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Spezielle Regelungen für Teilhabeleistungen

ضيأ كانه نوكت I. Fördermöglichkeiten für barrierefreies Wohnen

J) Spezielle Regelungen für Teilhabeleistungen

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zur Beschaffung und Erhaltung behindertengerechten Wohnraums, siehe dazu die Ausführungen in Kapitel E) I.).

In bestimmten Fällen ist auch die Ursache einer Behinderung maßgeblich für die Frage, welcher Sozialleistungsträger eine bestimmte Leistung zu erbringen hat (sogenanntes Kausalitätsprin-zip). Beruht die Behinderung beispielsweise auf einem Arbeits-, Schul- oder Kindergartenunfall oder einem sogenannten Wegeunfall (z. B. auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit), ist die ge-setzliche Unfallversicherung für einen umfassenden Ausgleich der Behinderungsfolgen zustän-dig. Ist eine Gewalttat oder ein Impfschaden Ursache der Behinderung, sind die Versorgungsäm-ter die zuständigen Sozialleistungsträger.

ةصاخلا ةقاعلإا بابسأ ةلاح يف فيلاكتلا لمحت نع لوؤسملا )ح

يمأت لثم( ايناملأ ي ف ةيعامتجلاا تامدخلا يمدقم نم ا ً ببك ا ًددع كانه نأ لعفلاب ةقباسلا لوصفلا تحضوأ دقل ،جامدنلاا ةدعاسم يمدقمو ، يحصلا يمأتلاو ،لجلأا ةليوط ةياعرلا ةدعاسملا يمدقمو ،ةينامللأا لمعلا ةلاكوو

عون لىع ةنيعم ةمدخ نع لوؤسملا ةيعامتجلاا ةمدخلا مدقم نع لاؤسلا دمتعي ام ا ًبلاغو .)خلإ ...،ةيعامتجلاا يعب ةيعامتجلاا تامدخلا يمدقم نم ديدعلا ذخأ تح نكمي ،تامدخلا ضعب لىإ ةبسنلابو .ةبولطملا ةمدخلا ليبس لىع( رابتعلاا كلذل رظنا ،هتنايصو يقاعملل مئلام ةشيعم ناكم ءا ر سر ي ف ةدعاسملا ةلاح ي ف ،لاثملا

.) ا

لًوأ )ه لصفلا ي ف ةدراولا تاحاضيلإا نأ بجي يذلا ةيعامتجلاا ةمدخلا مدقم ةلأسمب قلعتي اميف ا ًمهم ا ً

ضيأ ةقاعلإا ببس نوكي ،تلااحلا ضعب ي فو مىسي ام( ةنيعم ةمدخ مدقي ةيببسلا أدبم

وأ ،لمعلا ي ف ثداح نع ةجتان ةقاعلإا تناك اذإ ،لاثملا ليبس لىع .)

نوكي ،)هنم وأ لمعلا لىإ قيرطلا ي ف ،لاثملا ليبس لىع( لقنتلا ثداحب مىسي ام وأ ،لافطلأا ةضور وأ ،ةسردملا لامعأ نم لمع ناك اذإو .ةقاعلإا بقاوع نع لماشلا ضيوعتلا نع ا

لًوؤسم ثداوحلا دض ي نوناقلا يمأتلا فنعلا

تامدخلا ميدقت نع ةلوؤسملا يه ةيعامتجلاا نوؤشلا بتاكم نإف ،ةقاعلإا ببس وه ميعطتلا نع جتان ر ض وأ .ةيعامتجلاا

J) Spezielle Regelungen für Teilhabeleistungen

Das SGB IX sieht spezielle Regelungen für Leistungen zur Teilhabe vor. Unter den Begriff der Leis-tungen zur Teilhabe werden verschiedene SozialleisLeis-tungen gefasst, die behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbe-stimmte Lebensführung ermöglichen sollen. Leistungen zur Teilhabe werden in fünf Leistungs-gruppen eingeteilt (dazu gehören z.B. die Gruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Gruppe der Leistungen zur Sozialen Teilhabe) und von verschiedenen Kostenträgern (darunter z.B. die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen und die Träger der Eingliederungshilfe) erbracht.

Hinweise für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsangehörige Leistungen zur Teilhabe beanspruchen können, richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung sowie danach, welcher Kostenträger im Einzelfall für die Leistung zuständig ist. Zum Beispiel können Leistungen zur Sozialen Teilhabe vom Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen sein. Diese Leistung können viele Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit nur eingeschränkt beanspruchen siehe dazu die Ausführungen in Kapitel C)).

Nachfolgend werden einige spezielle Regelungen für Leistungen zur Teilhabe dargestellt, die für Menschen mit Behinderung von besonderer Bedeutung sind.

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ةكراشملا تامدخل ةصاخ حئاول )ي

تامدخ" حلطصم لمشي .ةكراشملا تامدخل ةصاخ حئاول لىع عساتلا دلجملا ي ف ةيعامتجلاا نوؤشلا نوناق صني قاعملا يكمت لىإ فدهت ي تلا ةيعامتجلاا تامدخلا نم ديدعلا "ةكراشملا ،عمتجملا ي ف ةايحلا ي ف ةكراشملا نم ي

لىع ،لمشت( تامدخلا نم تاعومجم سمخ لىإ ةكراشملا تامدخ مسقنت .ا ًيتاذ ةددحمو ةلقتسم ةايح شيعو متيو ،)ةيعامتجلاا ةكراشملا تامدخ ةعومجمو ،ةيلمعلا ةايحلا ي ف ةكراشملا تامدخ ةعومجم ،لاثملا ليبس يلىمحتم نم ديدعلا ل َب ِق نم اهميدقت يمأتلا تاك ر سرو ،ةينامللأا لمعلا ةلاكو ،لاثملا ليبس لىع ،مهنم( فيلاكتلا

.)جامدنلاا ةدعاسم ومدقمو ، ي نوناقلا يحصلا ةيبنجأ ةيسنج نولمحي نيذلا صاخشلأل تامولعم لىع ،طو ر سر يأ تحتو ةكراشملا تامدخب ةبلاطملا ةيبنجلأا تايسنجلا باحصلأ نكمي ناك اذإ ام ةلأسم دمتعت ميدقت نكمي ،لاثملا ليبس لىع .ةصاخلا تلااحلا ي ف ةمدخلا نع لوؤسملا ةفلكتلا لمحتمو ةينعملا ةمدخلا عون نم ديدعلل نكمي لاو .جامدنلاا ةدعاسم نم ءزجك جامدنلاا ةدعاسم مدقم ل َب ِق نم ةيعامتجلاا ةكراشملا تامدخ

ب لاإ ةمدخلا هذهب ةبلاطملا ةيبنجأ ةيسنج نولمحي نيذلا صاخشلأا ي ف ةدراولا تاحاضيلإا كلذل رظنا( ديقم لكش

.))ج لصفلا

.ةقاعلإا يوذ صاخشلأا لىإ ةبسنلاب ةصاخ ةيمهأ اهل ي تلا ةكراشملا تامدخل ةصاخلا ماكحلأا ضعب يلىي اميف

I. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Durch das BTHG wurde zum 1. Januar 2018 die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) im SGB IX verankert. Die Beratungsstellen der EUTB werden aus Bundesmitteln gefördert und sind von Kostenträgern (wie den Trägern der Eingliederungshilfe) und Leistungserbringern (wie z.B. Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Behinderung) unabhängig. Das kosten-lose Beratungsangebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX. Beratungsstellen der EUTB findet man über die Inter-netseite www.teilhabeberatung.de .

ةلقتسملا ةيليمكتلا ةكراشملا ةروشم : ا لًوأ نم ا ًرابتعا 1

رياني 2018 ( يداحتلاا ةكراشملا نوناق ماق ، ةلقتسملا ةيليمكتلا ةكراشملا ةروشم خيس بب )

BTHG

( رم ليومت متي .عساتلا دلجملا ،ةيعامتجلاا نوؤشلا نوناق ي ف )

EUTB

ةكراشملا ةروشمب ةصاخلا ةروشملا زكا

( ةيليمكتلا ةلقتسملا ةدعاسم يمدقم لثم( فيلاكتلا يلىمحتم نع ةلقتسم نوكتو ،ةيداحتلاا لاوملأا نم )

EUTB

ةراشتسلاا ضرع دتمي .)ةقاعلإا يوذ صاخشلأاب ةصاخلا تامدخلاو قفارملا لثم( تامدخلا يمدقمو )جامدنلاا شملاو تامولعملا لىإ ي ناجملا نوؤشلا نوناقل ا ً

قفو ةكراشملا تامدخو ليهأتلا ةداعإ تامدخب ةصاخلا ةرو

ةلقتسملا ةيليمكتلا ةكراشملا ةروشمب ةصاخلا ةروشملا زكارم لىع روثعلا نكمي .عساتلا دلجملا ،ةيعامتجلاا ( عقوملا لىع )

EUTB .

www.teilhabeberatung.de

II. Zuständigkeitsklärung

Kommen für eine Leistung zur Teilhabe mehrere Kostenträger in Betracht, werden Menschen mit Behinderung oft von einem Amt zum nächsten geschickt, bevor sie die benötigte Leistung erhalten. Um diese Praxis zu unterbinden, sieht das SGB IX vor, dass der zuständige Kostenträger für die beantragte Leistung zur Teilhabe innerhalb bestimmter Fristen verbindlich festzustellen ist.

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صاصتخلاا حيضوت :ا ًيناث لإا يوذ صاخشلأا لاسرإ متي ،ام ةمدخ ميدقتل يلهؤم فيلاكتلا يلىمحتم نم ديدعلا نوكي امدنع نم ا ًبلاغ ةقاع

نوؤشلا نوناق صني ،ةسرامملا هذه عنم لجأ نمو .اهيلإ نوجاتحي ي تلا ةمدخلا لىع لوصحلا لبق رخآ لىإ بتكم ي ف ةبولطملا ةكراشملا ةمدخ نع لوؤسملا فيلاكتلا لمحتم ديدحت متي نأ لىع عساتلا دلجملا ي ف ةيعامتجلاا .مزلم لكشب ةددحملا ديعاوملا

III. Teilhabeplanverfahren

Damit mehrere Leistungen nahtlos ineinandergreifen, ist im SGB IX ein Teilhabeplanverfahren vorgesehen. Danach muss der zuständige Kostenträger eine Teilhabeplanung vornehmen, wenn Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich oder mehrere Kostenträger betei-ligt sind. In dem zu erstellenden Teilhabeplan sind unter anderem der individuelle Rehabilitati-onsbedarf und die erreichbaren Teilhabeziele zu dokumentieren. Unter bestimmten Vorausset-zungen ist eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen, in der die Feststellungen zum Rehabilita-tionsbedarf gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten beraten werden. Ist der Träger der Ein-gliederungshilfe der zuständige Kostenträger soll er die Gesamtplankonferenz (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel C) VII.) mit der Teilhabekonferenz verbinden.

ةكراشملل طيطختلا تاءارجإ :ا ً ثلاث نم ديدعلل نكمي ثيحب ةكراشملل ةطخ عضو تاءارجإ لىع عساتلا دلجملا ي ف ةيعامتجلاا نوؤشلا نوناق صني طخت صتخملا فيلاكتلا لمحتم يرج ُي نأ بجي ،كلذ لىع اءانبو .ةلوهسب ا ًعم طابترلاا تامدخلا اذإ ةكراشملل ا طي ً

.نوكراشم نوددعتم فيلاكت ولمحتم كانه ناك اذإ وأ تامدخلا نم ةفلتخم تاعومجم نم ةبولطم تامدخلا تناك ،قيقحتلل ةلباقلا ةكراشملا فادهأو ليهأتلا ةداعإ لىإ ةيدرفلا ةجاحلا قيثوت ةعوضوملا ةكراشملا ةطخ ي ف بجي ع بجي ،ةنيعم فورظ لظ ي ف .ىرخأ رومأ يب نم ريراقتلا ةشقانم هيف متت ةكراشملا ةطخ عضول عامتجا دق

يه جامدنلاا ةدعاسمل ةحناملا ةهجلا تناك اذإ .ةمدخلا نم ديفتسملا عم ليهأتلا ةداعإ لىإ ةجاحلاب ةقلعتملا تاحاضيلإا كلذل رظنا( ةلماش ةطخ عضوب صاخلا عامتجلاا طبر اهيلع بجي ،فيلاكتلا لمحت نع ةلوؤسملا ي ف ةدراولا .ةكراشملا عامتجاب )ا ًعباس )ج لصفلا

IV. Persönliches Budget

Das Persönliche Budget (PB) ist eine besondere Form der Leistungserbringung. Beantragt ein be-hinderter Mensch ein PB, erhält er einen bestimmten Geldbetrag und muss sich damit die Leis-tungen, die er braucht, selber einkaufen. Er ist dabei nicht an bestimmte Einrichtungen und Dienste gebunden, sondern kann die benötigte Leistung (z. B. Begleitung ins Fußballstadion) auch von einer Privatperson (z. B. einem Nachbarn) beziehen. Im Unterschied dazu steht die Sachleistung. Sie ist die übliche Form der Leistungserbringung im Sozialrecht. Konkret bedeutet die Sachleistung, dass ein behinderter Mensch z. B. Leistungen der Eingliederungshilfe von ei-nem Familienunterstützenden Dienst erhält, diese aber nicht selbst bezahlen muss. Bezahlt wird der Dienst stattdessen vom Träger der Eingliederungshilfe. Während der Leistungsberechtigte also beim PB selbst Geld in die Hand bekommt, erfolgt die Abrechnung bei der Sachleistung zwi-schen dem Kostenträger und dem leistungserbringenden Dienst.

Leistungsberechtigte behinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie die ihnen zustehenden budgetfähigen Leistungen als PB erhalten. Budgetfähig sind zum einen Leis-tungen zur Teilhabe (wie z.B. die vom Träger der Eingliederungshilfe zu gewährenden LeisLeis-tungen der Eingliederungshilfe – siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen in Kapitel C)) und zum ande-ren Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, die sich auf alltägliche, wiederkehande-rende Bedarfe

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beziehen. Als PB können budgetfähige Leistungen nur dann gewährt werden, wenn die An-spruchsvoraussetzungen des jeweiligen Leistungsgesetzes erfüllt sind. Eingliederungshilfe in Form eines PB können behinderte Menschen z. B. nur dann erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen in Kapitel C) V.) und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungs-hilfe vorliegen.

Ein PB wird nur auf Antrag gewährt. Niemand kann also zur Inanspruchnahme von Leistungen in Form eines PB gezwungen werden. Der Antrag sollte bei dem Kostenträger gestellt werden, der für die benötigte Sozialleistung zuständig ist. Möchte ein behinderter Mensch z. B. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines PB in Anspruch nehmen, sollte der Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe gestellt werden.

Wer sich einmal für ein PB entschieden hat, ist nicht dauerhaft an diese Leistungsform gebun-den. Ein behinderter Mensch kann beispielsweise zur Sachleistung zurückkehren, wenn er fest-stellt, dass er mit der Verwaltung des Geldbetrages überfordert ist.

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K) Nachteilsausgleiche

Das Sozialgesetzbuch IX (Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderun-gen), das Einkommensteuergesetz sowie eine Reihe weiterer Gesetze sehen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen eine Reihe von Rechten und Hilfen (Nachteilsausgleiche) vor. Nachteilsausgleiche können überwie-gend nur genutzt werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und weitere Vo-raussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.

Hinweise für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhalten einen Schwerbehindertenaus-weis, wenn sie rechtmäßig in Deutschland wohnen oder arbeiten. Dies trifft z. B. zu auf EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die über ein Visum, eine Aufenthaltser-laubnis oder eine NiederlassungserAufenthaltser-laubnis verfügen. Auch Asylsuchende, deren Asylan-trag nicht offensichtlich unbegründet ist, können einen Schwerbehindertenausweis be-kommen.

رضلأا ضيوعت )ك ةمجانلا را

،)ةقاعلإا يوذ صاخشلأا ةكراشمو ،ليهأتلا ةداعإ ي ف قحلا( عساتلا دلجملا ،ةيعامتجلاا نوؤشلا نوناق صني را ضلأا نع ضيوعتلا( تادعاسملاو قوقحلا نم ةعومجم لىع ىرخلأا يناوقلا نم ددعو ،لخدلا ةبي ض نوناقو ا وأ را ضلأا نع ضيوعتلل ةقاعلإا يوذ صاخشلأل )ةمجانلا ةدافتسلاا نكميو .ةقاعلإاب ةقلعتملا ةيفاضلإا تاقفنل

نم را ضلأا تاضيوعت ةقاعإ ةقاطب للاخ نم ىرخلأا طو ر شلاو ةغلابلا ةقاعلإا ةفص تابثإ مت لاح ي ف ،بلغلأا لىع

.ةديدش ةيبنجأ ةيسنج نولمحي نيذلا صاخشلأل تامولعم

ةديدشلا ةقاعلإا ةقاطب لىع ةيبنجلأا تايسنجلا ووذ لصحي لكشب ايناملأ ي ف اولمع وأ اوماقأ لاح ي ف

نمم ةيبنجلأا تايسنجلا باحصأ كلذكو ، ي رنورولأا داحتلاا ي تطاوم لىع ا

لًثم رملأا اذه قبطنيو . ي نوناق نمم ءوجل تابلطب يمدقتملل قحي امك ،ةمئادلا ةماقلإا ةصخر وأ ،ةماقلإاب ح يضت وأ ،رفس ة بشأت مهيدل ةر ربم بغ مهتابلط ربتعت لا . ةديدشلا ةقاعلإا ةقاطب لىع ا ضيأ لوصحلا حضاو لكشب ً

I. Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist in den meisten Bundesländern beim Versorgungsamt zu be-antragen. In einigen Bundesländern (z. B. in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) sind die Versorgungsämter aufgelöst und deren Aufgabengebiete auf Städte und Gemeinden bzw.

Landratsämter übertragen worden. Auf der Internetseite www.integrationsaemter.de sind die für den Schwerbehindertenausweis zuständigen Behörden nach Bundesländern sortiert aufgelis-tet.

Das Versorgungsamt stellt anhand der Schwere der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen den Grad der Behinderung (GdB) fest. Beträgt der GdB mindestens 50, liegt eine Schwerbehin-derung vor und es wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Liegt der GdB unter 50, wird lediglich ein Bescheid über die Höhe des GdB ausgestellt.

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Geprüft wird außerdem, ob die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können und zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche berechtigen. Es handelt sich dabei um folgende Merkzeichen:

G: der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

aG: der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert H: der Ausweisinhaber ist hilflos, weil er ständig fremder

Hilfe bedarf

B: der Ausweisinhaber ist zur Mitnahme einer Begleitper-son berechtigt

Bl: der Ausweisinhaber ist blind

Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos oder erheblich schwer-hörig verbunden mit schweren Sprachstörungen RF: der Ausweisinhaber kann wegen seines Leidens an

öf-fentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen TBl: der Ausweisinhaber ist taubblind

Die Taubblindheit (Merkzeichen „TBl“) ist seit dem 30. Dezember 2016 als Behinderung eigener Art anerkannt. Das Merkzeichen wird zuerkannt, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen der Störung des Seh-vermögens einen GdB von 100 hat. Die Bedarfe taubblinder Menschen sind sehr unterschiedlich.

Ein bestimmter Nachteilsausgleich ist diesem Merkzeichen deshalb bislang nicht zugeordnet.

Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die Darstellung einiger der wichtigsten Nach-teilsausgleiche, die aufgrund des Schwerbehindertenausweises in Anspruch genommen werden können.

ةديدشلا ةقاعلإا ةقاطب : ا لًوأ ىدل ةيداحتلاا تايلاولا مظعم ي ف ةديدشلا ةقاعلإا ةقاطب لىع لوصحلل بلط ميدقت متي تاشاعملا ةحلصم

ي فو .

ةيداحتلاا تايلاولا ضعب تلقنو ،تاشاعملا ةحلصم لح مت ،)ايلافتسو نيارلا لامشو ،غ ببمتروف نداب لثم(

بسح ةفنصم ةمئاق لىع علاطلاا مكنكميو .ةيدلبلا سلاجملا وأ ،تايدلبلاو ندملا لىإ اهتاصصختو اهماهم ا ي نو بكللإا عقوملا ةرايز للاخ نم ةديدشلا ةقاعلإا تاقاطب رادصإب ةصتخملا تاهجلاب تايلاولا : يلىاتل

. www.integrationsaemter.de

تاشاعملا ةحلصم ددحتو ةقاعلإا ةجرد

( ةقاعلإا ةجرد تغلب لاح ي فو .اهب ةطبترملا را ضلأا ةدشل ا ًعبت )

GdB

50

قاطب لىع لصحيو ةديدش ةقاعإ قاعم هنأب ي تعملا صخشلا فصتي اهدنع ،لقلأا لىع لاح ي ف امأ .ةديدش ةقاعإ ة

نم لقأ ةقاعلإا ةجرد تناك 50

.ةقاعلإا ةجرد ىوتسمب ةدافإ رادصإ متي هنإف ،

لىع لوصحلا طو ر سر رفوت ىدم يصىقت متي ،كلذ نع ا لًضفو تاملاع

،ةقاعلإا ةقاطب ي ف اهليجست متي نأ نكمي

عتيو .را ضلأا نع تاضيوعتلا نم ةددحم ةعومجم لىع لوصحلل لوخت ي تلاو :ةيلاتلا تاملاعلاب رملأا قل

رورملا ةكرح ي ف هتكرح ةيرح ي ف غلاب ر ض نم ي ناعي ةقاطبلا بحاص G:

ي ر aG:

شملا ي ف ةغلاب ةقاعإ نم ي ناعي ةقاطبلا بحاص

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-und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5 II. Unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-ßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“), hilflos (Merkzeichen „H“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind, können beim Versorgungsamt für 80 Euro im Jahr eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgelt-lich nutzen. Ist das Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag un-entgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der frei-fahrtberechtigte schwerbehinderte Mensch für den laufenden Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB XII (also z. B. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) be-zieht. Auch Züge des Nahverkehrs dürfen in der 2. Wagenklasse unentgeltlich genutzt werden.

Bei zuschlagpflichtigen Zügen ist allerdings der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten.

تلاصاوملا لئاسوب ي تاجملا لقنتلا :ا ًيناث