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Soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen

Im Dokument Geschäftsbericht 2011 (Seite 48-52)

Flüchtlingsstatus in Deutschland 2011

1.10 Soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen

1.10.1 Staatlich verordnete Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt

Weiterhin besteht für Asylsuchende und Geduldete im ersten Jahr ihres Aufenthalts ein absolutes Arbeitsverbot. Auch eine Teilnahme an Integrationskursen ist in diesem Zeit-raum nicht möglich. Diese Diskriminierung ist sozialpolitisch unsinnig und kontraproduktiv, da Asylsuchende nicht nur deutsch lernen, sondern auch ihre beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen verbessern und auf die Anforderungen des deutschen Arbeitsmarktes hin anpassen müssen, um langfristig eine auskömmliche und angemessene Beschäftigung zu finden. Mag es in den ersten Wochen nach Einreise noch Sinn machen, die neu einge-reisten Flüchtlingen zur Ruhe kommen und sich auf das Asylverfahren vorbereiten zu lassen, so führen die staatlich verordneten Arbeitsverbote de facto zu Langzeitarbeitslo-sigkeit und damit zu De-Qualifizierung und erheblicher Benachteiligung bei einem späte-ren Arbeitsmarktzugang.

Freilich ist die Situation heute erheblich besser als noch vor ein paar Jahren, als mehrjäh-rige, zeitweise sogar unbefristet geltende Arbeitsverbote die Integration von Asylsuchen-den und Geduldeten gänzlich verhinderten. Im Rahmen der Debatte um einen Arbeits-kräftemangel wurde der Arbeitsmarktzugang gelockert: Das 1993 auf drei Jahre festge-legte kategorische Arbeitsverbot für Asylsuchende und Geduldete wurde auf ein Jahr be-schränkt. Im Anschluss daran kann eine „nachrangige” Arbeitserlaubnis bei der Auslän-derbehörde beantragt werden. Für eine betriebliche Ausbildung erhalten Geduldete nach einem Jahr Aufenthalt eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung. Nach vierjäh-rigem Aufenthalt wird ihnen auch für andere Stellen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung erteilt. Nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung kann geduldeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäß § 18a Auf-enthG zum Zweck der Beschäftigung im Lehr-/Ausbildungsberuf eine Aufenthaltserlaub-nis erteilt werden. Geduldete, die vier Jahre in Deutschland leben, haben Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen (wie BAföG oder BAB).

Insbesondere das Arbeitsverbot nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung (Besch-VerfV) – u.a. Verhinderung der Ausreise durch selbst zu vertretende Gründe – verhindert aber eine systematische Umsetzung der günstigeren Rechtslage. Nicht nachvollziehbar bleibt weiterhin, warum Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung anders als Geduldete nach vierjährigem Aufenthalt keinen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. An-dererseits wird deutlich, dass Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik gegenüber Flüchtlingen nicht mehr (ausschließlich) als Appendix einer ordnungspolitischen Zielsetzung verstanden, sondern zunehmend als eigenständiger Gestaltungsraum begriffen wird.

Das Ende 2008 aufgelegte Förderprogramm des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Arbeitsmarktintegration von Bleibeberechtigten und grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Flüchtlingen ermöglicht noch bis 2014 die gezielte Unterstützung bei der Vermittlung in Arbeit sowie im Rahmen einer (Nach-) Qualifizierung von Asylsu-chenden und geduldeten Flüchtlingen. Für die Flüchtlinge hat die Einbeziehung in

ent-sprechende Maßnahmen zur Folge, dass sie sich weiterentwickeln und teilhaben können, ohne dass damit der Anspruch der Innenbehörden, über die Erteilung eines Aufenthalts-rechts zu entscheiden, außer Kraft gesetzt wäre. Seit Beginn des Jahres 2012 ist nun-mehr auch für TeilnehmerInnen der Netzwerkprojekte eine Qualifizierung im Rahmen der ESF-BAMF-Sprachkurse grundsätzlich möglich, wenn auch hier § 11 BeschVerf den Zu-gang oftmals unmöglich macht. Ein vollständiger und vor allem gleichberechtigter ZuZu-gang zu Arbeitsmarktinstrumenten des SGB III bleibt also das Maß der Dinge.

1.10.2 Leistungsrechtliche Diskriminierung

Das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat in einem Bericht vom 20. Mai 201144 die Diskriminierung von Asylsuchenden in Deutschland kritisiert. Bemän-gelt werden unzureichende Sozialleistungen, unangemessene Unterbringung, der einge-schränkte Arbeitsmarktzugang und die notfallmedizinische Gesundheitsversorgung. Das Komitee fordert Deutschland auf, „im Sinne internationaler Standards“ AsylbewerberInnen den gleichen Zugang zu nichtbeitragsfinanzierten Leistungen zu gewähren wie Deut-schen.

Ursache für die Unterversorgung von Asylsuchenden ist das Asylbewerberleistungsge-setzes (AsylbLG). In seinem Urteil vom Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsge-richt die Sätze des Arbeitslosengeldes II für verfassungswidrig erklärt. Damit sind implizit auch die deutlich niedrigeren Sätze nach dem AsylbLG in Frage gestellt. Erwachsene Asylsuchende (und andere Gruppen, wie beispielsweise Geduldete) bekommen 38%

niedrigere Leistungen als Bezieher von Arbeitslosengeld II. Bei Kindern von Asylbewer-bern liegen die Sätze sogar 54% unter dem Niveau der Hartz IV-Regelsätze für inländi-sche Kinder. Wenn man den auf 68 Cent pro Tag gekürzten Barbetrag für den persönli-chen Bedarf, die soziokulturelle Teilhabe und den Schulbedarf betrachtet, liegt die Kür-zung bei 83%.

Spätestens seitdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Berech-nungsgrundlage von SGB II - Leistungen verfassungswidrig ist, liegt es auf der Hand, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ebenfalls nicht ver-fassungskonform sein können. Bereits im November 2010 hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Bundestagsanfrage auch eingestanden, dass das Gesetz „nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts“ zu Hartz IV entspricht. Noch immer liegt kein Ergebnis der von der Bundesregierung angeblich durchgeführten Über-prüfung vor. Bis heute hat die zuständige Bundesministerin für Arbeit und Soziales an dem Sondergesetz für Flüchtlinge festgehalten und damit Tausenden Flüchtlingen das gesetzlich festgelegte Existenzminimum verweigert.

Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen für Erwachsene um 40 Prozent niedriger als reguläre Sozialleistungen. Minderjährige Kinder stehen noch schlechter da. Am stärksten

44 http://www2.ohchr.org/english/bodies/cescr/docs/E.C.12.DEU.CO.5-ENG.doc

fällt die Kürzung bei sechsjährigen Kindern aus: Sie erhalten 47 Prozent weniger als gleichaltrige Kinder im SGB – II – Bezug. Ein sechsjähriges Kind bekommt im SGB – II – Bezug 251 Euro monatlich, ein gleichaltriges Flüchtlingskind muss mit 132 Euro aus-kommen. Das sind 4,40 Euro pro Tag für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Bildung etc.

Wenn Flüchtlingen nur 60 Prozent des verfassungsrechtlich garantierten Existenzmini-mums gewährt, ihnen das Arbeiten verboten wird, sie mit Sachleistungen und Minimal-medizin mangelhaft versorgt und in Sammellager eingewiesen werden, dann verletzt das ohne Zweifel die Menschenwürde.

Dieser Auffassung wird sich allem Anschein nach auch die Verfassungsgericht anschlie-ßen: Der stellvertretende Präsident des BVerfG, Ferdinand Kirchhof, kritisierte die „ins Auge stechende Differenz“ zwischen Regelsätzen des SGB – II und des AsylbLG und stellte fest, dass sich auch das AsylbLG „am Grundrecht auf Gewährleistung eines men-schenwürdigen Existenzminimums messen lassen“ muss. Der Bundesregierung hielt Kirchhof vor: „Ein bisschen Hunger, dann gehen die schon? Das kann es wohl nicht sein!“

Es lässt sich also leicht vorhersagen, was am 18.07. geschehen wird, wenn das verfassungsgericht seine Entscheidung verkünden wird: Der Erste Senat des Bundes-verfassungsgerichts wird, wie bereits im so genannten Hartz-IV-Urteil vom Februar 2010, dem Gesetzgeber diktieren, wie er das menschenwürdige Existenzminimum für Asylbe-werber zu ermitteln hat.

Längst geht es nicht mehr allein um Asylsuchende mit kurzer Aufenthaltsdauer. Einer der Kläger, deren Fälle vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vorgelegt worden wa-ren, lebt seit neun Jahren in Deutschland. Die andere, ein elfjähriges Mädchen, ist hier geboren und inzwischen Deutsche. Außerdem ist seit dem Hartz-IV-Urteil klar: Die Höhe solcher Leistungen muss in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden - das folgt aus dem Schutz der Menschenwürde. Trotzdem kann das Ministerium noch nicht einmal vorhersagen, wann mit einer Reform zu rechnen ist; die Staatssekretä-rin redete sich mit einer unzureichenden Datengrundlage heraus. Susanne Baer konsta-tierte nüchtern: „Es geht auch um die Frage, ob das Grundgesetz, wo es um die Men-schenwürde geht, Verzögerungen akzeptiert.“ Ihr Kollege Reinhard Gaier erinnerte daran, dass die Beträge seit Einführung des Gesetzes im Jahr 1993 nicht erhöht worden seien -bei einem gleichzeitigen Anstieg des Preisniveaus um 30 Prozent. Wenn man unterstelle, dass es sich schon damals nicht um eine Luxusversorgung gehandelt habe: „Warum ha-ben sie dann keine Zwischenlösung gemacht?“ Diese Zwischenlösung wird das Bundes-verfassungsgericht nun wahrscheinlich am 18. Juli anordnen – und damit den Gesetzge-ber zwingen, die in Kenntnis des offenkundigen Verfassungsbruchs jahrzehntelang fort-geführte Praxis der menschenunwürdigen Abspeisung von Flüchtlingen mit Leistungen weit unterhalb des Existenzminimums endlich zu beenden.

Die staatliche Diskriminierung verfolgt das Ziel der Abschreckung. Asylsuchende sollen das Land schnell wieder verlassen oder am besten gar nicht erst kommen. Dafür nimmt

die Bundesregierung die menschenunwürdige Behandlung von Asylsuchenden und deren Kindern hin.45

1.10.3 Diskriminierung beim Zugang zu Qualifizierung und Bildung

Der Zugang zu Qualifizierung und Bildung ist in erheblichem Maße eingeschränkt, Sprach- und Integrationskurse werden regelmäßig nicht finanziert, eine frühzeitige Förde-rung der individuellen Potentiale und Ressourcen findet nicht statt. Das „Bildungs- und Teilhabe-Paket” der Bundesregierung findet nicht überall auf asylsuchende Flüchtlinge Anwendung. Eine Unterstützung in der Schule wird damit oftmals verwehrt. Die zuweilen verweigerte Übernahme von Kindergartenbeiträgen schließt Flüchtlingskinder aus der frühkindlichen Förderung aus. Die nach § 10 Abs. 2 S. 1 BeschVerfV mögliche Zustim-mung zu einer Berufsausbildung ohne Vorrangprüfung wird für Geduldete in der Praxis nach wie vor nur selten erteilt. Das erscheint unter Kostengesichtspunkten grotesk, „ver-pflichtet” diese Ausgrenzung doch im Kern zur Inanspruchnahme staatlicher Leistungen.

Das Bemühen um die Umsetzung qualitativ besserer Integrationskonzepte, wie es sich u.a. im Nationalen Integrationsplan zeigt, lässt wohl auch deshalb ein vorsichtiges Um-denken erkennen. Nicht mehr eine ausschließlich ordnungs-, sondern nunmehr auch so-zialrechtliche Betrachtungsweise bestimmt zunehmend die Debatte.

45

http://www.proasyl.de/de/news/detail-zurueck-zu-ho-me/news/vereinte_nationen_ruegen_diskriminierung_von_asylsuchenden/?cHash=d8ec1791e389 c613302910f0b0f72ab1&no_cache=1&sword_list[0]=diskriminierung

Im Dokument Geschäftsbericht 2011 (Seite 48-52)