichkeit sieht das Pflegezeitgesetz für Beschäftigte vor, die in ei-nem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig sind und einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Sie haben Anspruch darauf, sich bis zu sechs Mo-nate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (sogenannte Pflegezeit). In dieser Zeit können sie ein zinsloses Darlehen beanspruchen, um ihren Lebensunterhalt sicherzu-stellen.

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Im Familienpflegezeitgesetz ist schließlich für Berufstätige eine dritte Freistellungsmöglichkeit geregelt. Nach diesem Gesetz haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit für eine Dauer von maximal 24 Monaten auf ein Minimum von 15 Wochenstunden verkürzen, wenn sie einen nahen Angehörigen zuhause pflegen (sogenannte Familienpflegezeit). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Freistellungsberechtigte in einem Unternehmen tätig ist, das mehr als 25 Beschäftigte hat. Während der Familienpflegezeit hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen deckt die Hälfte des durch die Arbeitsreduzierung feh-lenden Nettogehalts ab und muss im Anschluss an die Familienpflegezeit zurückgezahlt werden.

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf eine Gesamtdauer von 24 Monate be-grenzt. Neben häuslicher Pflege ist bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch die außerhäusliche Betreuung einbezogen. Berufstätige Eltern können deshalb z. B. auch dann Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen, wenn ihr pflegebedürftiges Kind in ei-nem Hospiz versorgt wird.

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II. Hilfe zur Pflege

Teilweise werden bei Pflegebedürftigkeit auch Leistungen vom Sozialamt in Form von „Hilfe zur Pflege“ erbracht. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe, die im Sozialgesetzbuch XII geregelt ist.

Hinweise für Menschen mit ausländischer Staatangehörigkeit:

Grundsätzlich haben Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich tatsäch-lich in Deutschland aufhalten, unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Ausgeschlossen ist die Leistung aber für ausländi-sche Staatsangehörige, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie für ausländische Staatsangehörige, die nach Deutschland eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Ferner besteht für aus-ländische Staatsangehörige in der Regel während der ersten drei Monate ihres Aufent-halts in Deutschland kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Asylsuchende und ihnen gleichge-stellte ausländische Staatsangehörige können ebenfalls keine Hilfe zur Pflege beanspru-chen. Beziehen sie Leistungen nach dem AsylbLG und halten sie sich bereits seit 18 Mo-naten in Deutschland auf, sind ihnen aber entsprechende Leistungen zu gewähren (soge-nannte Analogleistungen). In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts können dieser Personengruppe Leistungen zur Sicherstellung der Pflege gewährt werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern erforderlich ist.

Als bedarfsdeckendes Leistungssystem hat das Sozialhilferecht eine Auffangfunktion. Vorrangig sind zunächst andere Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtet. Wer Anspruch auf Leistun-gen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI hat, muss zunächst diese LeistunLeistun-gen ausschöpfen, bevor er Hilfe zur Pflege erhalten kann.

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هجو لىع ةيبنجلأا تايسنجلا باحصلأ سيل ،كلذ لىع ةولاعو .ةيعامتجا تادعاسم لىع لوصحلا ماقإ نم لىولأا ةثلاثلا روهشلا للاخ ةياعرلا ي ف ةدعاسم لىع لوصحلل قاقحتسا يأ مومعلا .ايناملأ ي ف مهت

لوصحلا ةيبنجلأا تايسنجلا باحصأ نم مهتلكاش لىع ن َم وأ ءوجل تابلطب يمدقتملل نكمي لا ،كلذك ي ف نوميقي اوناكو ءوجللا نوناقل ا ً

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