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Erschütterungen und Körperschall

3 Vorhaben EKKB

3.2 Beschreibung des Vorhabens

3.2.7 Materialien, Lärmschutz und Erschütterung

3.2.7.6 Erschütterungen und Körperschall

Eine der grössten künstlichen Erschütterungsquellen sind Baustellen (schwere Baumaschinen wie Abbauhämmer etc.). Weiter tragen Strassenverkehrsanlagen und Eisenbahnlinien, allenfalls auch Schwerindustriebetriebe zur Belastung bei. Erschütterungen, die von Kernkraftwerken ausgehen, sind im Vergleich dazu vernachlässigbar, da sie höchstens innerhalb der Anlage relevant werden können. Die Signifikanz der Auswirkungen von Schwingungen/Erschütterungen aus dem Baubetrieb hängt vor allem von den folgenden Faktoren ab:

• Baumethoden und Art des Baugeräte

• Eigenschaften des Untergrunds

• Abstand zwischen Baustelle (Störquelle) und Gebäude

• Übertragungsbedingungen Untergrund–Fundament–Gebäudewand

• Schwingverhalten der Gebäudeelemente

Die ausgelösten Gebäudeschwingungen können nachteilige Auswirkungen haben; dazu gehören Belästigungen der Bewohner (Beeinträchtigung des Wohlbefindens), Funktionsstörungen von schwingungsempfindlichen Geräten/Anlagen bis hin zu Schäden am Gebäude (z.B. Risse im Verputz). Stärkere Schwingungen können von Menschen in Gebäuden als spürbare

Erschütterungen wahrgenommen werden. Sie können aber auch von schwingenden Gebäudeteilen, insbesondere von Geschossdecken, in den Raum abgestrahlt und als so genannter Körperschall hörbar werden.

Das Umweltschutzgesetz (USG) [50] schreibt in Art. 15 vor: "Die Immissionsrichtwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören." Da für Erschütterungen und Körperschall in der Schweiz noch keine

gesetzlichen Vorschriften mit entsprechenden Grenzwerten vorhanden sind, müssen aufgrund des gegenwärtigen Wissensstands Richtwerte festgelegt werden. Das USG hält hierzu weiter fest (Art.

11): "Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist." Für Erschütterungseinwirkungen durch Baumassnahmen auf Menschen wird die deutsche Norm DIN 4150-2 [23], welche in Abhängigkeit von der Einwirkungsdauer und dem Belästigungsgrad so genannte Anhaltswerte festlegt, zur Beurteilung beigezogen. Zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke dient die Norm SN 640 312a (April 1992) [24]. Die Richtwerte sind abhängig von der Erschütterungsempfindlichkeit des Bauwerks, von der

Auftretenshäufigkeit und von der massgebenden Frequenz der Erschütterungen. Die für Bauwerke zulässigen Erschütterungsrichtwerte sind deutlich höher als die entsprechenden Anhaltswerte für die Einwirkung auf den Menschen. Die Erschütterungseinwirkungen auf empfindliche Geräte und Anlagen müssen im Einzelfall aufgrund von Hersteller- und

Betreiberangaben beurteilt werden. Die Erschütterungsempfindlichkeit von besonders sensiblen Anlagen kann bis zur Fühlbarkeitsschwelle des Menschen reichen (entspricht einer

Schwinggeschwindigkeitsamplitude von ca. 0,1-0,2 mm/s).

Ist-Zustand/Ausgangszustand

Der Projektperimeter wird von der Zubringerstrasse von Döttingen über die Insel Beznau nach Villigen durchquert. Diese Verbindung dient hauptsächlich als Zubringer für die Mitarbeiter und Lieferanten der bestehenden Kraftwerke auf der Insel. Die Hauptstrasse Baden–Koblenz, die am Rande des Perimeters verläuft, hat ein recht grosses Verkehrsaufkommen mit einem

beträchtlichen Lastwagenanteil. Die Hauptstrasse über Böttstein hat hingegen nur ein geringeres Verkehrsaufkommen. Am Rande des Perimeters führt die SBB-Linie Turgi–Koblenz vorbei, von der das Industriegeleise zur Insel abzweigt (vgl. Anhang Kapitel 3). Auf der Insel Beznau selbst werden die Kernkraftwerke Beznau 1 und 2 betrieben sowie das hydraulische Kraftwerk. Insgesamt darf von einer vernachlässigbaren Belastung im Ist-Zustand ausgegangen werden. Zudem befinden sich im Projektperimeter nur wenige Wohnhäuser resp. Gebäude mit erschütterungsempfindlicher Nutzung.

Bauphase

In der Bauphase treten die grössten Auswirkungen von Erschütterungen auf. Die Emissionen sind unter anderem abhängig vom vorhandenen geologischen Untergrund, den verschiedenen Bauphasen und Bauverfahren sowie von den gewählten Methoden und den eingesetzten Baumaschinen.

Bei der Anlieferung von schweren Anlagenteilen können auf dem Transportweg bei strassen- oder bahnnahen Gebäuden örtlich und zeitlich begrenzte spürbare Erschütterungen auftreten.

Entsprechend der voraussehbaren Erschütterungscharakteristika (Dauer, Tages- / Nachtzeit, Emissionsverlauf etc.) und der Empfindlichkeit der angrenzenden Bereiche sind die

Erschütterungen der Bauphase mit geeigneten Massnahmen zu begrenzen.

Die quantitative Vorhersage der Erschütterungsimmissionen aus dem Baubetrieb ist aufwändig und beim aktuellen Stand der Planung der einzelnen Bauabläufe noch nicht möglich. Neben der Baumethode und dem Abstand zwischen Erschütterungsquelle und Gebäude spielt zudem auch die Gebäudebauart eine entscheidende Rolle. Je massiver die Bauweise, desto kleinere

Erschütterungen sind zu erwarten. Rückschlüsse anhand anderer Baumessungen sind somit nur bei vergleichbarer Geologie und Gebäudebauweise zulässig.

Die Beschreibung der Auswirkungen erfolgt dementsprechend als grobe qualitative Beurteilung anhand des Bauprogramms, der vorgesehenen Bauverfahren und der Angaben über die Baulogistik.

Zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf empfindliche Geräte und Anlagen wurden keine detaillierten Erkundungen durchgeführt. Aufgrund des heutigen Wissenstands ist während der Betriebsphase nicht mit Konflikten bezüglich erschütterungsempfindlicher Geräte oder Anlagen zu rechnen. Vor Baubeginn sind aber noch die üblichen Abklärungen vor Ort durchzuführen.

Belästigende oder störende Einwirkungen von Erschütterung während der Bauphase können in erster Linie bei Gebäuden in der Nähe von erschütterungsintensiven Bautätigkeiten

(Abbrucharbeiten, Sprengen, Rammen, Vibrationsrammen, Vibrationswalzen etc.) auftreten.

Daneben kann in Einzelfällen (enge Durchfahrten) auch der Transportverkehr zu belästigenden Erschütterungen Anlass geben.

Die Auswertung der vorliegenden Angaben über die Bauphase bezüglich dieser Kriterien führt zum folgenden Ergebnis [13]:

• Keine potenziell gefährdeten Gebäude in der näheren Umgebung der Baustelle auf der Insel Beznau identifiziert (KKB 1 und 2 und das hydraulische Kraftwerk gelten nicht als

erschütterungsempfindlich).

• Die Bautätigkeiten auf Installationsplätzen führen zu keinen wahrnehmbaren Erschütterungen in der Umgebung (keine starken Erschütterungsquellen vorhanden, meist grosse Abstände zu den angrenzenden Gebäuden). Unzulässige Erschütterungseinwirkungen auf Menschen, Geräte/Anlagen und Gebäude sind folglich nicht zu erwarten.

• Bei den Transporten auf dem öffentlichen Strassennetz bestehen keine engen Durchfahrten, bei denen lästige Erschütterungen auf Gebäude zu befürchten wären. Strassentransporte zur Versorgung der Baustellen oder Entsorgung von Aushubmaterial verursachen

erfahrungsgemäss keine übermässigen Erschütterungen, sofern im Nahbereich von Gebäuden ein guter Zustand des Strassenbelages und ein regelmässiger Unterhalt gewährleistet sind.

Betriebszustand

Die Auswirkungen von Erschütterungen und Körperschall im Betriebszustand I und II des EKKB beschränken sich im Wesentlichen auf das Betriebsgelände. Emissionen ausserhalb davon können als vernachlässigbar bezeichnet werden.

Beurteilung

Es kann davon ausgegangen werden, dass höchstens in der Bauphase lokal relevante

Auswirkungen durch Erschütterungen und Körperschall entstehen. Die im Einzelnen zu treffenden konkreten Vorkehrungen und Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinien überall eingehalten sind, werden im UVB Stufe 2, das heisst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, festgelegt.