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Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen

Im Dokument Optionale Nutzung von Fernwärme (Seite 133-137)

6 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

6.3 Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen

6.3.1 Projektabgrenzung

Das vorliegende Dokument beschreibt die zu beachtenden Punkte im Zusammenhang mit dem Projekt EKKM inkl. der Leitungsverbindung zur Unterstation Mühleberg Ost hinsichtlich

nichtionisierender Strahlung. Nicht Bestandteil bilden die Massnahmen im Raume Mühleberg für die Erhöhung der Netzstabilität im Espace Mittelland.

Im Zuge der Massnahmen zur Erhöhung der Netzstabilität im Espace Mittelland wird die

Schaltanlage West (Unterstation UST West) in die Nähe des Wasserkraftwerkes Mühleberg verlegt und dort in die neue UST Ost, u. a. mit dem Netzknoten 380 kV, integriert. Diese Arbeiten sind unabhängig vom Projekt EKKM und sollten bis 2015 abgeschlossen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Zentrale Netzleitstelle (ZLS) der BKW verlegt, wobei der Ort noch nicht definiert ist.

6.3.2 Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung:

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 Sachplan Übertragungsleitung (SÜL)

Projektpläne mit dem Betriebszustand, Referenzzustand und dem zukünftigen Zustand 6.3.3 Methodik

Als Grundlage dient die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierende Strahlung (NISV), welche seit dem 01. Februar 2000 in Kraft ist. Für die neue Anlage muss die NISV vollumfänglich eingehalten werden. Für betriebseigenes Personal gelten die SUVA-Grenzwerte, für

betriebsfremdes Personal die Grenzwerte (Immissions- und Emissionsgrenzwerte) nach NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Orte empfindlicher Nutzung sind Räume oder Aussenbereiche, an welchen sich Personen (im vorliegenden Fall betriebsfremdes Personal bzw.

Besucher) über eine längere Zeit aufhalten können, wie beispielsweise ständige Arbeitsplätze, Übernachtungsstätten und je nach Nutzungsdauer auch Aufenthaltsräume. Dem gegenüber stehen die Orte kurzfristigen Aufenthaltes (OKA), welche u.a. den Aussenbereich der Anlage, Parkplätze, Maschinenhallen (falls keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden) beinhalten.

Die Grenzwerte für nichtionisierende niederfrequente (50 Hz) Felder betragen:

Tabelle 6.3-1: Grenzwerte für nichtionisierende niederfrequente (50 Hz) Felder

Bezeichnung Wert Anwendung SUVA-Grenzwert

(Magnetisches Feld)

500 µT Gesamter Anlagebereich Nur Betriebspersonal Immissionsgrenzwert

(Magnetisches Feld)

100 µT OKA innerhalb oder ausserhalb des Anlagebereiches

Betriebsfremdes Personal / Privatpersonen Emissionsgrenzwert

(Magnetisches Feld)

1 µT OMEN innerhalb oder ausserhalb des Anlagebereiches

Betriebsfremdes Personal / Privatpersonen Immissionsgrenzwert

(Elektrisches Feld)

5 kV/m OMEN innerhalb oder ausserhalb des Anlagebereiches

Betriebsfremdes Personal / Privatpersonen 6.3.4 Ausgangs- und Referenzzustand

Der Standort Mühleberg ist bereits heute einer der bedeutendsten Knotenpunkte im schweizerischen Hochspannungsnetz. Das Transportnetz rund um Mühleberg wird durch die geplanten Vorhaben des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) weiter ergänzt. Diese

Massnahmen sind für die Netzstabilität (Spannungshaltung) im Raum Bern-Mittelland schon heute notwendig, unabhängig vom Projekt EKKM.

Die aktuelle Anlage wurde vor Inkrafttreten der NISV bewilligt und erstellt und hält die zur Zeit der Bewilligung gültigen Grenzwerte bezüglich nichtionisierender Strahlung ein.

6.3.5 Bauzustand mit projektintegrierten Massnahmen

Während der Bauphase ist damit zu rechnen, dass die niederfrequenten Feldemissionen auf Grund der fehlenden Hochspannungsleitungen deutlich unter jenen der Betriebsphase liegen werden (Optimierung Layout). Betreffend hochfrequenter elektromagnetischer Felder

(Natelantennen, Rundfunk, Werkfunk, Wireless) ist gegenüber der aktuellen Situation mit keiner wesentlichen Verschärfung zu rechnen.

Die neue Schaltzentrale (UST Ost) und die Zentrale Leitstelle (ZLS) werden so in der Aumatt angeordnet, dass der Flächen- und Luftraumbedarf mit dem Bauplatz und den Logistikflächen des EKKM ausgeschlossen oder auf ein Minimum beschränkt wird.

Die Stromleitungen ab KKM zur UST Ost werden vor der Realisierung EKKM umgehängt. Dazu wird voraussichtlich eine neue Leitung auf der Seite Talmatt erstellt. Der Bauplatz und die Bauinstallations- und -logistikflächen werden dadurch minimal überspannt. Eventuelle Konfliktpunkte mit Freileitungen werden im UVB 2. Stufe näher behandelt.

Es ist hinsichtlich des vorsorglichen Arbeiterschutzes betreffend elektromagnetischer Felder zu beachten, dass stromführende Einrichtungen (provisorische Baustellenversorgung) und

unmittelbarer Nähe von OMEN – auch provisorischen – wie Übernachtungsstätten, Aufenthaltsbereichen usw. aufgestellt werden.

Vereinzelt können Baumaschinen und Werkzeuge erhöhte magnetische Felder erzeugen. Diese fallen jedoch nicht unter die NISV und sind für vorliegendes Dokument nicht von Belang.

6.3.6 Betriebszustand mit projektintegrierten Massnahmen

Grundsätzlich erfolgt die Ableitung der elektrischen Energie aus dem EKKM auf der 380 kV Netzebene und auf kürzestem Weg mittels einer gasisolierten Leitung oder mittels

Hochspannungskabel (2 Kabelstränge) unterirdisch in die Unterstation Ost (UST Ost). Die Leitungsführung erfolgt in einem neu zu erstellenden Kabelrohrblock oder Kabelstollen.

Hilfsenergie aus dem Netz wird auf 132 kV-Leitungen ebenfalls unterirdisch von der UST Ost zugeführt.

Auf Grund der grösseren Leistung der neuen Anlage ist bei den Übertragungsleitungen, welche von der Anlage wegführen, mit einer Zunahme der nichtionisierenden Strahlung, insbesondere der magnetischen Felder, zu rechnen. Dieser Sachverhalt muss bereits bei der Auslegung der 380 kV-Kabelausleitung (Kabelrohrblock) berücksichtigt werden. Dabei ist auf eine emissionsarme Anordnung der Phasenleiter (relevante Parameter: Leiterabstand, Phasenanordnung, Tiefe der Kabelverlegung) unter Berücksichtigung der thermischen Aspekte zu achten.

Weitere feldemittierende Anlagekomponenten wie Eigenbedarf und Werkverkabelung sind so zu planen, dass sie sich nicht in unmittelbarer Nähe von OMEN (für betriebsfremdes Personal) bzw.

OKAs befinden.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass im Normalzustand die NISV-Grenzwerte sowohl für das magnetische wie auch für das elektrische Feld ausserhalb des Anlagebereiches nicht

überschritten werden.

6.3.7 Revisionszustand

Analog zum Normalzustand muss auch im Revisionszustand die NISV vollumfänglich eingehalten werden. Auch hier ist ähnlich dem Bauzustand darauf zu achten, dass sich keine OMEN (für betriebsfremdes Personal) in der Nähe von stromführenden Einrichtungen oder Einrichtungen mit hochfrequenter Signalübertragung befinden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass im Revisionszustand die NISV-Grenzwerte sowohl für das magnetische wie auch für das elektrische Feld ausserhalb des Anlagebereiches nicht überschritten werden.

6.3.8 Massnahmen zur Einhaltung der NISV

In einem nächsten Schritt müssen anhand verbindlicher Detail- und Baupläne die Feldemissionen der energietechnischen Komponenten (Generator, Frei- und Kabelleitungen, Transformatoren, etc.) berechnet und so die Einhaltung der Grenzwerte nach NISV-Standortdatenblatt

(Art. 11 Abs. 2 NISV) nachgewiesen werden. Sollten auf Grund der hohen Übertragungsströme die geforderten Grenzwerte überschritten werden, so müssen geeignete Massnahmen zur Reduktion der Felder bzw. baulichen Distanzierung der Feldquelle gefunden werden. Eventuelle Konfliktpunkte mit Freileitungen werden im UVB 2. Stufe näher behandelt.

Mögliche Massnahmen zur Reduzierung der magnetischen Felder:

M6.3-1 Optimale Anordnung der Phasenleiter bei Hochspannungskabel

M6.3-2 Kompakte Bauweise der Eigenbedarfsversorgung – u.U. mit abschirmenden Massnahmen

M6.3-3 Distanzierung der Feldquelle zu Büroräumlichkeiten, Aufenthaltsräumen usw.

M6.3-4 Absperrungen bzw. Zugangsbeschränkungen zu feldemittierenden Komponenten 6.3.9 Pflichtenheft

Berechnung und Beurteilung der Emissionen nichtionisierender Strahlung der neuen Anlage, basierend auf verbindlichen Detail- und Bauplänen. Darlegung von möglichen Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (s. dazu Massnahmen zur Einhaltung der NISV).

Wird das Genehmigungsverfahren der NIS erzeugenden Anlagen die Baubewilligung sein, dann ist im Rahmen des UVB 2. Stufe die Einhaltung der Anforderungen der NISV

nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Angaben richten sich nach Art. 11 Abs. 2 NISV (Standortdatenblatt).

Wird das Genehmigungsverfahren hingegen das Plangenehmigungsverfahren (PGV) nach Elektrizitätsgesetz sein, ist im Rahmen dieses PGV die Einhaltung der Anforderungen der NISV nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Angaben richten sich ebenfalls nach Art. 11 Abs. 2 NISV (Standortdatenblatt).

Im Dokument Optionale Nutzung von Fernwärme (Seite 133-137)