• Keine Ergebnisse gefunden

Regionale Richt- und Sachpläne

Vorgehen zur Umsetzung Auenschutzpark Aargau

9.4 Regionale Richt- und Sachpläne

9.4.1 Ausgangszustand

Der Kanton Aargau kennt die regionalen Richt- oder Sachpläne nicht. Im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) sind keine entsprechenden Grundlagen enthalten. Die Grundlage für die regionale Zusammenarbeit ist in § 11 BauG vorhanden:

"§ 11 Aufgaben der regionalen Planungsverbände

1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die regionalen Grundlagen für die kantonalen Planungen und sorgen dafür, dass die Gemeinden ihre Planungen innerhalb der Region

aufeinander abstimmen. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundlagen und die kommunalen Planungen der Nachbarregionen.

2 Die regionalen Planungsverbände können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Die Gemeinden können ihnen kommunale Aufgaben übertragen, insbesondere auf dem Gebiet der Verwirklichung der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Erschliessung sowie der Ver- und Entsorgung."

Das Instrument des regionalen Richtplanes soll auch bei der aktuellen Revision des Baugesetzes nicht eingeführt werden. Neu ist jedoch der regionale Sachplan vorgesehen. Nach der ersten Lesung im Grossen Rat sieht der entsprechende Paragraph wie folgt aus:

§ 12a (neu)

Regionale Sachpläne

1 Die Gemeinden können zur Regelung überkommunaler Sachbereiche der räumlichen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen und darin die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen und Zeiträume bezeichnen.

2 Die regionalen Sachpläne werden von den betroffenen Gemeinderäten beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Sind sich die Gemeinden nicht einig, stellt die Mehrheit der

Gemeinden Antrag beim Regierungsrat. Dieser beschliesst die Pläne und unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmigung.

3 Die regionalen Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.

9.4.2 Bauphase und Betriebszustand

Da momentan keine regionalen Richt- oder Sachpläne existieren, bestehen in dieser Beziehung auch keine raumplanerischen Konflikte.

9.4.3 Beurteilung

Nach den heutigen rechtlichen Grundlagen sind in Bezug auf regionale Aspekte keine raumplanerischen Konflikte festzustellen. Die Vereinbarkeit ist gegeben.

9.5 Landschaftsentwicklungsprogramm LEP

Das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) [28] ist ein Programm zur nachhaltigen Aufwertung der Landschaft. Es gibt einen Überblick über die Grundlagen und Prioritäten einer zielgerichteten Landschaftsentwicklung. Das Programm dient der nachhaltigen Entwicklung der Landschaft in der Region. Das Hauptziel besteht in der Aufwertung und Vernetzung ökologisch wertvoller Biotope sowie der Erhaltung und Förderung geschützter und/oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

Ökologisch bedeutsame Flächen und Naturpotenziale werden dargestellt und beschrieben, aus regionaler Sicht werden Prioritäten gesetzt und Massnahmen aufgelistet.

Mit dem LEP unterstützt der Kanton die Gemeinden und Regionen in der ökologischen Aufwertung der Landschaft. Er fördert damit den dezentralen Vollzug von Natur- und Landschaftsaufgaben und deren Koordination in den Bereichen Landwirtschaft, Naturschutz, Gewässerschutz und Wald. Das Ziel ist eine koordinierte, nachhaltige Nutzung der Landschaft.

Das LEP nennt folgende Strategien für die Landschaftsentwicklung:

• Kerngebiete mit sehr hohen Werten sollen erhalten, aufgewertet und regional vernetzt werden

• Vorrang-, Ergänzungs- und Puffergebiete sollen aufgewertet werden

• Landschaftsräume mit Defiziten sollen entsprechend der vorhandenen Potenziale und der umliegenden Werte entwickelt werden

Das LEP ist nicht verbindlich. Es ist eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Grundeigentümern.

9.5.1 Ausgangszustand

Für den Landschaftsraum Aaretal mit den Gemeinden Böttstein, Döttingen, Klingnau, Leuggern und Koblenz nennt das LEP folgende Ziele und Massnahmen:

Ziele Landschaftscharakter:

Offene Flusslandschaft geprägt vom Stausee, der anliegenden Siedlungen, und dem Südhang von Klingnau. An den Rändern dominieren die offenen Lössflächen:

• Auenlandschaft integral erhalten und fördern

• Siedlungsräume in der Ebene und an den Hängen begrenzen Ziele Lebensräume, Artenvielfalt:

• Fördern von auentypischen Tierarten wie Biber, Nachtigall und Mittelspecht

• Entwickeln eines Amphibien-Verbundsystems zwischen der Region Brugg und dem Rheintal

• Erhalten der Grubenareale als Pionierstandorte

• Fördern von Feldlerchen und Schachbrettfalter als typische Arten der traditionellen Kulturlandschaft

Massnahmen:

• Dynamik in den überflutungsfähigen Gebieten fördern, um den Lebensraum für Biber und verschiedene Pionierarten aufzuwerten

• Aufwerten der Auenwälder als Lebensraum für Nachtigall, Mittespecht und Grauspecht

• Entwickeln eines Amphibienverbundsystems zwischen Wasserschloss und Rheintal:

Laichgebiete von Kreuzkröte, Gelbbauchunke

• Geburtshelferkröte und Fadenmolch erhalten und gezielt fördern; neue Laichgewässer als Trittsteine anlegen

• Grubenareale für Pionierarten (u. a. Sand- und Ödlandschrecken) sichern und aufwerten

• In den offenen Ebenen Feldlerchenbruthabitate erhalten und durch Anlegen von niederen Strukturelementen wie Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen und extensiv genutzten Wiesen fördern. Damit können auch andere Arten der traditionellen Kulturlandschaft gefördert werden (Schachbrett, Hainveilchenperlmutterfalter).

• Aufrechterhalten und Aufwerten des national bedeutenden Wildtierkorridors bei Böttstein [28].

9.5.2 Bauphase und Betriebszustand

Das LEP hat keine direkten Konsequenzen auf den Bau und Betrieb des EKKB.

9.5.3 Beurteilung

Das LEP hat keine direkten Konsequenzen für das Vorhaben EKKB. Es kann aber als wichtige Grundlage dienen, wenn es um die Planung und Realisierung von ökologischen

Ausgleichsmassnahmen geht.

9.6 Zusammenfassung und Beurteilung

Auf kantonaler Ebene wurden verschiedene Planungsinstrumente untersucht. Die Analyse zeigt, dass keine Konflikte zwischen dem geplanten EKKB und den Zielen und Massnahmen des Richtplans bestehen. Auch bei den kantonalen Besonderheiten (Raumentwicklung Aargau, Agglomerationsprogramme, energieAARGAU, Auenschutzpark Aargau und

Landschaftsentwicklungsprogramm LEP) besteht eine uneingeschränkte Übereinstimmung mit dem Vorhaben EKKB.

Es existieren keine regionalen Richt- oder Sachpläne. Die entsprechende Koordination unter den Gemeinden wird durch die regionalen Planungsverbände wahrgenommen. Auf Grund der heutigen rechtlichen Grundlagen sind keine Konflikte mit dem Vorhaben EKKB ersichtlich.

10 Vereinbarkeit mit Planungsinstrumenten auf kommunaler