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Landschaftskonzept Schweiz LKS

8 Vereinbarkeit mit Planungsinstrumenten auf Stufe Bund

8.1 Sachpläne und Konzepte des Bundes

8.1.8 Landschaftskonzept Schweiz LKS

Das Landschaftskonzept Schweiz LKS ist ein Konzept nach Artikel 13 RPG und wurde im Dezember 1997 vom Bundesrat gutgeheissen. Es bildet damit die verbindliche Richtschnur für den Natur- und Landschaftsschutz bei Bundesaufgaben. Es formuliert eine kohärente Politik, legt allgemeine Ziele und Sachziele fest und schlägt Massnahmen vor.

Die wichtigsten allgemeinen Ziele lauten:

• Das Element Wasser in der Landschaft aufwerten

• Raum schaffen für natürliche Dynamik

• Lebensräume erhalten und vernetzen

• Infrastrukturen räumlich konzentrieren

• intensiv genutzte Landschaften – insbesondere das Siedlungsgebiet – ökologisch aufwerten und attraktiv gestalten.

Die Sachziele des LKS sind auf folgende 13 Politikbereiche aufgeteilt: Bundesbauten und -anlagen, Energie, Sport/Freizeit/Tourismus, Landesverteidigung, Landwirtschaft, Luftfahrt, Natur-/ Landschafts-Natur-/Heimatschutz, Raumplanung, Regionalpolitik, Verkehr, Wald, Wasserbau,

Wasserkraftnutzung. Zu jedem dieser Bereiche werden Ziele und verbindliche Massnahmen formuliert.

Verbindlichkeit: Das LKS ist ein Planungs- und Koordinationsinstrument zur Umsetzung der Natur-, Landschafts- und Heimatschutzpolitik des Bundes. Es beinhaltet nur Ziele und Massnahmen im Kompetenzbereich des Bundes und ist deshalb nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben verbindlich. Auf Gemeinden und Grundeigentümer hat das LKS keine direkte Wirkung.

Im Gegensatz zu den Sachplänen trifft das LKS keine räumlichen Festlegungen [6].

8.1.8.1 Ausgangslage

Im Bereich Energie führt das LKS folgende Sachziele auf [6]:

a Bei der Leitungsführung ausserhalb der Siedlung ist aus verschiedenen Alternativen nach Möglichkeit die landschaftsverträglichste auszuwählen.

b Siedlungen, bundesrechtlich geschützte Landschaften (Art. 5 NHG) sowie kantonale Landschaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen freihalten. Wenn sich eine Durchquerung mit einer Leitung nicht vermeiden lässt, ist in erster Linie eine Verkabelung vorzusehen, soweit technisch möglich und kostenmässig angemessen.

c Für die Linienführung von Leitungen im Alpenraum ist das "Konzept Übertragungsleitungen"

massgebend, wobei neue Leitungen bestehende Korridore benutzen.

d Die Naturdynamik (Erosion, Lawinen, Auen, Flüsse) soll bei der Wahl von Mastenstandorten und bei der Rohrleitungsführung berücksichtigt werden.

e Keine Mastenstandorte und keine Rohrleitungen in geschützten und schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 NHG.

f Schutz der Avifauna vor den Gefahren von Freileitungen.

g Oberirdische Anlageteile der Gasversorgung soweit wie möglich in Siedlungsräume (Industriezonen) integrieren.

8.1.8.2 Bauphase und Betriebszustand

Das LKS hat keine direkten Konsequenzen auf Bau und Betrieb des EKKB.

8.1.8.3 Beurteilung

Das Landschaftskonzept Schweiz hat für das EKKB keine direkten Konsequenzen, da es nur für Bundesaufgaben verbindlich ist und keine konkreten räumlichen Anweisungen enthält. Das LKS hat aber eine indirekte Wirkung, indem der Bund bei der Erteilung der Konzession die Ziele und Massnahmen des LKS berücksichtigen muss.

8.2 Bundesinventare

Inventare sind wichtige Instrumente im Natur-, Landschafts- und Heimatschutz. Der Bund erstellt die Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung (Biotope, Landschaften, Naturdenkmäler) nach Anhören der Kantone. Der Gesetzgeber hat die Schutzwirkung von Inventaren

unterschiedlich ausgestaltet. Unterschieden wird in Bundesinventare nach Art. 5, 18a und 23b NHG:

• Bundesinventare nach Art. 5 NHG verpflichten den Bund bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben und die Kantone bei der Erfüllung delegierter Bundesaufgaben. Sie werden erst durch die weitere Umsetzung mittels kantonaler Richtpläne für die Behörden und mittels Nutzungsplänen oder vergleichbaren Vorschriften für die Grundeigentümer verbindlich.

• Bundesinventare nach Art. 18a und Art. 23b NHG sind allgemeinverbindlich. Für den Schutz und den Unterhalt der inventarisierten Objekte sind die Kantone zuständig.

Die Umsetzung der Inventare ist Aufgabe der Kantone, welche in der Regel über die Gemeinden für den grundeigentümerverbindlichen Schutz sorgen. Welche Mittel dafür eingesetzt werden, ist abhängig vom Schutzobjekt, von den möglichen Gefährdungen, den bestehenden

Schutzmassnahmen und vom anzustrebenden Schutz.

Landschaftsinventare nach Artikel 5 NHG

Objekte von Landschaftsinventaren verdienen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz

ungeschmälerte Erhaltung. Namentlich für den Bund ist dies zwingend. Eingriffe im Rahmen der Bundesaufgaben, die ein Inventarobjekt beeinträchtigen können, sind nur zulässig, wenn das fragliche Projekt einem höheren Landesinteresse dient. Ist dies der Fall, hat sich die Bauherrschaft um grösstmögliche Schonung zu bemühen und allenfalls geeignete Ersatzmassnahmen zu

ergreifen. Di

Entscheidbehörden von Bund und Kantonen in der Frage, ob und in welcher Form Bauvorhaben mit den Schutzzielen der betroffenen Inventarobjekte und mit den Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar sind. Diese Bestimmungen sind nur bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben verbindlich.

Zurzeit existieren folgende Inventare mit diesem Status:

• Das

Das Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Der Entwurf zum IVS enthält

detaillierte Informationen über die schützenswerten Verkehrswege von nationaler Bedeutung in Karten und illustrierten Umschreibungen. Zugleich zeigt es den Verlauf und die Beschaffenheit regionaler und lokaler Verkehrswege auf. Damit bildet es eine wichtige Grundlage für den Schutz der Verkehrswege nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Die Fachstelle des Bundes für historische Verkehrswege ist das Bundesamt für Strassen ASTRA. Für die Inventarisierung und den Schutz von regionalen und lokalen Objekten sind die Kantone zuständig.

Biotopinventare nach Artikel 18a und 23b NHG

Um die Lebensräume bedrohter Tiere und Pflanzen wirksamer schützen zu können, wurde 1987 die gesetzliche Grundlage für die Biotopinventare geschaffen. Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage und legt die Schutzziele fest. Diese sind für alle verbindlich. Die Schutzwirkung ist deshalb wesentlich höher als bei Landschaftsinventaren. Ist Nutzungsverzicht geboten oder werden Pflegeleistungen erbracht, hat der Grundeigentümer oder Bewirtschafter Anrecht auf Entschädigung.

In Kraft sind derzeit folgende Bundesinventare:

8.2.1 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung